66. Bundesgesetz: EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetz 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 379/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16
genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den
jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der
Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese
Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende
Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union
(EU) vorgeschrieben sind.“
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von
Tierseuchen erforderlich und in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen ist, unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und
veterinärpolizeiliche Maßnahmen anzuordnen. Hiebei können auch Hygienebestimmungen betreffend die
Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen
werden.“
3. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ erfolgen.“
4. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens
obliegt, sofern in den für den jeweiligen Rechtsbereich bestehenden einschlägigen Vorschriften
nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bundeskanzler kann
durch Verordnung als zuständige Behörde erster Instanz den Landeshauptmann bestimmen, sofern dies
aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist.“
5. § 2c lautet
„§ 2c. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur
Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare
Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von
einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren,
tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein
können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der
abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen
Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes
der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU
vorzugehen.“
6. Der bisherige § 4 Abs. 5 entfällt, und dem § 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt
„(5) Der Bundeskanzler hat die nach dem Recht der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen
Bestimmungen betreffend die Ein- und Durchfuhr von Sendungen unter Bedachtnahme auf die
topographischen und verkehrsmäßigen Verhältnisse im Inland, auf die Erfordernisse der Verhinderung der
Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit in Österreich sowie auf die
Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens durch
Verordnung vorzuschreiben. Hiebei können insbesondere auch veterinärbehördliche Zulassungen von
Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgesehen werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für das innergemeinschaftliche Verbringen von
Sendungen nach und aus Österreich. Bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2
bis 5 sind alle veterinärpolizeilichen und sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen zu berücksichtigen,
die gemäß den Vorschriften der EU für grenztierärztliche Kontrollen von Sendungen aus
Drittstaaten maßgeblich sind.
(7) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern
für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für
Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.“
7. § 4b Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in
Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr
für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand
1. Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und
2. kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der
Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger
Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und
Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens
durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.“
8. § 8 lautet
„§ 8. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren
bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den
Vorschriften der EU geboten ist oder aus anderen Gründen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
im Hinblick auf die jeweilige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen
Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere
Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen,
das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die
Pflicht von Tierbesitzern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere
und zur Meldung von diesbezüglichen Daten bei der Behörde festgelegt werden.
(2) Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu
kennzeichnen.“
9. In § 9 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und ist der Befund auf dem Tierpasse zu vermerken“.
10.§ 11 Abs. 6 lautet
„(6) Der Bundeskanzler hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels
Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten
und im fünften Absatz bezeichneten Tiergattungen, für Bruteier, Samen und Embryonen sowie auch für
Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchenverhältnisse
oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern.“
11. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Bundeskanzler hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Verordnung nach den jeweiligen
Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen
Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche
Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen zu erlassen,
wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur Gewährleistung einer
einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.“
12. Dem § 15a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Diese Speisereste müssen aber vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens
95 °C erhitzt werden.“
13. Nach § 15a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Speisereste und Schlachtabfälle dürfen nach der Hitzebehandlung gemäß Abs. 3 nur zur
Fütterung von
1. Mastschweinen verwendet werden, wobei die hiemit gefütterten Mastschweine diesen Betrieb nur
zur Schlachtung verlassen dürfen, oder
2. anderen Kategorien von Schweinen verwendet werden, wobei alle Schweine, die sich im
jeweiligen Betrieb befinden, diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen.“
14. In § 16 wird der Punkt in Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt
„16. Rinderpest.“
15. In § 24 Abs. 4 entfällt die lit. c.
16. § 31 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Impfung von für die Seuche empfänglichen
Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche anzuordnen, wenn und
soweit dies zur Verhinderung des Übergreifens der Seuche und in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Vorschriften der EU erforderlich ist. Hiebei ist auf die im konkreten Fall gegebenen topographischen
Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die jeweilige Dichte und Art der
Tierpopulation Bedacht zu nehmen.
(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen,
sind verboten.“
17. In § 63 Abs. 1 lit. b. entfällt die Wortfolge „Tierpässen oder“.
18. § 64 lautet
„§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen
Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 60000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen bestraft.“
Artikel II
Das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„§ 3a. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die
Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius
von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die
Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese
Verordnung ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.
(2) In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen
1. Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die
Zone eingebracht werden.
2. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der
Behörde zu melden.
(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der
Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.“
2. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die
Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
3. § 11 lautet
„§ 11. (1) Der Bundeskanzler hat für den Fall des Auftretens von anderen als den in § 1 genannten,
ansteckenden Krankheiten der Bienen durch Verordnung festzusetzen, welche Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweilige Erkrankung anzuwenden
sind, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der
Bienen erforderlich ist. Hiebei ist auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und
den jeweiligen Stand der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(2) Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von
ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen
Vorschriften der EU und auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf
welche anderen ansteckenden Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut)
der Honigbienen, die Bestimmungen des § 3a anzuwenden sind.
(3) Der Bundeskanzler hat die nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorzusehenden
veterinärpolizeilichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch
Verordnung vorzuschreiben.“
4. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Wer
1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder
3. Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder
4. die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
5. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt
zum Bienenstand verwehrt oder
6. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder
7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
9. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60000 S zu bestrafen.“
Artikel III
Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 118/1994, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Text des § 26a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und dem § 26a wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Der Bundeskanzler hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 26 Abs. 1 genannten
Stoffe notwendig oder zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der
EU durch Verordnung
1. eine Pflicht zur Anmeldung und behördlichen Registrierung von jenen Personen und Betrieben,
die Tiere zur Fleischgewinnung halten oder in Verkehr bringen, betriebliche Eigenkontrollen,
betriebliche Aufzeichnungen, Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren, Bestimmungen
über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen,
Bestimmungen über die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie schriftliche
Aufzeichnungen und Begleitpapiere (zum Beispiel Stallbuch, Tier-, Produkt- und Probenbegleitschein,
schriftliche Meldung von Untersuchungs- und Kontrollergebnissen) vorzuschreiben und
2. Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von
a) Tieren, denen solche Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist,
oder
b) Fleisch, das von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurde, oder
c) Tieren oder Fleisch mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
festzulegen. Hiebei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 26b
vorgesehen werden.“
2. § 43 lautet
„§ 43. (1) Nach Österreich verbrachtes Fleisch unterliegt der veterinärbehördlichen Kontrolle im
Sinne des VII. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und des II. Abschnittes des Tierseuchengesetzes (TSG),
RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das aus Drittstaaten eingeführte Fleisch ist von den Grenztierärzten zu untersuchen. Je nach
Ergebnis der Untersuchung ist wie folgt vorzugehen
1. Entspricht das Fleisch den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften und gibt die Untersuchung
auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken, so
ist das Fleisch zum Verkehr zuzulassen.
2. Entspricht das Fleisch nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die
Untersuchung sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in
Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) entweder
a) das Fleisch nicht zur Einfuhr in das Gebiet der EU zuzulassen oder
b) die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese
Sendung in einen im Sinne der Richtlinie 390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich
kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder
c) die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.
(3) Drittstaaten im Sinne des Abs. 2 sind jene Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind.
(4) Das aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachte Fleisch ist durch den
Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.
In Betrieben gemäß § 17 hat dies im Rahmen der Kontrolluntersuchung durch den Fleischuntersuchungstierarzt
zu erfolgen.
(5) Entspricht das Fleisch bei der Kontrolle gemäß Abs. 4 nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen
Vorschriften oder gibt die Kontrolle sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu
Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU entweder
1. der Mangel unverzüglich zu beseitigen oder
2. die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese
Sendung in einen im Sinne der Richtlinie 390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich
kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder
3. das Fleisch in den Versenderstaat zurückzuverbringen oder
4. die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.
(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen
der §§ 42 und 43 festzulegen, wenn und soweit dies auf Grund des Rechtes der EU geboten ist.“
3. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Pflicht zur Protokollführung besteht auch für alle sonstigen behördlichen Untersuchungen und
Kontrollen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 und
Rückstandsuntersuchungen gemäß § 26a.“
4. § 47 Abs. 5 entfällt.
Artikel IV
Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis
und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des
Blutserums oder des Milchserums eines Rindes oder des vereinigten Milchserums mehrerer Rinder auf
das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle
(§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.“
2. § 15 lautet
„§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV
(§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken
und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
1. das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der
zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
2. die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen
zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades,
des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der
Europäischen Union (EU) festzulegen.“
Artikel V
Bestimmungen über die Kontrolle von Tieren, die der Produktion von Lebensmitteln –
ausgenommen Fleisch – dienen, hinsichtlich Rückstände
(1) Diesem Artikel unterliegen alle Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung dienen, sowie
die darin oder darauf gehaltenen Tiere soweit sie der Lebensmittelgewinnung dienen; ausgenommen sind
jene Tiere, Räumlichkeiten und Flächen, die zur Fleischgewinnung verwendet werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels bedeuten
1. „Fleisch“: alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung nach dem
Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden
Tiere sowie die aus diesen hergestellten Waren, die sich zum menschlichen Genuß
eignen oder hiefür bestimmt sind;
2. „Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel)“: Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in
unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder
Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden;
3. „nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse“: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;
4. „vorschriftswidrige Behandlung“: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder
Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür
vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als unter den dafür vorgesehenen Bedingungen.
(3) Der Bundeskanzler hat, soweit dies zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und zum Schutze
der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch Verordnung folgendes
festzulegen
1. Die stichprobenweise Kontrolle der von Abs. 1 erfaßten Tiere, Räumlichkeiten und Flächen
hinsichtlich vorschriftswidrige Behandlung und Rückstände in den Tieren;
2. die Probenart und die Untersuchung der Proben durch Untersuchungsanstalten nach §§ 42 oder
49 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden
Fassung, oder durch Untersuchungsstellen nach § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes;
3. die Verpflichtung zur Meldung der Ergebnisse der Untersuchungen durch die Untersuchungsanstalt
oder durch die mit der Kontrolle jeweils beauftragte Person an die Behörde;
4. jene Maßnahmen, die zu treffen sind, um bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen
Behandlung oder eines Rückstandes, der die zulässigen Höchstmengen überschreitet, sicherzustellen,
daß die betroffenen Tiere oder die von den betroffenen Tieren stammenden Lebensmittel
nicht in den Verkehr gelangen;
5. die Pflicht der Betriebe durch Eigenkontrollen und sonstige geeignete Vorsorgemaßnahmen
sicherzustellen, daß die Tiere den einschlägigen Vorschriften entsprechen; die Art und das
Ausmaß der hiebei durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollmaßnahmen;
6. die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung von schriftlichen Aufzeichnungen durch die
Beteiligten (zum Beispiel im Betrieb, in der Untersuchungsanstalt oder durch das Kontrollorgan)
und diesbezügliche Vorlagepflichten gegenüber der Behörde zu Kontrollzwecken.
(4) Die behördlichen Untersuchungen und Kontrollen gemäß diesem Artikel obliegen dem Landeshauptmann.
Dieser hat sich dazu der Lebensmittelaufsichtsorgane, der Amtstierärzte, der Fleischuntersuchungstierärzte
oder der gemäß § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes amtlich beauftragten Tierärzte
zu bedienen.
(5) Der Bundeskanzler hat mindestens einmal jährlich einen Kontrollplan über die durchzuführenden
Kontrollen für das gesamte Bundesgebiet zu erstellen. Der Landeshauptmann hat auf Grund dieses
Kontrollplanes einen Landeskontrollplan sowie einen Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten
Kontrollen und Maßnahmen bei Verdacht oder bei Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder
eines Rückstandes zu erstellen und dem Bundeskanzler vorzulegen.
(6) Bezüglich Kosten und Gebühren für die Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Artikel gilt
§ 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes.
(7) Wer
1. Tiere vorschriftswidrig behandelt oder
2. den Bestimmungen einer auf Grund des Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, einer
Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
50000 S zu bestrafen.
(8) Mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 7 ist der Bundeskanzler betraut.
Artikel VI
Das Gesetz vom 8. Juli 1875, betreffend die allgemeine Einführung der Hundetaxe im Lande
Vorarlberg, GVBl.Nr. (LGBl. Nr. ) 33/1875, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 16/1886,
83/1920, 10/1922, 7/1923 und 22/1937, wird, soweit die nachstehenden Bestimmungen noch als
Bundesgesetz in Geltung stehen, wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „sind alljährlich im Monate März oder April, über vorhergegangene
Anordnung der Gemeindevorstehung, sämtliche Hunde zur sanitätspolizeilichen Besichtigung
vorzuführen, und“ und die Wortfolge „bei dieser Gelegenheit“ sowie die Wortfolge „auf die Zeit von einer
Jahresbesichtigung zur anderen“.
2. Im § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Hundebesichtigung“.
3. Im § 5 entfällt die Wortfolge „Besichtigung und“.
4. Im § 7 entfallen der erste Satz und der daran anschließende Bindestrich.
5.Im zweiten Satz des § 7 entfallen das Wort „daher“ und die Wortfolge „ , und die beanständeten Hunde
sind den bestehenden Vorschriften gemäß erforderlichen Falles zu vertilgen“.
Artikel VII
Folgende Vorschriften werden aufgehoben
1. Das Gesetz vom 17. August 1892, RGBl. Nr. 142/1892, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 50/1948, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder;
2. Die Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels und des Ackerbaues vom
22. September 1892, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 17. August
1892 (RGBl. Nr. 142), betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder erlassen
werden, RGBl. Nr. 166/1892, in der Fassung der Verordnung RGBl. Nr. 183/1909;
3. das Gesetz vom 29. Februar 1880, RGBl. Nr. 37/1880, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 422/1974, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest;
4. die Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des Ackerbaues und des Handels vom
12. April 1880, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 29. Februar 1880
(RGBl. Nr. 37), betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest, erlassen werden, RGBl.
Nr. 38/1880, in der Fassung der Verordnungen RGBl. Nr. 141/1883, 181/1909 und 238/1910.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl.
Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet
Die Einhebungsverordnung, BGBl. II Nr. 17/1998, wird wie folgt geändert
Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt
„§ 10. (1) Als Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung gelten
1. für die Einhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen gemäß § 1 die
Verwaltungskosten der Träger der Krankenversicherung für den Melde-, Versicherungs- und
Beitragsbereich;
2. für die Einhebung von Zuschlägen gemäß § 2 die entsprechenden Verwaltungskosten der Träger
der Krankenversicherung.
(2) Die am 1. April 1998 zu entrichtenden Teilbeträge gemäß § 6 vermindern sich um die von den
Trägern der Krankenversicherung nach dem 31. Dezember 1997
1. von den abgeführten Beiträgen und
2. von den abgeführten Zuschlägen
einbehaltenen Vergütungen.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau (BGBl.
Nr. 256/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 227/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Angola 17. September 1986
Burundi 18. Februar 1993
Côte d’Ivoire 18. Dezember 1995
Jemen 9. Februar 1987
Jordanien 1. Juli 1992
Kirgisistan 10. Februar 1997
Kolumbien 5. August 1986
Lettland 14. April 1992
Libysch-Arabische-
Dschamahirija 16. Mai 1989
Moldova 26. Jänner 1993
Paraguay 22. Februar 1990
Simbabwe 5. Juni 1995
Uganda 21. Juni 1995
Usbekistan 29. September 1997
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu
erachten
Staaten
Antigua und Barbuda am 25. Oktober 1988
mit Wirksamkeit vom
Bosnien und Herzegowina 6. März 1992
Kroatien 8. Oktober 1991
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 17. September 1991
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen
des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.
Anläßlich der Hinterlegungen ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben folgende
Staaten Vorbehalte erklärt
Antigua und Barbuda
Behält sich die Anwendung dieses Übereinkommens in allen Angelegenheiten vor, die sich auf die
Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte von Antigua und Barbuda und auf die Bedingungen der
Dienstleistung in diesen beziehen.
Jemen
Erklärt, daß es den letzten Satz des Art. VII nicht annimmt und ist der Ansicht, daß die
Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den
Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes
Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner erachtet sich Jemen an den Text des Art. IX nicht gebunden. Es erklärt, daß die Zuständigkeit
des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung
des Übereinkommens in jedem einzelnen Fall Gegenstand der sofortigen Zustimmung aller an der
Streitigkeit beteiligten Parteien sei.
Slowakei
Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die
Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den
Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes
Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Tschechische Republik
Gleichlautender Vorbehalt wie die Slowakei.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. IX Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1969 des
Übereinkommens zurückgezogen
Belarus am 19. April 1989
Bulgarien am 24. Juni 1992
Polen am 16. Oktober 1997
Rumänien am 2. April 1997
ehem. Sowjetunion am 8. März 1989
ehem. Tschechoslowakei am 26. April 1991
Ukraine am 20. April 1989
Ungarn am 8. Dezember 1989
Das Vereinigte Königreich hat am 4. Jänner 1995 seine Vorbehalte zu Art. III 1) teilweise zurückgezogen
zu lit. e: das Schöffen- bzw. Geschworenenamt auf der Insel Man und Montserrat;
zu lit. g: die Entlohnung von Frauen im öffentlichen Dienst von Gibraltar; und
zu lit. h: das Amt des Bailiffs in Guernsey.