66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
Auslandszulage
Anspruch auf Auslandszulage
§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer
1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das
Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,
2. der inländischen Vorbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,
3. ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,
4. ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.
(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind
während der Dauer dieses Anspruches
1. die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86),
2. die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 Abs. 2 bis 8 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948),
3. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
nicht anzuwenden.
(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des
Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.
(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren
nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils
anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine
Auslandszulage gebührt.
(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im
Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund
abzuführen.
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient
oder
2. der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen
schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam,
wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.
Bestandteile der Auslandszulage
§ 2. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen
Zuschlägen zusammen.
(2) Die Auslandszulage besteht
1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
2. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,
3. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
4. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine
Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Sockelbetrag
§ 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund
seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im
Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines
Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe
einzureihen.
(2) Die Bediensteten sind einzureihen
(3) Der Sockelbetrag beträgt
Zuschläge
§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht
1. der Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die
Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,
2. der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse,
soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
3. der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,
4. der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der
Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,
5. der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,
6. der Gefahrenzuschlag für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar mit der
Beseitigung von besonderen Gefahrenpotentialen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten
beauftragt sind,
7. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den
Bediensteten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder
Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen
nicht durch eine Organisation gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen
werden.
Zonenzuschlag
§ 5. Der Zonenzuschlag beträgt in der
1. Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) ........................................................... 6 Werteinheiten,
2. Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfaßt, Mittel- und Südamerika,
Australien und Ozeanien) .................................................................... 3 Werteinheiten,
3.Zone 3 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen der
europäische Teil der Türkei, Nordamerika) ....................................................... 2 Werteinheiten.
Klimazuschlag
§ 6. Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder
Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten.
Krisenzuschlag
§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt
1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt
aufflammenden bewaffneten Konflikten ............................................................ 8 Werteinheiten,
2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten
Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene,
verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel................................................. 6 Werteinheiten,
3. bei einem Katastropheneinsatz ........................................................................... 5 Werteinheiten,
4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines
Einsatzes gemäß Z 3 erfolgt, .............................................................................. 6 Werteinheiten.
(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt
der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.
Ersteinsatzzuschlag
§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer
geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
1. Friedenssicherung............................................................................................... 3 Werteinheiten,
2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten ... 1,5 Werteinheiten.
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur
1. Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei
Monaten
anzusetzen.
Funktionszuschlag
§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als
1. Vorgesetzter und/oder Kommandant der in das Ausland entsandten Einheit .... 4 Werteinheiten,
2. Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder Stellvertreter des Kommandanten
der in das Ausland entsandten Einheit ............................................................... 2 Werteinheiten,
3. Kompaniekommandant, sofern nicht eine Funktion gemäß Z 1 oder 2
ausgeübt wird ..................................................................................................... 1 Werteinheit,
4. Dienstführender Unteroffizier ............................................................................ 0,5 Werteinheiten,
5. Administrator einer Einheit ................................................................................ 0,5 Werteinheiten,
6. Arzt..................................................................................................................... 3 Werteinheiten.
(2) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
Gefahrenzuschlag
§ 10. Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar
1. mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und
gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren
Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind ......... 5 Werteinheiten,
2. mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen
oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind ................................ 3 Werteinheiten,
3.mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen,
Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere
im urbanen Bereich beauftragt sind ................................................................... 3 Werteinheiten.
Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den
jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
Auszahlung der Auslandszulage
§ 12. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen
von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile
1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,
2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.
(4) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von
weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent
auszuzahlen („kaufmännische Rundung“).
(5) Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag
auf einen Schilling aufzurunden.
Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
§ 13. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines
Auslandseinsatzes im Inland oder
2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses
Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.
Vorschuß
§ 14. Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandszulage
bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch
Abzug hereinzubringen.
2. Abschnitt
Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung
§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine
Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG,
einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.
(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht
anzuwenden.
(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
1. höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
2. gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
3. Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
4. mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für
Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
1. mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
2. mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
3. mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.
(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz
1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen
für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur
Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 19. (1) Auf Personen, die vor dem 1. April 1999 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum
Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999
verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung
abgelaufen wäre.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet
Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999
eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien – Innere Stadt errichtet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 76/1997) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Andorra 3. Juli 1996
Katar 4. November 1998
Libysch-Arabische Dschamahirija 4. September 1998
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Malta 10. Dezember 1997
Sao Tomé und Principe 3. Mai 1983
St. Lucia 27. August 1986
Tadschikistan 6. Mai 1996
Turkmenistan 25. September 1996
Katar hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt
1. Art. 35 Abs. 3
Die Regierung Katars behält sich das Recht vor, die konsularische Dienstpostsendung in folgenden
Fällen zu öffnen
a) Wenn es offensichtlich ist, daß die konsularische Dienstpostsendung für rechtswidrige Zwecke
verwendet wird, die mit den Zielen, für die im Hinblick auf die Sendung Immunitäten kodifiziert
wurden, unvereinbar sind. In diesem Fall wird dies der betreffenden diplomatischen Mission und
ihrem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten notifiziert, die Sendung wird mit
Zustimmung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten von Katar geöffnet, und die in
der Sendung festgestellten Gegenstände werden in Anwesenheit eines Vertreters der Mission, der
die Sendung gehört, konfisziert;
b) wenn der Staat Katar triftige, durch einen glaubhaften Beweis gestützte Gründe für die Annahme
hat, daß die konsularische Dienstpostsendung für rechtswidrige Zwecke verwendet wurde, so
kann das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Katar von der betreffenden
konsularischen Mission verlangen, daß die Sendung geöffnet wird, um ihren Inhalt festzustellen.
Sie wird in Anwesenheit eines Vertreters des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und
eines Mitglieds der Mission, der die Sendung gehört, geöffnet. Lehnt die Mission das Verlangen,
die Sendung zu öffnen, ab, so ist die Sendung an ihren Ursprungsort zurückzubefördern.
2. Art. 36 Abs. 1
Die in diesem Artikel gewährten Rechte erstrecken sich nicht auf die Bediensteten des Verwaltungspersonals
und auf deren Familienangehörige.
3. Art. 49
Von konsularischen Vertretungen beschäftigtes örtliches Personal ist nicht von den in diesem Artikel
angeführten Steuern und sonstigen Abgaben, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften auferlegt
werden, befreit.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge ist die Anwendung
des Übereinkommens auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit
Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.