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66_1999 AT

66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

Auslandszulage

Anspruch auf Auslandszulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das

Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2. der inländischen Vorbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3. ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4. ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind

während der Dauer dieses Anspruches

1. die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86),

2. die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 Abs. 2 bis 8 BDG 1979, BGBl.

Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948),

3. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des

Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren

nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils

anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine

Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im

Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund

abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1. die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient

oder

2. der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen

schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam,

wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Bestandteile der Auslandszulage

§ 2. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen

Zuschlägen zusammen.

(2) Die Auslandszulage besteht

1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

2. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,

3. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

4. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine

Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Sockelbetrag

§ 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund

seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im

Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines

Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe

einzureihen.

(2) Die Bediensteten sind einzureihen

(3) Der Sockelbetrag beträgt

Zuschläge

§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht

1. der Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die

Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,

2. der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse,

soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,

3. der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,

4. der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der

Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,

5. der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,

6. der Gefahrenzuschlag für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar mit der

Beseitigung von besonderen Gefahrenpotentialen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten

beauftragt sind,

7. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den

Bediensteten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder

Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen

nicht durch eine Organisation gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen

werden.

Zonenzuschlag

§ 5. Der Zonenzuschlag beträgt in der

1. Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) ........................................................... 6 Werteinheiten,

2. Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfaßt, Mittel- und Südamerika,

Australien und Ozeanien) .................................................................... 3 Werteinheiten,

3.Zone 3 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen der

europäische Teil der Türkei, Nordamerika) ....................................................... 2 Werteinheiten.

Klimazuschlag

§ 6. Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder

Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten.

Krisenzuschlag

§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt

1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt

aufflammenden bewaffneten Konflikten ............................................................ 8 Werteinheiten,

2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten

Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene,

verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel................................................. 6 Werteinheiten,

3. bei einem Katastropheneinsatz ........................................................................... 5 Werteinheiten,

4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines

Einsatzes gemäß Z 3 erfolgt, .............................................................................. 6 Werteinheiten.

(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt

der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Ersteinsatzzuschlag

§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer

geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur

1. Friedenssicherung............................................................................................... 3 Werteinheiten,

2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten ... 1,5 Werteinheiten.

(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur

1. Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,

2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei

Monaten

anzusetzen.

Funktionszuschlag

§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als

1. Vorgesetzter und/oder Kommandant der in das Ausland entsandten Einheit .... 4 Werteinheiten,

2. Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder Stellvertreter des Kommandanten

der in das Ausland entsandten Einheit ............................................................... 2 Werteinheiten,

3. Kompaniekommandant, sofern nicht eine Funktion gemäß Z 1 oder 2

ausgeübt wird ..................................................................................................... 1 Werteinheit,

4. Dienstführender Unteroffizier ............................................................................ 0,5 Werteinheiten,

5. Administrator einer Einheit ................................................................................ 0,5 Werteinheiten,

6. Arzt..................................................................................................................... 3 Werteinheiten.

(2) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.

Gefahrenzuschlag

§ 10. Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

1. mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und

gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren

Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind ......... 5 Werteinheiten,

2. mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen

oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind ................................ 3 Werteinheiten,

3.mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen,

Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere

im urbanen Bereich beauftragt sind ................................................................... 3 Werteinheiten.

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den

jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen

von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile

1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,

2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von

weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent

auszuzahlen („kaufmännische Rundung“).

(5) Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag

auf einen Schilling aufzurunden.

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

§ 13. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines

Auslandseinsatzes im Inland oder

2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses

Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.

Vorschuß

§ 14. Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandszulage

bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch

Abzug hereinzubringen.

2. Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine

Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG,

einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.

(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht

anzuwenden.

(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für

1. höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,

2. gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,

3. Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,

4. mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4

eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für

Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland

1. mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,

2. mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,

3. mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5

der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.

(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.

(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz

1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen

für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur

Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden

Fassung außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 19. (1) Auf Personen, die vor dem 1. April 1999 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum

Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999

verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung

abgelaufen wäre.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

BGBlPdf 66. Verordnung: Errichtung einer dreizehnten Notarstelle in Wien – Innere Stadt

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999

eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien – Innere Stadt errichtet.

BGBlPdf 66. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 76/1997) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach

Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Andorra 3. Juli 1996

Katar 4. November 1998

Libysch-Arabische Dschamahirija 4. September 1998

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Malta 10. Dezember 1997

Sao Tomé und Principe 3. Mai 1983

St. Lucia 27. August 1986

Tadschikistan 6. Mai 1996

Turkmenistan 25. September 1996

Katar hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt

1. Art. 35 Abs. 3

Die Regierung Katars behält sich das Recht vor, die konsularische Dienstpostsendung in folgenden

Fällen zu öffnen

a) Wenn es offensichtlich ist, daß die konsularische Dienstpostsendung für rechtswidrige Zwecke

verwendet wird, die mit den Zielen, für die im Hinblick auf die Sendung Immunitäten kodifiziert

wurden, unvereinbar sind. In diesem Fall wird dies der betreffenden diplomatischen Mission und

ihrem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten notifiziert, die Sendung wird mit

Zustimmung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten von Katar geöffnet, und die in

der Sendung festgestellten Gegenstände werden in Anwesenheit eines Vertreters der Mission, der

die Sendung gehört, konfisziert;

b) wenn der Staat Katar triftige, durch einen glaubhaften Beweis gestützte Gründe für die Annahme

hat, daß die konsularische Dienstpostsendung für rechtswidrige Zwecke verwendet wurde, so

kann das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Katar von der betreffenden

konsularischen Mission verlangen, daß die Sendung geöffnet wird, um ihren Inhalt festzustellen.

Sie wird in Anwesenheit eines Vertreters des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und

eines Mitglieds der Mission, der die Sendung gehört, geöffnet. Lehnt die Mission das Verlangen,

die Sendung zu öffnen, ab, so ist die Sendung an ihren Ursprungsort zurückzubefördern.

2. Art. 36 Abs. 1

Die in diesem Artikel gewährten Rechte erstrecken sich nicht auf die Bediensteten des Verwaltungspersonals

und auf deren Familienangehörige.

3. Art. 49

Von konsularischen Vertretungen beschäftigtes örtliches Personal ist nicht von den in diesem Artikel

angeführten Steuern und sonstigen Abgaben, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften auferlegt

werden, befreit.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge ist die Anwendung

des Übereinkommens auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit

Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.

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