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66_1997 AT

66. Bundesgesetz: Erlassung eines Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes und Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Erlassung eines Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes und Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über die Bahn-Betriebsverfassung (Bahn-Betriebsverfassungsgesetz – BBVG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Betriebs- und Unternehmensbegriff

§ 3. Arbeitnehmerbegriff

§ 4. Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

§ 5. Aufgaben

§ 6. Grundsätze der Interessenvertretung

2. Hauptstück

Organisationsrecht

Abschnitt 1

§ 7. Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)

§ 8. Betriebsversammlung

§ 9. Aufgaben der Betriebsversammlung

§ 10. Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 11. Einberufung

§ 12. Vorsitz

§ 13. Teilnahme und Teilversammlungen

§ 14. Stimmberechtigung und Beschlußfassung

§ 15. Vertrauenspersonenausschuß

§ 16. Zahl der Mitglieder

§ 17. Personalausschuß

§ 18. Zahl der Mitglieder

§ 19. Zentralausschuß

§ 20. Zahl der Mitglieder

§ 21. Personalvertreterversammlung

Abschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

§ 22. Wahlgrundsätze

§ 23. Aktives Wahlrecht

§ 24. Passives Wahlrecht

§ 25. Berufung der Wahlausschüsse

§ 26. Vorbereitung der Wahl

§ 27. Durchführung der Wahl

§ 28. Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 29. Anfechtung

§ 30. Nichtigkeit

§ 31. Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

§ 32. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 33. Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit

§§ 34., 35. Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 36. Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 37. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 38. Ersatzmitglieder

§ 39. Konstituierung der Personalvertretungsorgane

§ 40. Sitzungen der Personalvertretungsorgane

§ 41. Beschlußfassung

§ 42. Übertragung von Aufgaben

§ 43. Autonome Geschäftsordnung

§ 44. Vertretung nach außen

§ 45. Kosten der Tätigkeit der Organe

Abschnitt 3

Personalvertretungsfonds

§ 46. Personalvertretungsumlage

§ 47. Personalvertretungsfonds

§ 48. Rechnungsprüfer

Abschnitt 4

Konzernvertretung

§ 49. Errichtung

§ 50. Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer

Abschnitt 5

§ 51. Behindertenvertrauenspersonen

Abschnitt 6

Jugendvertretung

§ 52. Organe der Jugendvertretung

§ 53. Jugendversammlung

§ 54. Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 55. Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung

§ 56. Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 57. Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung

§ 58. Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

§ 59. Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 60. Jugendvertreterversammlung

§ 61. Konzernjugendvertretung

§ 62. Rechtsausübung durch Minderjährige

3. Hauptstück

Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

§ 63. Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

§ 64. Freizeitgewährung

§ 65. Freistellung

§ 66. Bildungsfreistellung

§ 67. Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 68. Kündigungs- und Entlassungsschutz

4. Hauptstück

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§ 69. Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§ 70. Kompetenzabgrenzung

§ 71. Kompetenzübertragung

5. Hauptstück

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 72. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 73. Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

§ 74. Anwendung des ArbVG

§ 75. Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 76. Fristenberechnung

§ 77. Verweisungen

§ 78. Strafbestimmungen

§ 79. Inkrafttreten

§ 80. Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für

1. die Österreichischen Bundesbahnen samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen

(Kraftfahr-, Schiffahrtslinien, Seilbahnen),

2. Eisenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957 samt den von diesen betriebenen

sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien, Seilbahnen).

Betriebs- und Unternehmensbegriff

§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der

eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder

immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt ohne Rücksicht

darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Zentralausschuß, ist ein solcher nicht zu errichten, der

Vertrauenspersonenausschuß, mit dem Betriebsinhaber in einer Betriebsvereinbarung festlegen, welche

Arbeitsstätten aus Gründen der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung, der Betriebsorganisation

und der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und Betreuung der Arbeitnehmer zusammenzufassen

sind und als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gelten. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

(3) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche

Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden.

(4) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage

festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichts hat so lange bindende

Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert

haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

(5) Zur Klage im Sinne des Abs. 4 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der

Betriebsinhaber, der Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Zentralausschußmitglieder

zu wählen sind sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die

gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Zentralwahlausschuß ist im Verfahren

parteifähig. In Unternehmen, in denen kein Zentralausschuß zu errichten ist, steht das Klagerecht dem

Betriebsinhaber, dem Vertrauenspersonenausschuß, mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern

als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, sowie der zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß

ist im Verfahren parteifähig.

Arbeitnehmerbegriff

§ 3. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Rahmen des Betriebes bzw.

Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht

1. in Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen

Vertretung der juristischen Person berufen ist;

2. leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens

zusteht;

3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung

beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;

4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft,

Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme

beschäftigt werden;

5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive

bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;

6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

§ 4. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse

nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei

den Personalvertretungsorganen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und beim

Betriebsinhaber vorbringen.

(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden lnformations-, lnterventions-, Überwachungs-,

Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die

entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Aufgaben

§ 5. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die

wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und

im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.

Grundsätze der Interessenvertretung

§ 6. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die

Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.

(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des Unternehmens sollen bei Verwirklichung

ihrer Interessenvertretungsaufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.

(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes

und des Unternehmens zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes

oder des Unternehmens durch selbständige Anordnungen einzugreifen.

(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die

zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche lnteressenvertretung der Arbeitnehmer

beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen oder soweit dies zur Ausübung der ihnen

durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des

Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 63 Abs. 4 sind

sinngemäß anzuwenden.

(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse

kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 ArbVG Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt wurde.

2. Hauptstück

Organisationsrecht

Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)

§ 7. (1) Personalvertretungsorgane sind

1. Betriebsversammlung;

2. Vertrauenspersonenausschuß;

3. Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1;

4. Zentralausschuß;

5. Personalvertreterversammlung;

6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß bei Unternehmen

gemäß § 1 Z 1, Zentralwahlausschuß);

7. Rechnungsprüfer.

(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 49 und 50).

(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend

ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Abschnitt 1

Betriebsversammlung

§ 8. Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb.

Aufgaben der Betriebsversammlung

§ 9. Der Betriebsversammlung obliegt

1. Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;

2. Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des

§ 25;

3. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die

Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47;

4. Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;

5. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;

6. Beschlußfassung über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;

7. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 26 Abs. 5;

8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach

Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 36.

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 10. (1) Die Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.

(2) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein

Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der

Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.

Einberufung

§ 11. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.

(2) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind

zur Einberufung berechtigt

1. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer,

als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;

2. in Betrieben (§ 2 Abs. 1 und 2), in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind,

eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der

Arbeitnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die

Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung

zu erfolgen.

Vorsitz

§ 12. Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den

Fällen des § 11 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem

Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.

Teilnahme und Teilversammlungen

§ 13. (1) Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.

Jenen Arbeitnehmern, die nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im unbedingt notwendigen

Ausmaß erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Betriebsversammlung unter Fortzahlung des Entgelts

(einschließlich der Zulagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) zu ermöglichen.

(2) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes oder der Betriebe die

Abhaltung einer Betriebsversammlung oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an dieser nicht oder nur

schwer möglich ist, kann die Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die

Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß. Für

die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 9 ist die Gesamtheit der in

den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

(3) Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung

und die zuständige gesetzliche lnteressenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen

Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf

Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung

sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

§ 14. (1) In der Betriebsversammlung ist jeder Arbeitnehmer stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr

vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten

Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 9 Z 6) bedürfen der

Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer

anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig.

Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 9 Z 3, 6, 7 und 8.

Vertrauenspersonenausschuß

§ 15. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 14 Abs. 1)

Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.

(2) Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 vom

passiven Wahlrecht zu den Personalvertretungsorganen ausgeschlossenen Familienangehörigen des

Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

Zahl der Mitglieder

§ 16. (1) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht in einem Betrieb mit fünf bis zu neun

Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis 19 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit 20 bis 50

Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51 bis 100 Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit

mehr als 100 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als

1000 Arbeitnehmern für weitere 400 Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses

um ein Mitglied. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen besteht der Vertrauenspersonenausschuß

in Betrieben mit bis zu neun Arbeitnehmern aus einem Mitglied, mit zehn bis

20 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere

20 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In einem Betrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl

der Mitglieder für je weitere 100 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern

erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In

Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere

300 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 20, 100, 200, 300 bzw. 400 werden für voll

gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb

beschäftigten Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der

Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ohne Einfluß.

Personalausschuß

§ 17. Für die Österreichischen Bundesbahnen sind vier Personalausschüsse, deren Wirkungsbereich

durch eine Betriebsvereinbarung nach § 2 Abs. 2 festgelegt wird, zu errichten.

Zahl der Mitglieder

§ 18. (1) Der Personalausschuß besteht bei einem Wirkungsbereich mit bis zu 1000 Arbeitnehmern

aus drei Mitgliedern. Bis 4000 Arbeitnehmer erhöht sich für je weitere 500 Arbeitnehmer die Mitgliederzahl

um ein Mitglied. Für je weitere 4000 Arbeitnehmer um ein weiteres Mitglied. Bruchteile von 500,

1000 bzw. 4000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens 13.

(2) § 16 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betriebes der Wirkungsbereich des

Personalausschusses tritt.

(3) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Personalausschuß durch Mitglieder von

Vertrauenspersonenausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß).

Jede im Personalausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Personalausschuß so

viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.

Zentralausschuß

§ 19. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und

zentral verwaltet werden, ist ein Zentralausschuß zu bilden.

Zahl der Mitglieder

§ 20. (1) Der Zentralausschuß besteht in Unternehmen bis zu 250 Arbeitnehmern aus einem

Mitglied. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 250 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bei mehr

als 1000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 Arbeitnehmer um ein

Mitglied. Bei mehr als 4000 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 8000 Arbeitnehmer die Zahl der

Mitglieder um drei Mitglieder, bei mehr als 12000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für

je weitere 8000 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 250, 500, 1000, 4000 bzw. 8000

werden für voll gerechnet. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 18.

(2) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Zentralausschuß durch Mitglieder von

Vertrauenspersonen- oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter

Zentralausschuß). Jede im Zentralausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten

Zentralausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.

Personalvertreterversammlung

§ 21. (1) Die Gesamtheit der im Unternehmen bestellten Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse,

der Personalausschüsse und des Zentralausschusses bildet die Personalvertreterversammlung.

Sie kann unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2 in Teilversammlungen abgehalten werden.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der

Personalvertretungsorgane des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Personalvertreterversammlung obliegt die

1. Behandlung von Berichten des Zentralausschusses und der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds;

2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage sowie über die

Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47;

3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds nach Maßgabe des

§ 48.

Abschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

Wahlgrundsätze

§ 22. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen,

unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in

den Fällen des § 27 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die

Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personalvertretungsorgane

hat nach dem System von d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so

entscheidet das Los.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Aktives Wahlrecht

§ 23. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am

Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der

Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 gewählt, ist für die

Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses)

erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im

jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.

Passives Wahlrecht

§ 24. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

1. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der

Betrieb angehört, beschäftigt sind und

3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht

ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(2) Nicht wählbar sind

1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des

Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt

oder verschwägert sind;

3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;

4. der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten

Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind,

Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen; sowie

5. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.

Berufung der Wahlausschüsse

§ 25. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für

jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse

zu bestellen.

(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane

bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer

der abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.

(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans

vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.

(4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus

drei Mitgliedern, mit bis zu 1000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1000 Arbeitnehmern

aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus

je sieben Mitgliedern.

(5) In den Wahlausschuß können als Mitglieder wählbare Arbeitnehmer berufen werden. Ein

Arbeitnehmer darf nur einem Wahlausschuß angehören.

(6) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter

Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen

mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1)

erstmals oder in den Fällen des Abs. 3 zu wählen, werden die Mitglieder des Wahlausschusses vom

Personalausschuß (Zentralausschuß) bestellt. Abs. 6 gilt sinngemäß.

(8) Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein Personalvertretungsorgan gemäß § 7 Abs. 1

Z 2 bis 4, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des

Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung

die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der

Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses

oder im Unternehmen entspricht.

(9) Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je

einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des

Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht

teilzunehmen.

Vorbereitung der Wahl

§ 26. (1) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und

innerhalb von acht Wochen durchzuführen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlwerber der

wahlwerbenden Gruppen gelten die §§ 63 und 64 sinngemäß vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.

Bewerbung bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl zu den Personalvertretungsorganen in Form einer

Wahlkundmachung für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind

an diese Kundmachung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß

die Wahl auszuschreiben. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und

sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Sie haben ferner über die gegen die

Wählerliste vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden, welche Wahlberechtigten zur

brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind. Sie haben die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über

ihre Zulassung zu entscheiden.

(3) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) die zur

Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu

stellen.

(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei den Wahlausschüssen einzubringen. Sie sind für den

Vertrauenspersonenausschuß nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mehr als 1% der wahlberechtigten

Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern durch Unterschrift unterstützt

werden. Für den Personalausschuß und den Zentralausschuß sind sie nur dann gültig eingebracht, wenn

sie von mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden wie der doppelten

Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Unterschriften unter Wahlvorschlägen können nach

Überreichung nicht mehr zurückgezogen werden. Die Wahlausschüsse haben die zugelassenen

Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll, unter

Berücksichtigung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit, auf eine angemessene Vertretung der

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden.

(5) Kommt ein Wahlausschuß den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht oder nur

unzureichend nach, so kann er vom für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan enthoben

werden. In diesem Fall ist gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.

Durchführung der Wahl

§ 27. (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

Das Wahlergebnis der Wahl des Personalausschusses und des Zentralausschusses ist vom jeweiligen

Wahlausschuß festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl

aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden

einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3

persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes)

oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge

Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der

persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im

Postweg zu erfolgen.

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 28. Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse sind bei Unternehmen gemäß § 1

Z 1 dem zuständigen Personalausschuß, sonst dem Zentralwahlausschuß, die Ergebnisse der Wahl der

Personalausschüsse bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1 dem Zentralausschuß unverzüglich mitzuteilen. Das

Gesamtergebnis der Wahl ist im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen und dem

Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit,

Unternehmensleitung), dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.

Anfechtung

§ 29. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen

zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht

anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des

Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,

binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht

anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes

oder eines Unternehmens nicht durchzuführen gewesen wäre.

Nichtigkeit

§ 30. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch

Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die

Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

§ 31. (1) Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem

Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans,

wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines Personalvertretungsorgans

während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neugewählten Personalvertretungsorgane

jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode.

(2) Erklärt das Gericht die Wahl eines Personalvertretungsorgans auf Grund einer Anfechtung nach

§ 29 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt das frühere Personalvertretungsorgan die laufenden Geschäfte

bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungsorgans, höchstens jedoch bis zum Ablauf

von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die

Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans gemäß § 32 vorzeitig geendet hat.

(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Personalvertretungsorgans

werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich

erfolgte Aufhebung der Wahl nicht berührt.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 32. Vor Ablauf des im § 31 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer

1. des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr

ein Betrieb angehört;

2.des Personalausschusses, wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd

eingestellt werden oder seinem Wirkungsbereich nur mehr ein Betrieb angehört;

3. des Vertrauenspersonenausschusses, wenn

a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;

b) die Betriebsversammlung die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses beschließt;

4. des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn

a) das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der

Mitglieder unter die Hälfte der in den §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 festgesetzten

Mitgliederzahl sinkt;

b) das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt beschließt;

c) das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;

d) das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes

erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans

gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig

abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans

noch nicht gemäß § 31 Abs. 1 beendet ist.

Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit

§ 33. Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans nach den §§ 31 und 32 Z 1, Z 2,

Z 3 lit. a, Z 4 lit. a während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem das

Personalvertretungsorgan Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses

Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Personalvertretungsorgans,

weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.

Im Falle des § 32 Z 4 lit. c besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Personalvertretungsorgans, dessen

Wahl angefochten worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 34. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleiben die Personalvertretungsorgane

für diese verselbständigten Betriebe oder Teile bis zur Neuwahl von Organen der

Arbeitnehmerschaft in diesen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen

Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes

zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen

Einheit (§ 2) im bisherigen Umfang fortdauert.

(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann

durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des

Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis

zum Ablauf der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane (§ 31 Abs. 1) verlängert werden.

(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen oder Betrieben zur dauernden

Einstellung des Betriebes oder des Unternehmens oder zum Ausscheiden von Mitgliedern von Personalvertretungsorganen

aus dem Betrieb oder dem Unternehmen, so treten für die Dauer der vorübergehenden

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 32 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a die Beendigung der

Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane und abweichend von § 37 Abs. 1 Z 4 das Erlöschen der

Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan nicht ein.

§ 35. (1) Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder

des § 2 zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von

Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß,

ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan);

§§ 38 und 39 gelten sinngemäß.

(2) § 34 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 36. Nach Wiederaufnahme eines oder mehrerer eingeschränkter oder stillgelegter Betriebe oder

des Unternehmens kann der Zentralausschuß an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit der

früheren Personalvertretungsorgane bis zur Beendigung ihrer ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen,

sofern

1.die Zahl der im jeweiligen Wirkungsbereich verbliebenen und der wiedereingestellten

ehemaligen Mitglieder des Personalvertretungsorgans (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte

der Zahl der ursprünglichen Personalvertretungsmandate erreicht und

2. am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans

mindestens so viele dem Wirkungsbereich zugehörige Arbeitnehmer beschäftigt sind, als

am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Personalvertretungsorgans, dessen Tätigkeitsdauer

verlängert werden soll, beschäftigt waren.

War ein Zentralausschuß nicht zu errichten, kann die Betriebsversammlung diesen Beschluß fassen.

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 37. (1) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (§ 7 Abs. 1 Z 2 bis 4) beginnt mit

Annahme der Wahl und erlischt, wenn

1. die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;

2. das Mitglied zurücktritt;

3. das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet;

4. das Mitglied aus dem Betrieb, dem Wirkungsbereich eines Personalausschusses oder aus dem

Unternehmen ausscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die

Konstituierung des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im

§ 39 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.

(3) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ist vom Gericht auf Grund einer Klage

abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Ist der Verlust der

Wählbarkeit in der Eigenschaft als leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft nur dann

abzuerkennen, wenn diese im Einzelfall mit der Position des Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage

sind das Personalvertretungsorgan, jedes Mitglied dieses Personalvertretungsorgans und der Betriebsinhaber

berechtigt.

Ersatzmitglieder

§ 38. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines

Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der

Mitgliedschaft aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß § 37 Abs. 2.

(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans

folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird

durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken,

so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung. Ist

der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung

vornehmen, wobei die nominierte Person passiv wahlberechtigt sein muß.

Konstituierung der Personalvertretungsorgane

§ 39. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Durchführung

der Wahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Personalvertretungsorgans

(konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die

konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Personalvertretungswahl

vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des

Personalvertretungsorgans, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungsorgan

gereiht war, die Einberufung vornehmen. Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung

desjenigen Personalvertretungsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der

gültigen Stimmen gewählt wurde.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden den

Vorsitz zu führen.

(3) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben aus ihrer Mitte mit Mehrheit der

abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und, falls erforderlich,

weitere Funktionäre zu wählen. Besteht ein Personalvertretungsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen.

Die Wahl der Personalvertretungsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans.

(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist eine Neuwahl eines Funktionärs

vorzunehmen, wenn

1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs

beschließt;

2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.

Der Beschluß bedarf im Fall der Z 1 der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Vorsitzendenstelle vorgeschlagene Mitglied des

Personalvertretungsorgans als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des

Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit

vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden

Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt. Im Fall der

Stimmengleichheit bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet § 41 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(6) Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der

Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber

(Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit,

Unternehmensleitung), dem zuständigen Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die

Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des Zentralausschusses sind weiters den jeweils nachgeordneten

Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß hat die Wahlergebnisse aller

Personalvertretungsorgane der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung, der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat anzuzeigen.

Alle Wahlergebnisse sind im Betrieb in geeigneter Weise kundzumachen.

Sitzungen der Personalvertretungsorgane

§ 40. (1) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom Stellvertreter mindestens vierteljährlich einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder

des Personalvertretungsorgans sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(2) Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es

mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.

(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat das

Gericht auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei ist § 92 Abs. 2 des

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, sinngemäß anzuwenden. Gegen den

Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(4) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht öffentlich. Das Personalvertretungsorgan

kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Personalvertretungsorgan

angehören, beratend zuziehen.

Beschlußfassung

§ 41. (1) Das Personalvertretungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 43)

keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei

Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über

die Zustimmung des Personalvertretungsorgans zur Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers

bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Personalvertretungsorgans bedarf der Mehrheit der

Stimmen aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

Übertragung von Aufgaben

§ 42. (1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner

Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

(2) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner

Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.

(3) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten

Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen.

(4) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung geschäftsführende

Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In

solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personalvertretungsorgans

stellt, vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu

erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet das Personalvertretungsorgan. Das Recht auf

Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte

gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit §§ 110 bis 112 ArbVG kann den geschäftsführenden

Ausschüssen nicht übertragen werden.

(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 bis 4 ist § 40 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als

Beobachter teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung

§ 43. Das Personalvertretungsorgan hat mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine

Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln

1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 42

Abs. 3 und 4;

2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf

selbständige Beschlußfassung zukommt;

3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden

Ausschüssen;

4. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge

der Stellvertretung.

Vertretung nach außen

§ 44. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist

der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Das Personalvertretungsorgan kann in

Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein

geschäftsführender Ausschuß (§ 42 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der

Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung

der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses

entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit

der Verständigung Rechtswirksamkeit.

Kosten der Tätigkeit der Organe

§ 45. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane und der

Wahlausschüsse erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind

Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen

Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber

unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.

Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls

auch eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern beizustellen. Reisekosten sind im unbedingt erforderlichen

Ausmaß zu tragen. Näheres ist in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu regeln.

Abschnitt 3

Personalvertretungsfonds

Personalvertretungsumlage

§ 46. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von

Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des

Betriebes und des Unternehmens kann von den Arbeitnehmern eine Personalvertretungsumlage eingehoben

werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (einschließlich der

Zulagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.

(2) Die Personalvertreterversammlung hat die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage

zu beschließen. Auf Verlangen von mindestens 1% der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens

hat jedoch darüber eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen stattzufinden. Für die

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen

abgegebenen Stimmen maßgebend. Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu

errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage

der Betriebsversammlung.

(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder

Gehalts(Lohn)auszahlung an den Personalvertretungsfonds abzuführen.

Personalvertretungsfonds

§ 47. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 46 Abs. 1

bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten

Personalvertretungsfonds.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß. Vertreter des

Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung dessen

Stellvertreter. Ist ein Zentralausschuß nicht zu errichten, obliegt die Verwaltung dem Vertrauenspersonenausschuß.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecken

verwendet werden.

(4) Können einzelne der in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im

Wirkungsbereich nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden, kann der Zentralausschuß

mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder die rechtliche Verselbständigung eines Teils des

Personalvertretungsfonds und die Zuordnung zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan

beschließen. Die Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach Maßgabe der Beschäftigtenzahl

im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans sowie der zu treffenden Maßnahmen zu

erfolgen.

(5) Die Verwaltung des nach Abs. 4 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt

dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist

der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

(6) Wird ein Personalvertretungsfonds errichtet, hat die Personalvertreterversammlung eine

Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen

eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die

notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung

und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen. Im Falle des § 46 Abs. 2 zweiter

Satz haben die Betriebsversammlungen auch die Regelung über die Verwaltung und Vertretung des

Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans

zu beschließen; im Falle des § 46 Abs. 2 vierter Satz obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung.

(7) Haben weder die Personalvertreterversammlung noch die Betriebsversammlungen einen

Beschluß im Sinne des Abs. 6 gefaßt, so obliegt die interimistische Vertretung und Verwaltung des

Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans

dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses

dem ältesten Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger Rechnungsprüfer der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die interimistische Vertretung und Verwaltung hat sich

auf die Besorgung laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der rechtlich verselbständigte Teil des

Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß wieder einzugliedern, wenn sich nicht innerhalb eines

Jahres ein funktionsfähiges Personalvertretungsorgan konstituiert. Der Personalvertretungsfonds ist von

der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer aufzulösen, wenn sich nicht innerhalb

eines Jahres ein funktionsfähiger Zentralausschuß konstituiert.

(8) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds

sowie der rechtlich verselbständigten Fonds obliegt der zuständigen gesetzlichen

lnteressenvertretung der Arbeitnehmer.

(9) Der Personalvertretungsfonds ist aufzulösen, wenn das Unternehmen dauernd eingestellt wird.

Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder

die Betriebe im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden. Die nähere

Regelung ist durch Beschluß der Personalvertreterversammlung bei Errichtung des Personalvertretungsfonds

oder anläßlich der rechtlichen Verselbständigung zu treffen. Der Beschluß hat im Fall einer

Abstimmung gemäß § 46 Abs. 2 dritter Satz durch die Betriebsversammlungen zu erfolgen. Spätere

Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung

gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch

jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung

ausgeschieden sind.

(10) Werden Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen

auf die Fonds jener Personalvertretungsorgane bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß dieser Maßnahmen

in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes oder Unternehmens errichtet sind, verhältnismäßig

aufzuteilen, wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den

Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Erfolgt

die Konstituierung von Personalvertretungsorganen bzw. eines Betriebsrates nicht spätestens sechs

Monate nach Ablauf der Fristen gemäß § 34, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem

Betriebs- oder Unternehmensteil auf einen Anteil der Mittel des Personalvertretungsfonds zugunsten der

Belegschaften, die Personalvertretungsorgane bzw. einen Betriebsrat errichtet haben.

(11) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist von einem Beschluß

gemäß Abs. 9 und Maßnahmen gemäß Abs. 10 zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung

von Personalvertretungsfonds, die interimistische Verwaltung (Abs. 7) – soweit sie nicht von der

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer selbst durchgeführt wird – sowie die

Vermögensteilung gemäß Abs. 10 zu überwachen.

(12) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Trennung obliegt der

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn

1. ein Beschluß der zuständigen Organe fehlt;

2. der Beschluß nicht den im § 46 Abs. 1 geforderten Verwendungszweck vorsieht oder

3. der Beschluß undurchführbar geworden ist.

(13) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der

zuständigen gesetzlichen lnteressenvertretung der Arbeitnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen

der Arbeitnehmer zu verwenden.

Rechnungsprüfer

§ 48. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die

Personalvertreterversammlung aus der Mitte der Arbeitnehmerschaft zwei, in Unternehmen mit mehr als

300 Arbeitnehmern drei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen keinem Personalvertretungsorgan

angehören. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung

über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage zu erfolgen. Die Personalvertreterversammlung

kann die Rechnungsprüfer entheben. Auf die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer

findet § 46 Abs. 2 zweiter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre; im übrigen gelten die

Bestimmungen des § 31 Abs. 1. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Rechnungsprüfer können sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer sachverständiger

Abschlußprüfer bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die

ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen. Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der

Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Abschnitt 4

Konzernvertretung

Errichtung

§ 49. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Personalvertretungsorgane

gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

und Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der

in diesem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer errichtet werden. Die Konzernvertretung wird mit

Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentralausschußmitglieder (und Zentralbetriebsräte)

errichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.

Bei der Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind jeweils die Zahlen der bei

den letzten Zentralausschußwahlen (und Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten

Arbeitnehmer (§ 80 ArbVG, § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.

(2) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) im

Konzern hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 1 erforderliche Zustimmung zur

Errichtung der Konzernvertretung erteilt wurde.

(3) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) wird

von einem Vorsitzenden einberufen. Diesem obliegt die Leitung der Versammlung.

(4) Sodann hat sie nach Maßgabe des Abs. 6 die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten

durch Beschluß festzustellen. Die Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden)

haben bis zu einem vom Einberufer festgesetzten Termin die Delegierten (Ersatzdelegierten)

bekanntzugeben.

(5) Die in Abs. 2 bis 4 vorgesehene Errichtung und Beschickung der Konzernvertretung kann auch

in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

(6) Die Konzernvertretung besteht aus je zwei Delegierten und der erforderlichen Zahl von

Ersatzdelegierten jedes im Konzern errichteten Zentralausschusses (und Zentralbetriebsrates), sofern er

nicht mehr als 500 Arbeitnehmer vertritt. Die Zahl der Delegierten erhöht sich für je weitere 500 von

einem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) vertretene Arbeitnehmer um jeweils einen Delegierten.

Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet. Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist Abs. 1

letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Entsendungsberechtigung liegt innerhalb des Zentralausschusses

(Zentralbetriebsrates) bei der jeweils nach dem d'Hondtschen System an die Reihe kommenden

wahlwerbenden Gruppe. Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten

sowie der einzelnen Betriebe soll Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von Mitgliedern des

Vertrauenspersonen- und des Personalausschusses ist zulässig.

(7) Kommen während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung neue Unternehmen in den

Konzern, so sind die dort errichteten Zentralbetriebsräte oder Zentralausschüsse berechtigt, die

entsprechende Zahl von Delegierten in die Konzernvertretung zu entsenden. Scheiden während der

Tätigkeitsdauer Unternehmen aus dem Konzern aus, so endet die Mitgliedschaft der aus diesem

Unternehmen entsendeten Delegierten. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellt, daß bei der

Errichtung Unternehmen, die nicht zum Konzern gehören, berücksichtigt worden sind oder Unternehmen,

die zum Konzern gehören, nicht berücksichtigt worden sind.

(8) Ist in einem Konzernunternehmen ein Zentralausschuß nicht zu errichten, so nimmt der

Vertrauenspersonenausschuß oder dessen Vorsitzender die Aufgaben nach Abs. 1 bis 7 wahr. In

Konzernunternehmen, in denen Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz errichtet sind, gilt § 88a

Abs. 8 ArbVG.

(9) Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.

(10) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des

Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne, so nehmen aus den Teilkonzernen

die in diesen errichteten Konzernvertretungen an der Errichtung der Konzernvertretung unter sinngemäßer

Anwendung der Abs. 1 bis 7 und 9 teil.

Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer

§ 50. (1) Der Einberufer der Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden)

hat die gemäß § 49 Abs. 4 bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung

der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernvertretung zu

leiten.

(2) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen

Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die

Hälfte der Delegierten (§ 49 Abs. 6) anwesend ist.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Konzernvertretung nach außen. Er hat mindestens einmal im Jahr die

Konzernvertretung zu einer Sitzung einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn dies von mindestens einem

Viertel der Delegierten verlangt wird.

(4) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Drittel ihrer Delegierten eine Geschäftsordnung

beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln

1.die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses und

allenfalls – bei entsprechender Größe der Konzernvertretung oder des Leitungsausschusses –

eines Präsidiums;

2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem Präsidium oder dem Leitungsausschuß das

Recht auf selbständige Beschlußfassung, allenfalls nach Rahmenvorgaben der Konzernvertretung

zukommt;

3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden (Stellvertreter) des

Präsidiums oder Leitungsausschusses;

4. die Beiziehung anderer Mitglieder von Personalvertretungsorganen (und anderer Betriebsratsmitglieder),

die nicht Mitglieder der Konzernvertretung sind, mit beratender Stimme in

Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes bzw. des Wirkungsbereichs

des betreffenden Personalvertretungsorgans berühren.

(5) Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung dauert vier Jahre. § 31 Abs. 1 zweiter Satz und

Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sie wird vorzeitig beendet

1. durch die Auflösung des Konzerns,

2. durch einen Auflösungsbeschluß im Sinne des § 49 Abs. 9,

3. durch die Funktionsunfähigkeit von so vielen Zentralausschüssen (Personal-, Vertrauenspersonenausschüssen)

und Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten), daß nicht

mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern repräsentiert ist,

4. wenn dies die Konzernvertretung mit einer Mehrheit von zwei Drittel ihrer Delegierten

beschließt oder

5. wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluß gemäß § 49 Abs. 4 für ungültig erklärt; die

Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung der Konzernvertretung einzubringen.

(6) Die Mitgliedschaft zur Konzernvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Delegiertenbeschlusses

(Abs. 7 und § 49 Abs. 4); sie erlischt, wenn

1. die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung endet,

2. die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan oder zum Zentralbetriebsrat (Betriebsrat)

erlischt,

3. das Mitglied zurücktritt oder abberufen wird.

(7) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer hat eine vom Vorsitzenden einzuberufende

Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) die Zahl

der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 49 Abs. 6) für die nächste Tätigkeitsdauer mit

Beschluß zu bestimmen. § 49 Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat die binnen festzusetzender Frist

bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuberufen und

diese bis zur Neuwahl des Vorsitzenden zu leiten.

(8) Die Errichtung der Konzernvertretung, die Konstituierung, die Zusammensetzung und allfällige

Änderungen der Zusammensetzung, die Geschäftsordnung sowie allfällige Änderungen der Tätigkeitsdauer

sind jedem im Konzern bestehenden Unternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(9) Im übrigen gelten für die Konzernvertretung die §§ 33, 38 Abs. 1, 41 und 45 sinngemäß.

Abschnitt 5

Behindertenvertrauenspersonen

§ 51. (1) Sind jeweils in einem Betrieb, im Wirkungsbereich eines Personalausschusses, im

Unternehmen dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz

– BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt, so sind von diesen Behindertenvertrauenspersonen

und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt.

Sind dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson

zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam

mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.

(3) § 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1, 24

Abs. 2 und 26 bis 30 sinngemäß anzuwenden;

2. für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 31 Abs. 1, 32 und 37 Abs. 1 und 3 sinngemäß;

3.auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer

Stellvertreter sind die §§ 63 bis 69 sinngemäß anzuwenden.

(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 11 und 12 BEinstG sind

jeweils für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehindertenvertrauensperson

und ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein

Stellvertreter zu wählen.

(5) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 13 und 14 BEinstG sind eine

Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern

bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern

bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.

Abschnitt 6

Jugendvertretung

Organe der Jugendvertretung

§ 52. (1) Organe der Jugendvertretung sind

1. Jugendversammlung;

2. Jugendvertrauensrat;

3. Personaljugendvertrauensrat;

4. Zentraljugendvertrauensrat;

5. Wahlausschüsse (für die Wahl des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates,

des Zentraljugendvertrauensrates);

6. Jugendvertreterversammlung.

(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden.

(3) Die Organe nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Jugendvertrauensrates

sind zu bilden, wenn in einem Betrieb (§ 2 Abs. 1 und 2) mindestens fünf jugendliche

Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Personaljugendvertrauensrat sowie der Wahlausschuß für die Wahl

des Personaljugendvertrauensrates sind für den Wirkungsbereich des Personalausschusses (§ 17), der

Zentraljugendvertrauensrat, der Wahlausschuß für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates und die

Jugendvertreterversammlung sind für das Unternehmen (§ 19) zu bilden.

(4) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.

Jugendversammlung

§ 53. (1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des

Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.

(2) Der Jugendversammlung obliegt

1. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;

2. die Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.

(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.

(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt

1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;

2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;

3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

(5) Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender

Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.

(6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 52 Abs. 4) sowie die

Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern

sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.

(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die

Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 3, 12, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3

sinngemäß anzuwenden.

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 54. (1) Der Jugendvertrauensrat besteht in Betrieben

1. mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern aus einer Person (Jugendvertreter),

2. mit 11 bis 30 aus zwei Mitgliedern,

3. mit 31 bis 50 aus drei Mitgliedern,

4. mit 51 bis 100 aus vier Mitgliedern.

In Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 jugendliche

Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder um eines. In Betrieben mit mehr als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern

erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um eines.

Bruchteile von 100 bzw. 500 werden für voll gerechnet.

(2) Der Personaljugendvertrauensrat besteht in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen

Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern,

mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Zentraljugendvertrauensrat besteht in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern

aus drei Mitgliedern, mit 501 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit

mehr als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.

(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung richtet sich nach der

Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung. Eine spätere Änderung der Zahl der

jugendlichen Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung ohne

Einfluß. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung

§ 55. (1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit

dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung,

wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

(2) Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen.

§ 25 Abs. 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die wählbar (Abs. 5) sein müssen, und

einem vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans.

Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht

rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.

(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer, die am Tag der Wahlausschreibung das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb

beschäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat)

ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des

Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

1. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

2. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und

3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, abgesehen vom Erfordernis des Alters

vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung

1992, BGBl. Nr. 471).

(6) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die

Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3, 20 Abs. 2, 22, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 3 und 9 sowie der §§ 26 bis 30

sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan

berechtigt.

Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 56. (1) Die Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie

gewählt wurden (§ 55 Abs. 1).

(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des § 32 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl

zum Mitglied eines Personalvertretungsorgans gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 annimmt. Im übrigen sind für

das Erlöschen der Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die Bestimmungen des § 37

Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung ist vom Gericht abzuerkennen, wenn

das Mitglied des Organs, abgesehen von der Vollendung des 21. Lebensjahres, die Wählbarkeit nicht

oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind das entsprechende Personalvertretungsorgan, das Organ der

Jugendvertretung, jedes Mitglied des Organs der Jugendvertretung und der Betriebsinhaber berechtigt.

Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung

§ 57. (1) Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus

mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 2, Abs. 3 erster und dritter

Satz, Abs. 4 bis 6, 41 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 und 43 erster Satz sowie 45

sinngemäß anzuwenden.

(2) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die

Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68 Abs. 2

vierter Satz ArbVG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist

der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendvertretung

beschließt im Einzelfall etwas anderes.

(4) Zu den Sitzungen der Organe der Jugendvertretung ist das entsprechende Personalvertretungsorgan

einzuladen. Dieses ist berechtigt, an den Sitzungen des Organs der Jugendvertretung durch einen

Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen der Personalvertretungsorgane ist das

entsprechende Organ der Jugendvertretung einzuladen. Das Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, an

den Sitzungen des Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem entsprechenden Personalvertretungsorgan

zur Kenntnis zu bringen. Dieses hat über Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung und über

Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs der Jugendvertretung oder

von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.

Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

§ 58. (1) Die Bestimmungen des § 129 ArbVG finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die

Stelle des Jugendvertrauensrates und des Betriebsrates die entsprechenden Organe nach diesem

Bundesgesetz treten.

(2) Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes

bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen

Arbeitnehmer in einem Betrieb (innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personaljugendvertrauensrates)

berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat (vom Zentraljugendvertrauensrat)

wahrgenommen. § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 59. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe der

Jugendvertretung sind die Bestimmungen der §§ 63 und 64 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen

der §§ 120 Abs. 1 bis 3, 121 und 122 ArbVG, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der

Wahlausschüsse und Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z 1, 2 ArbVG sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der Jugendvertretung nach

diesem Bundesgesetz treten. Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes

eines Organs der Jugendvertretung, eines Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers,

sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im § 15

Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, genannten Gründen zustimmen.

(2) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird durch die Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied

eines Organs der Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines Wahlausschusses und durch

die Wahl zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für

Mitglieder eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung

bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines Organs der Jugendvertretung

vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Grund einer

Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch

zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne des § 121 ArbVG verwirklicht wurde.

(3) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 66 Abs. 3 hat

jedes Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung

unter Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. § 66

Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 ArbVG

auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung

1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Jugendvertretung,

2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung oder

3. in seiner Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses

gelegen ist.

Jugendvertreterversammlung

Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben

§ 60. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte

und des Zentraljugendvertrauensrates bildet die Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens

einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der

Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur

Einberufung berechtigt

1. das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates;

2. der Zentralausschuß.

(3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im

Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens

einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.

(4) Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates

und die Beschlußfassung über seine Enthebung.

Konzernjugendvertretung

§ 61. (1) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des

Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Organe der

Jugendvertretung oder Organe der Jugendvertretung und Jugendvertrauensräte nach dem ArbVG

errichtet, so kann eine Konzernjugendvertretung zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen,

sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der Konzernjugendvertretung vertretenen

jugendlichen Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 49 und 50 sinngemäß gelten.

(2) Besteht im Konzern eine Konzernvertretung, so hat die Konzernjugendvertretung ihre Aufgaben

im Einvernehmen mit dieser wahrzunehmen. § 58 gilt sinngemäß.

Rechtsausübung durch Minderjährige

§ 62. Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses

Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

3. Hauptstück

Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

§ 63. (1) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist ein Ehrenamt, das soweit im

folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die

zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans Rücksicht zu

nehmen.

(2) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei

Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind nur der Betriebsversammlung,

die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertreterversammlung

verantwortlich.

(3) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die Ersatzmitglieder dürfen in der

Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und

der Aufstiegsmöglichkeiten und der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen

während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in

Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die

ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des

Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen

Angelegenheiten Mitgliedern der Personalvertretungsorgane persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten

der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen

Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

Freizeitgewährung

§ 64. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung

nach § 66, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu

gewähren.

Freistellung

§ 65. (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der jeweils in Z 1, 2

oder 3 genannten Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen

1. in Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, Personalausschüsse und ein Zentralausschuß

errichtet sind, über Antrag des Zentralausschusses

a) die Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und

b) in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses,

mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder oder

c) in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses,

mit mehr als 500 Arbeitnehmern zwei Mitglieder, wenn sich der Betrieb über das

gesamte Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt;

2. in Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß errichtet sind,

über Antrag des Zentralausschusses

a) die Mitglieder des Zentralausschusses und in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein

Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern

zwei Mitglieder und in Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je

weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied oder

b) ein Mitglied des Zentralausschusses in Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern, wenn

in keinem der Betriebe des Unternehmens mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind;

3. ist nur ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet über Antrag dieses Organs, in Betrieben mit

mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, in Betrieben mit

mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und in Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern

drei Mitglieder und für je weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied.

(2) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane

gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des ArbVG

nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß § 49

errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener

Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner

Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen

kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses)

oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und

dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu

übermitteln.

(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 34) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die

für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum

Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.

Bildungsfreistellung

§ 66. (1) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der

Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von

drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer

besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als

geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben,

die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertretungsorgans dienen.

(4) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des

Zeitraums, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung

ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und dem Personalvertretungsorgan festzusetzen, wobei

die Erfordernisse des Betriebes (Unternehmens) einerseits und die Interessen des Personalvertretungsorgans

und des Mitglieds des Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen sind. Im

Streitfall entscheidet das Gericht.

(5) Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach

§ 67 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung

gemäß Abs. 1 und 2.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 67. (1) In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß

§ 66 auf Antrag des Personalvertretungsorgans ein weiteres Mitglied für die Teilnahme an Schulungs-

und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall der Bezüge von der

Arbeitsleistung freizustellen. § 66 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der

Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer

Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.

(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß

Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1988 in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung

verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer

der Dienstzeit anzurechnen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 68. Die §§ 120 bis 122 ArbVG gelten für Arbeitnehmer in einem vertraglichen Dienstverhältnis

mit der Maßgabe, daß anstelle der Organe nach ArbVG die Organe nach diesem Bundesgesetz treten.

Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder

Arbeitsverträge, die den Schutz vor Kündigung oder Entlassung günstiger regeln, bleiben insoweit

unberührt.

4. Hauptstück

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§ 69. (1) Das 5. Hauptstück des I. Teiles, das 3. Hauptstück des II. Teiles (mit Ausnahme der §§ 113

und 114) sowie die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstücks des III. Teiles und § 159 des ArbVG finden

Anwendung.

(2) Bestehende Regelungen zwischen Unternehmensleitung und Personalvertretung, in denen

Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, gelten bis zu einer allfälligen Abänderung,

die in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden ist,

weiter.

Kompetenzabgrenzung

§ 70. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes

bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom

Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt.

(2) In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden folgende Befugnisse von

diesem ausgeübt

1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;

2. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen;

3. zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG);

4. Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG);

5. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (§ 100 ArbVG);

6. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches

eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren;

a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);

b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);

c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);

d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);

e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG);

f) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen

(§§ 94 und 95 ArbVG);

g) wirtschaftliche Informations- und lnterventionsrechte (§ 108 ArbVG);

h) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;

i) personelles lnformationsrecht (§ 98 ArbVG);

j) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG);

k) Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG);

7. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher

Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist.

(3) In Unternehmen gemäß § 1 Z 1 ist der Vertrauenspersonenausschuß zur Ausübung von

Befugnissen nach Abs. 2 Z 6 lit. a bis g und i sowie zur Ausübung des allgemeinen Überwachungsrechtes

(§ 89 ArbVG) berufen, wenn ausschließlich die Interessen von Arbeitnehmern eines Betriebes betroffen

sind.

(4) § 113 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.

Kompetenzübertragung

§ 71. (1) Der Personalausschuß kann dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung die

Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen. Dasselbe

gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein

Personalausschuß errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für

bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) § 114 Abs. 2 bis 4 ArbVG ist anzuwenden, wobei die Befugnisse des Zentralbetriebsrates vom

Zentralausschuß, jene des Betriebsrates vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt werden.

5. Hauptstück

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 72. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt

sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte

Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

§ 73. (1) Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen,

bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze und Verordnungen

den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen, werden sie für die vom Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach diesem

Bundesgesetz wahrgenommen.

(2) Sind Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Unternehmen gemäß § 1 Z 1

erstmals nach diesem Bundesgesetz zu wählen, so werden die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses

und die Mitglieder des Personalwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Personalausschuß für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des

Zentralwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden

Zentralausschuß bestellt.

Anwendung des ArbVG

§ 74. (1) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des

Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte im

Sinne des ArbVG und Personalvertretungsorgane nach § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, so kann in diesem Konzern

nur eine Konzernvertretung errichtet werden.

(2) Die Bestimmungen des V. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz

unterliegen mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den

nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 75. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 80 Abs. 2 gilt die Verordnung des

Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 18. Juni 1974, BGBl. Nr. 357, über die Staatliche

Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als Verordnung nach

diesem Bundesgesetz.

Fristenberechnung

§ 76. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die

Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Verweisungen

§ 77. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf

die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte

Fassung verwiesen wird.

Strafbestimmungen

§ 78. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 63 Abs. 4, 65

Abs. 1 und 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109

Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1. des § 26 Abs. 3 der Wahlausschuß,

2. des § 63 Abs. 4 der Betriebsinhaber und

3. der übrigen Bestimmungen das gemäß §§ 70 und 71 zuständige Personalvertretungsorgan

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52,

anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 79. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten

Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

Vollziehung

§ 80. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung

insbesondere näher zu regeln

1. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (§ 7 Abs. 1

Z 2 bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (§ 51) und den Organen der Jugendvertretung

(§ 52 Abs. 1 Z 2 bis 4);

2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlausschüssen und Wahlzeugen;

3.die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des Vertrauenspersonenausschusses, des

Personalausschusses, des Zentralausschusses, der Personalvertreterversammlung, der Jugendversammlung,

des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates;

4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds,

die Revision seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;

5. die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die

Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr durch Verordnung näher zu regeln.

(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales betraut.

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG),

BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 601/1996, wird wie folgt

geändert

1. § 29 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten

„Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller

Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden

einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages wird das Mandat einer von der betreffenden

wahlwerbenden Gruppe zu bestimmenden Person, die für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv

wahlberechtigt sein muß, zugeteilt.“

3. § 72 Abs. 1 lautet

„(1) Das 3. Hauptstück des II. Teiles mit Ausnahme der §§ 113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des

1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG finden Anwendung.“

BGBlPdf 66. Verordnung: Änderung der Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Auf Grund des § 81m des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 wird verordnet

Die Schwankungsrückstellungs-Verordnung, BGBl. Nr. 545/1991, zuletzt geändert mit der

Verordnung BGBl. Nr. 158/1993, wird wie folgt geändert

1. An § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der

Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem

Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), wie direktes

Geschäft zu behandeln.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Es wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) § 1 Abs. 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1996

enden.“

BGBlPdf 66. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR Frankreichs, der Schweiz, der Slowakischen Republik, Belgiens, Dänemarks sowie der Tschechischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR Frankreichs, der Schweiz, der

Slowakischen Republik, Belgiens, Dänemarks sowie der Tschechischen Republik und dem

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR

betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8 (BGBl. Nr. 229/1996) ist auf Grund

der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen

Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet

und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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