66. Bundesgesetz: Erlassung eines Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes und Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über die Bahn-Betriebsverfassung (Bahn-Betriebsverfassungsgesetz – BBVG)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Betriebs- und Unternehmensbegriff
§ 3. Arbeitnehmerbegriff
§ 4. Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
§ 5. Aufgaben
§ 6. Grundsätze der Interessenvertretung
2. Hauptstück
Organisationsrecht
Abschnitt 1
§ 7. Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)
§ 8. Betriebsversammlung
§ 9. Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 10. Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 11. Einberufung
§ 12. Vorsitz
§ 13. Teilnahme und Teilversammlungen
§ 14. Stimmberechtigung und Beschlußfassung
§ 15. Vertrauenspersonenausschuß
§ 16. Zahl der Mitglieder
§ 17. Personalausschuß
§ 18. Zahl der Mitglieder
§ 19. Zentralausschuß
§ 20. Zahl der Mitglieder
§ 21. Personalvertreterversammlung
Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
§ 22. Wahlgrundsätze
§ 23. Aktives Wahlrecht
§ 24. Passives Wahlrecht
§ 25. Berufung der Wahlausschüsse
§ 26. Vorbereitung der Wahl
§ 27. Durchführung der Wahl
§ 28. Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 29. Anfechtung
§ 30. Nichtigkeit
§ 31. Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
§ 32. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 33. Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§§ 34., 35. Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 36. Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 37. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 38. Ersatzmitglieder
§ 39. Konstituierung der Personalvertretungsorgane
§ 40. Sitzungen der Personalvertretungsorgane
§ 41. Beschlußfassung
§ 42. Übertragung von Aufgaben
§ 43. Autonome Geschäftsordnung
§ 44. Vertretung nach außen
§ 45. Kosten der Tätigkeit der Organe
Abschnitt 3
Personalvertretungsfonds
§ 46. Personalvertretungsumlage
§ 47. Personalvertretungsfonds
§ 48. Rechnungsprüfer
Abschnitt 4
Konzernvertretung
§ 49. Errichtung
§ 50. Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer
Abschnitt 5
§ 51. Behindertenvertrauenspersonen
Abschnitt 6
Jugendvertretung
§ 52. Organe der Jugendvertretung
§ 53. Jugendversammlung
§ 54. Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 55. Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung
§ 56. Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 57. Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung
§ 58. Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung
§ 59. Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 60. Jugendvertreterversammlung
§ 61. Konzernjugendvertretung
§ 62. Rechtsausübung durch Minderjährige
3. Hauptstück
Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
§ 63. Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 64. Freizeitgewährung
§ 65. Freistellung
§ 66. Bildungsfreistellung
§ 67. Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 68. Kündigungs- und Entlassungsschutz
4. Hauptstück
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
§ 69. Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
§ 70. Kompetenzabgrenzung
§ 71. Kompetenzübertragung
5. Hauptstück
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 72. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 73. Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen
§ 74. Anwendung des ArbVG
§ 75. Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 76. Fristenberechnung
§ 77. Verweisungen
§ 78. Strafbestimmungen
§ 79. Inkrafttreten
§ 80. Vollziehung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die Österreichischen Bundesbahnen samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen
(Kraftfahr-, Schiffahrtslinien, Seilbahnen),
2. Eisenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957 samt den von diesen betriebenen
sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien, Seilbahnen).
Betriebs- und Unternehmensbegriff
§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der
eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder
immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt ohne Rücksicht
darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Zentralausschuß, ist ein solcher nicht zu errichten, der
Vertrauenspersonenausschuß, mit dem Betriebsinhaber in einer Betriebsvereinbarung festlegen, welche
Arbeitsstätten aus Gründen der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung, der Betriebsorganisation
und der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und Betreuung der Arbeitnehmer zusammenzufassen
sind und als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gelten. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
(3) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche
Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden.
(4) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage
festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichts hat so lange bindende
Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert
haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.
(5) Zur Klage im Sinne des Abs. 4 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der
Betriebsinhaber, der Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Zentralausschußmitglieder
zu wählen sind sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Zentralwahlausschuß ist im Verfahren
parteifähig. In Unternehmen, in denen kein Zentralausschuß zu errichten ist, steht das Klagerecht dem
Betriebsinhaber, dem Vertrauenspersonenausschuß, mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern
als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, sowie der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß
ist im Verfahren parteifähig.
Arbeitnehmerbegriff
§ 3. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Rahmen des Betriebes bzw.
Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen
Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens
zusteht;
3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung
beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft,
Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme
beschäftigt werden;
5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive
bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
§ 4. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse
nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.
(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei
den Personalvertretungsorganen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und beim
Betriebsinhaber vorbringen.
(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden lnformations-, lnterventions-, Überwachungs-,
Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die
entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Aufgaben
§ 5. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und
im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.
Grundsätze der Interessenvertretung
§ 6. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die
Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.
(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des Unternehmens sollen bei Verwirklichung
ihrer Interessenvertretungsaufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.
(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes
und des Unternehmens zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes
oder des Unternehmens durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die
zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche lnteressenvertretung der Arbeitnehmer
beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen oder soweit dies zur Ausübung der ihnen
durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des
Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 63 Abs. 4 sind
sinngemäß anzuwenden.
(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse
kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 ArbVG Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt wurde.
2. Hauptstück
Organisationsrecht
Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)
§ 7. (1) Personalvertretungsorgane sind
1. Betriebsversammlung;
2. Vertrauenspersonenausschuß;
3. Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1;
4. Zentralausschuß;
5. Personalvertreterversammlung;
6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß bei Unternehmen
gemäß § 1 Z 1, Zentralwahlausschuß);
7. Rechnungsprüfer.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 49 und 50).
(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Abschnitt 1
Betriebsversammlung
§ 8. Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb.
Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 9. Der Betriebsversammlung obliegt
1. Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
2. Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des
§ 25;
3. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die
Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47;
4. Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;
5. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;
6. Beschlußfassung über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
7. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 26 Abs. 5;
8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach
Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 36.
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 10. (1) Die Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.
(2) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein
Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der
Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.
Einberufung
§ 11. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind
zur Einberufung berechtigt
1. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer,
als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;
2. in Betrieben (§ 2 Abs. 1 und 2), in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der
Arbeitnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die
Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.
(3) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
zu erfolgen.
Vorsitz
§ 12. Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den
Fällen des § 11 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem
Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
Teilnahme und Teilversammlungen
§ 13. (1) Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.
Jenen Arbeitnehmern, die nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im unbedingt notwendigen
Ausmaß erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Betriebsversammlung unter Fortzahlung des Entgelts
(einschließlich der Zulagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) zu ermöglichen.
(2) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes oder der Betriebe die
Abhaltung einer Betriebsversammlung oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an dieser nicht oder nur
schwer möglich ist, kann die Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die
Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß. Für
die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 9 ist die Gesamtheit der in
den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
(3) Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung
und die zuständige gesetzliche lnteressenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen
Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf
Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung
sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Stimmberechtigung und Beschlußfassung
§ 14. (1) In der Betriebsversammlung ist jeder Arbeitnehmer stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 9 Z 6) bedürfen der
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer
anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig.
Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 9 Z 3, 6, 7 und 8.
Vertrauenspersonenausschuß
§ 15. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 14 Abs. 1)
Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.
(2) Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 vom
passiven Wahlrecht zu den Personalvertretungsorganen ausgeschlossenen Familienangehörigen des
Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
Zahl der Mitglieder
§ 16. (1) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht in einem Betrieb mit fünf bis zu neun
Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis 19 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit 20 bis 50
Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51 bis 100 Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit
mehr als 100 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als
1000 Arbeitnehmern für weitere 400 Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses
um ein Mitglied. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen besteht der Vertrauenspersonenausschuß
in Betrieben mit bis zu neun Arbeitnehmern aus einem Mitglied, mit zehn bis
20 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere
20 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In einem Betrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl
der Mitglieder für je weitere 100 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern
erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In
Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere
300 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 20, 100, 200, 300 bzw. 400 werden für voll
gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der
Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ohne Einfluß.
Personalausschuß
§ 17. Für die Österreichischen Bundesbahnen sind vier Personalausschüsse, deren Wirkungsbereich
durch eine Betriebsvereinbarung nach § 2 Abs. 2 festgelegt wird, zu errichten.
Zahl der Mitglieder
§ 18. (1) Der Personalausschuß besteht bei einem Wirkungsbereich mit bis zu 1000 Arbeitnehmern
aus drei Mitgliedern. Bis 4000 Arbeitnehmer erhöht sich für je weitere 500 Arbeitnehmer die Mitgliederzahl
um ein Mitglied. Für je weitere 4000 Arbeitnehmer um ein weiteres Mitglied. Bruchteile von 500,
1000 bzw. 4000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens 13.
(2) § 16 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betriebes der Wirkungsbereich des
Personalausschusses tritt.
(3) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Personalausschuß durch Mitglieder von
Vertrauenspersonenausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß).
Jede im Personalausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Personalausschuß so
viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.
Zentralausschuß
§ 19. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und
zentral verwaltet werden, ist ein Zentralausschuß zu bilden.
Zahl der Mitglieder
§ 20. (1) Der Zentralausschuß besteht in Unternehmen bis zu 250 Arbeitnehmern aus einem
Mitglied. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 250 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bei mehr
als 1000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 Arbeitnehmer um ein
Mitglied. Bei mehr als 4000 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 8000 Arbeitnehmer die Zahl der
Mitglieder um drei Mitglieder, bei mehr als 12000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für
je weitere 8000 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 250, 500, 1000, 4000 bzw. 8000
werden für voll gerechnet. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 18.
(2) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Zentralausschuß durch Mitglieder von
Vertrauenspersonen- oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter
Zentralausschuß). Jede im Zentralausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten
Zentralausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.
Personalvertreterversammlung
§ 21. (1) Die Gesamtheit der im Unternehmen bestellten Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse,
der Personalausschüsse und des Zentralausschusses bildet die Personalvertreterversammlung.
Sie kann unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2 in Teilversammlungen abgehalten werden.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der
Personalvertretungsorgane des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Der Personalvertreterversammlung obliegt die
1. Behandlung von Berichten des Zentralausschusses und der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds;
2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage sowie über die
Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47;
3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds nach Maßgabe des
§ 48.
Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
Wahlgrundsätze
§ 22. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen,
unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in
den Fällen des § 27 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die
Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personalvertretungsorgane
hat nach dem System von d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so
entscheidet das Los.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht
§ 23. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am
Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der
Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 gewählt, ist für die
Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses)
erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im
jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.
Passives Wahlrecht
§ 24. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der
Betrieb angehört, beschäftigt sind und
3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht
ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(2) Nicht wählbar sind
1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des
Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt
oder verschwägert sind;
3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
4. der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten
Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind,
Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen; sowie
5. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
Berufung der Wahlausschüsse
§ 25. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für
jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse
zu bestellen.
(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane
bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer
der abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans
vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.
(4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus
drei Mitgliedern, mit bis zu 1000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1000 Arbeitnehmern
aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus
je sieben Mitgliedern.
(5) In den Wahlausschuß können als Mitglieder wählbare Arbeitnehmer berufen werden. Ein
Arbeitnehmer darf nur einem Wahlausschuß angehören.
(6) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter
Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen
mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1)
erstmals oder in den Fällen des Abs. 3 zu wählen, werden die Mitglieder des Wahlausschusses vom
Personalausschuß (Zentralausschuß) bestellt. Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein Personalvertretungsorgan gemäß § 7 Abs. 1
Z 2 bis 4, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des
Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung
die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der
Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses
oder im Unternehmen entspricht.
(9) Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je
einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des
Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
Vorbereitung der Wahl
§ 26. (1) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und
innerhalb von acht Wochen durchzuführen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlwerber der
wahlwerbenden Gruppen gelten die §§ 63 und 64 sinngemäß vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.
Bewerbung bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl zu den Personalvertretungsorganen in Form einer
Wahlkundmachung für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind
an diese Kundmachung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß
die Wahl auszuschreiben. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und
sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Sie haben ferner über die gegen die
Wählerliste vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden, welche Wahlberechtigten zur
brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind. Sie haben die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über
ihre Zulassung zu entscheiden.
(3) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) die zur
Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen.
(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei den Wahlausschüssen einzubringen. Sie sind für den
Vertrauenspersonenausschuß nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mehr als 1% der wahlberechtigten
Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern durch Unterschrift unterstützt
werden. Für den Personalausschuß und den Zentralausschuß sind sie nur dann gültig eingebracht, wenn
sie von mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden wie der doppelten
Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Unterschriften unter Wahlvorschlägen können nach
Überreichung nicht mehr zurückgezogen werden. Die Wahlausschüsse haben die zugelassenen
Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll, unter
Berücksichtigung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit, auf eine angemessene Vertretung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden.
(5) Kommt ein Wahlausschuß den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht oder nur
unzureichend nach, so kann er vom für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan enthoben
werden. In diesem Fall ist gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.
Durchführung der Wahl
§ 27. (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.
Das Wahlergebnis der Wahl des Personalausschusses und des Zentralausschusses ist vom jeweiligen
Wahlausschuß festzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl
aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden
einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3
persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes)
oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge
Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der
persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im
Postweg zu erfolgen.
Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 28. Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse sind bei Unternehmen gemäß § 1
Z 1 dem zuständigen Personalausschuß, sonst dem Zentralwahlausschuß, die Ergebnisse der Wahl der
Personalausschüsse bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1 dem Zentralausschuß unverzüglich mitzuteilen. Das
Gesamtergebnis der Wahl ist im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen und dem
Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit,
Unternehmensleitung), dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.
Anfechtung
§ 29. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen
zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht
anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des
Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,
binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht
anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes
oder eines Unternehmens nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit
§ 30. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch
Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die
Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
§ 31. (1) Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem
Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans,
wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines Personalvertretungsorgans
während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neugewählten Personalvertretungsorgane
jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode.
(2) Erklärt das Gericht die Wahl eines Personalvertretungsorgans auf Grund einer Anfechtung nach
§ 29 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt das frühere Personalvertretungsorgan die laufenden Geschäfte
bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungsorgans, höchstens jedoch bis zum Ablauf
von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die
Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans gemäß § 32 vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Personalvertretungsorgans
werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich
erfolgte Aufhebung der Wahl nicht berührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 32. Vor Ablauf des im § 31 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer
1. des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr
ein Betrieb angehört;
2.des Personalausschusses, wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd
eingestellt werden oder seinem Wirkungsbereich nur mehr ein Betrieb angehört;
3. des Vertrauenspersonenausschusses, wenn
a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;
b) die Betriebsversammlung die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses beschließt;
4. des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn
a) das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der
Mitglieder unter die Hälfte der in den §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 festgesetzten
Mitgliederzahl sinkt;
b) das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt beschließt;
c) das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
d) das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes
erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans
gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig
abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans
noch nicht gemäß § 31 Abs. 1 beendet ist.
Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 33. Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans nach den §§ 31 und 32 Z 1, Z 2,
Z 3 lit. a, Z 4 lit. a während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem das
Personalvertretungsorgan Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses
Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Personalvertretungsorgans,
weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.
Im Falle des § 32 Z 4 lit. c besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Personalvertretungsorgans, dessen
Wahl angefochten worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 34. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleiben die Personalvertretungsorgane
für diese verselbständigten Betriebe oder Teile bis zur Neuwahl von Organen der
Arbeitnehmerschaft in diesen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen
Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen
Einheit (§ 2) im bisherigen Umfang fortdauert.
(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann
durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des
Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis
zum Ablauf der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane (§ 31 Abs. 1) verlängert werden.
(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen oder Betrieben zur dauernden
Einstellung des Betriebes oder des Unternehmens oder zum Ausscheiden von Mitgliedern von Personalvertretungsorganen
aus dem Betrieb oder dem Unternehmen, so treten für die Dauer der vorübergehenden
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 32 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a die Beendigung der
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane und abweichend von § 37 Abs. 1 Z 4 das Erlöschen der
Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan nicht ein.
§ 35. (1) Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder
des § 2 zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von
Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß,
ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan);
§§ 38 und 39 gelten sinngemäß.
(2) § 34 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 36. Nach Wiederaufnahme eines oder mehrerer eingeschränkter oder stillgelegter Betriebe oder
des Unternehmens kann der Zentralausschuß an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit der
früheren Personalvertretungsorgane bis zur Beendigung ihrer ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen,
sofern
1.die Zahl der im jeweiligen Wirkungsbereich verbliebenen und der wiedereingestellten
ehemaligen Mitglieder des Personalvertretungsorgans (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte
der Zahl der ursprünglichen Personalvertretungsmandate erreicht und
2. am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans
mindestens so viele dem Wirkungsbereich zugehörige Arbeitnehmer beschäftigt sind, als
am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Personalvertretungsorgans, dessen Tätigkeitsdauer
verlängert werden soll, beschäftigt waren.
War ein Zentralausschuß nicht zu errichten, kann die Betriebsversammlung diesen Beschluß fassen.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 37. (1) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (§ 7 Abs. 1 Z 2 bis 4) beginnt mit
Annahme der Wahl und erlischt, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet;
4. das Mitglied aus dem Betrieb, dem Wirkungsbereich eines Personalausschusses oder aus dem
Unternehmen ausscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die
Konstituierung des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im
§ 39 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.
(3) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ist vom Gericht auf Grund einer Klage
abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Ist der Verlust der
Wählbarkeit in der Eigenschaft als leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft nur dann
abzuerkennen, wenn diese im Einzelfall mit der Position des Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage
sind das Personalvertretungsorgan, jedes Mitglied dieses Personalvertretungsorgans und der Betriebsinhaber
berechtigt.
Ersatzmitglieder
§ 38. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines
Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der
Mitgliedschaft aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß § 37 Abs. 2.
(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans
folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird
durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken,
so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung. Ist
der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung
vornehmen, wobei die nominierte Person passiv wahlberechtigt sein muß.
Konstituierung der Personalvertretungsorgane
§ 39. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Durchführung
der Wahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Personalvertretungsorgans
(konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die
konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Personalvertretungswahl
vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des
Personalvertretungsorgans, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungsorgan
gereiht war, die Einberufung vornehmen. Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung
desjenigen Personalvertretungsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der
gültigen Stimmen gewählt wurde.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden den
Vorsitz zu führen.
(3) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben aus ihrer Mitte mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und, falls erforderlich,
weitere Funktionäre zu wählen. Besteht ein Personalvertretungsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen.
Die Wahl der Personalvertretungsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans.
(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist eine Neuwahl eines Funktionärs
vorzunehmen, wenn
1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs
beschließt;
2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
Der Beschluß bedarf im Fall der Z 1 der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Vorsitzendenstelle vorgeschlagene Mitglied des
Personalvertretungsorgans als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des
Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit
vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden
Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt. Im Fall der
Stimmengleichheit bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet § 41 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6) Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der
Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber
(Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit,
Unternehmensleitung), dem zuständigen Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die
Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des Zentralausschusses sind weiters den jeweils nachgeordneten
Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß hat die Wahlergebnisse aller
Personalvertretungsorgane der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung, der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat anzuzeigen.
Alle Wahlergebnisse sind im Betrieb in geeigneter Weise kundzumachen.
Sitzungen der Personalvertretungsorgane
§ 40. (1) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertreter mindestens vierteljährlich einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder
des Personalvertretungsorgans sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(2) Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es
mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.
(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat das
Gericht auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei ist § 92 Abs. 2 des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, sinngemäß anzuwenden. Gegen den
Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(4) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht öffentlich. Das Personalvertretungsorgan
kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Personalvertretungsorgan
angehören, beratend zuziehen.
Beschlußfassung
§ 41. (1) Das Personalvertretungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 43)
keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über
die Zustimmung des Personalvertretungsorgans zur Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers
bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Personalvertretungsorgans bedarf der Mehrheit der
Stimmen aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
Übertragung von Aufgaben
§ 42. (1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner
Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner
Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.
(3) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten
Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen.
(4) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung geschäftsführende
Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In
solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personalvertretungsorgans
stellt, vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu
erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet das Personalvertretungsorgan. Das Recht auf
Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte
gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit §§ 110 bis 112 ArbVG kann den geschäftsführenden
Ausschüssen nicht übertragen werden.
(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 bis 4 ist § 40 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als
Beobachter teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 43. Das Personalvertretungsorgan hat mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine
Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln
1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 42
Abs. 3 und 4;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf
selbständige Beschlußfassung zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden
Ausschüssen;
4. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge
der Stellvertretung.
Vertretung nach außen
§ 44. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist
der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Das Personalvertretungsorgan kann in
Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein
geschäftsführender Ausschuß (§ 42 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der
Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung
der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses
entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit
der Verständigung Rechtswirksamkeit.
Kosten der Tätigkeit der Organe
§ 45. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane und der
Wahlausschüsse erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind
Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen
Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber
unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.
Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls
auch eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern beizustellen. Reisekosten sind im unbedingt erforderlichen
Ausmaß zu tragen. Näheres ist in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu regeln.
Abschnitt 3
Personalvertretungsfonds
Personalvertretungsumlage
§ 46. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von
Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des
Betriebes und des Unternehmens kann von den Arbeitnehmern eine Personalvertretungsumlage eingehoben
werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (einschließlich der
Zulagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
(2) Die Personalvertreterversammlung hat die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage
zu beschließen. Auf Verlangen von mindestens 1% der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens
hat jedoch darüber eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen stattzufinden. Für die
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen
abgegebenen Stimmen maßgebend. Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu
errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage
der Betriebsversammlung.
(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder
Gehalts(Lohn)auszahlung an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
Personalvertretungsfonds
§ 47. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 46 Abs. 1
bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß. Vertreter des
Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung dessen
Stellvertreter. Ist ein Zentralausschuß nicht zu errichten, obliegt die Verwaltung dem Vertrauenspersonenausschuß.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecken
verwendet werden.
(4) Können einzelne der in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im
Wirkungsbereich nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden, kann der Zentralausschuß
mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder die rechtliche Verselbständigung eines Teils des
Personalvertretungsfonds und die Zuordnung zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan
beschließen. Die Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach Maßgabe der Beschäftigtenzahl
im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans sowie der zu treffenden Maßnahmen zu
erfolgen.
(5) Die Verwaltung des nach Abs. 4 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt
dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist
der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(6) Wird ein Personalvertretungsfonds errichtet, hat die Personalvertreterversammlung eine
Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen
eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die
notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung
und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen. Im Falle des § 46 Abs. 2 zweiter
Satz haben die Betriebsversammlungen auch die Regelung über die Verwaltung und Vertretung des
Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans
zu beschließen; im Falle des § 46 Abs. 2 vierter Satz obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung.
(7) Haben weder die Personalvertreterversammlung noch die Betriebsversammlungen einen
Beschluß im Sinne des Abs. 6 gefaßt, so obliegt die interimistische Vertretung und Verwaltung des
Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans
dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses
dem ältesten Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger Rechnungsprüfer der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die interimistische Vertretung und Verwaltung hat sich
auf die Besorgung laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der rechtlich verselbständigte Teil des
Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß wieder einzugliedern, wenn sich nicht innerhalb eines
Jahres ein funktionsfähiges Personalvertretungsorgan konstituiert. Der Personalvertretungsfonds ist von
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer aufzulösen, wenn sich nicht innerhalb
eines Jahres ein funktionsfähiger Zentralausschuß konstituiert.
(8) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds
sowie der rechtlich verselbständigten Fonds obliegt der zuständigen gesetzlichen
lnteressenvertretung der Arbeitnehmer.
(9) Der Personalvertretungsfonds ist aufzulösen, wenn das Unternehmen dauernd eingestellt wird.
Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder
die Betriebe im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden. Die nähere
Regelung ist durch Beschluß der Personalvertreterversammlung bei Errichtung des Personalvertretungsfonds
oder anläßlich der rechtlichen Verselbständigung zu treffen. Der Beschluß hat im Fall einer
Abstimmung gemäß § 46 Abs. 2 dritter Satz durch die Betriebsversammlungen zu erfolgen. Spätere
Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung
gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch
jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung
ausgeschieden sind.
(10) Werden Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen
auf die Fonds jener Personalvertretungsorgane bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß dieser Maßnahmen
in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes oder Unternehmens errichtet sind, verhältnismäßig
aufzuteilen, wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den
Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Erfolgt
die Konstituierung von Personalvertretungsorganen bzw. eines Betriebsrates nicht spätestens sechs
Monate nach Ablauf der Fristen gemäß § 34, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem
Betriebs- oder Unternehmensteil auf einen Anteil der Mittel des Personalvertretungsfonds zugunsten der
Belegschaften, die Personalvertretungsorgane bzw. einen Betriebsrat errichtet haben.
(11) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist von einem Beschluß
gemäß Abs. 9 und Maßnahmen gemäß Abs. 10 zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung
von Personalvertretungsfonds, die interimistische Verwaltung (Abs. 7) – soweit sie nicht von der
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer selbst durchgeführt wird – sowie die
Vermögensteilung gemäß Abs. 10 zu überwachen.
(12) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Trennung obliegt der
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn
1. ein Beschluß der zuständigen Organe fehlt;
2. der Beschluß nicht den im § 46 Abs. 1 geforderten Verwendungszweck vorsieht oder
3. der Beschluß undurchführbar geworden ist.
(13) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der
zuständigen gesetzlichen lnteressenvertretung der Arbeitnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen
der Arbeitnehmer zu verwenden.
Rechnungsprüfer
§ 48. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die
Personalvertreterversammlung aus der Mitte der Arbeitnehmerschaft zwei, in Unternehmen mit mehr als
300 Arbeitnehmern drei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen keinem Personalvertretungsorgan
angehören. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung
über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage zu erfolgen. Die Personalvertreterversammlung
kann die Rechnungsprüfer entheben. Auf die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer
findet § 46 Abs. 2 zweiter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre; im übrigen gelten die
Bestimmungen des § 31 Abs. 1. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Rechnungsprüfer können sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer sachverständiger
Abschlußprüfer bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die
ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen. Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der
Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Abschnitt 4
Konzernvertretung
Errichtung
§ 49. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Personalvertretungsorgane
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
und Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der
in diesem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer errichtet werden. Die Konzernvertretung wird mit
Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentralausschußmitglieder (und Zentralbetriebsräte)
errichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.
Bei der Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind jeweils die Zahlen der bei
den letzten Zentralausschußwahlen (und Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer (§ 80 ArbVG, § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.
(2) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) im
Konzern hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 1 erforderliche Zustimmung zur
Errichtung der Konzernvertretung erteilt wurde.
(3) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) wird
von einem Vorsitzenden einberufen. Diesem obliegt die Leitung der Versammlung.
(4) Sodann hat sie nach Maßgabe des Abs. 6 die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten
durch Beschluß festzustellen. Die Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden)
haben bis zu einem vom Einberufer festgesetzten Termin die Delegierten (Ersatzdelegierten)
bekanntzugeben.
(5) Die in Abs. 2 bis 4 vorgesehene Errichtung und Beschickung der Konzernvertretung kann auch
in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
(6) Die Konzernvertretung besteht aus je zwei Delegierten und der erforderlichen Zahl von
Ersatzdelegierten jedes im Konzern errichteten Zentralausschusses (und Zentralbetriebsrates), sofern er
nicht mehr als 500 Arbeitnehmer vertritt. Die Zahl der Delegierten erhöht sich für je weitere 500 von
einem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) vertretene Arbeitnehmer um jeweils einen Delegierten.
Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet. Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist Abs. 1
letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Entsendungsberechtigung liegt innerhalb des Zentralausschusses
(Zentralbetriebsrates) bei der jeweils nach dem d'Hondtschen System an die Reihe kommenden
wahlwerbenden Gruppe. Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten
sowie der einzelnen Betriebe soll Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von Mitgliedern des
Vertrauenspersonen- und des Personalausschusses ist zulässig.
(7) Kommen während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung neue Unternehmen in den
Konzern, so sind die dort errichteten Zentralbetriebsräte oder Zentralausschüsse berechtigt, die
entsprechende Zahl von Delegierten in die Konzernvertretung zu entsenden. Scheiden während der
Tätigkeitsdauer Unternehmen aus dem Konzern aus, so endet die Mitgliedschaft der aus diesem
Unternehmen entsendeten Delegierten. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellt, daß bei der
Errichtung Unternehmen, die nicht zum Konzern gehören, berücksichtigt worden sind oder Unternehmen,
die zum Konzern gehören, nicht berücksichtigt worden sind.
(8) Ist in einem Konzernunternehmen ein Zentralausschuß nicht zu errichten, so nimmt der
Vertrauenspersonenausschuß oder dessen Vorsitzender die Aufgaben nach Abs. 1 bis 7 wahr. In
Konzernunternehmen, in denen Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz errichtet sind, gilt § 88a
Abs. 8 ArbVG.
(9) Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.
(10) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne, so nehmen aus den Teilkonzernen
die in diesen errichteten Konzernvertretungen an der Errichtung der Konzernvertretung unter sinngemäßer
Anwendung der Abs. 1 bis 7 und 9 teil.
Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer
§ 50. (1) Der Einberufer der Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden)
hat die gemäß § 49 Abs. 4 bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung
der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernvertretung zu
leiten.
(2) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen
Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die
Hälfte der Delegierten (§ 49 Abs. 6) anwesend ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt die Konzernvertretung nach außen. Er hat mindestens einmal im Jahr die
Konzernvertretung zu einer Sitzung einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn dies von mindestens einem
Viertel der Delegierten verlangt wird.
(4) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Drittel ihrer Delegierten eine Geschäftsordnung
beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln
1.die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses und
allenfalls – bei entsprechender Größe der Konzernvertretung oder des Leitungsausschusses –
eines Präsidiums;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem Präsidium oder dem Leitungsausschuß das
Recht auf selbständige Beschlußfassung, allenfalls nach Rahmenvorgaben der Konzernvertretung
zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden (Stellvertreter) des
Präsidiums oder Leitungsausschusses;
4. die Beiziehung anderer Mitglieder von Personalvertretungsorganen (und anderer Betriebsratsmitglieder),
die nicht Mitglieder der Konzernvertretung sind, mit beratender Stimme in
Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes bzw. des Wirkungsbereichs
des betreffenden Personalvertretungsorgans berühren.
(5) Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung dauert vier Jahre. § 31 Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sie wird vorzeitig beendet
1. durch die Auflösung des Konzerns,
2. durch einen Auflösungsbeschluß im Sinne des § 49 Abs. 9,
3. durch die Funktionsunfähigkeit von so vielen Zentralausschüssen (Personal-, Vertrauenspersonenausschüssen)
und Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten), daß nicht
mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern repräsentiert ist,
4. wenn dies die Konzernvertretung mit einer Mehrheit von zwei Drittel ihrer Delegierten
beschließt oder
5. wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluß gemäß § 49 Abs. 4 für ungültig erklärt; die
Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung der Konzernvertretung einzubringen.
(6) Die Mitgliedschaft zur Konzernvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Delegiertenbeschlusses
(Abs. 7 und § 49 Abs. 4); sie erlischt, wenn
1. die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung endet,
2. die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan oder zum Zentralbetriebsrat (Betriebsrat)
erlischt,
3. das Mitglied zurücktritt oder abberufen wird.
(7) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer hat eine vom Vorsitzenden einzuberufende
Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) die Zahl
der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 49 Abs. 6) für die nächste Tätigkeitsdauer mit
Beschluß zu bestimmen. § 49 Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat die binnen festzusetzender Frist
bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuberufen und
diese bis zur Neuwahl des Vorsitzenden zu leiten.
(8) Die Errichtung der Konzernvertretung, die Konstituierung, die Zusammensetzung und allfällige
Änderungen der Zusammensetzung, die Geschäftsordnung sowie allfällige Änderungen der Tätigkeitsdauer
sind jedem im Konzern bestehenden Unternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(9) Im übrigen gelten für die Konzernvertretung die §§ 33, 38 Abs. 1, 41 und 45 sinngemäß.
Abschnitt 5
Behindertenvertrauenspersonen
§ 51. (1) Sind jeweils in einem Betrieb, im Wirkungsbereich eines Personalausschusses, im
Unternehmen dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz
– BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt, so sind von diesen Behindertenvertrauenspersonen
und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt.
Sind dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson
zwei Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam
mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.
(3) § 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1, 24
Abs. 2 und 26 bis 30 sinngemäß anzuwenden;
2. für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 31 Abs. 1, 32 und 37 Abs. 1 und 3 sinngemäß;
3.auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer
Stellvertreter sind die §§ 63 bis 69 sinngemäß anzuwenden.
(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 11 und 12 BEinstG sind
jeweils für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehindertenvertrauensperson
und ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein
Stellvertreter zu wählen.
(5) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 13 und 14 BEinstG sind eine
Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern
bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern
bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.
Abschnitt 6
Jugendvertretung
Organe der Jugendvertretung
§ 52. (1) Organe der Jugendvertretung sind
1. Jugendversammlung;
2. Jugendvertrauensrat;
3. Personaljugendvertrauensrat;
4. Zentraljugendvertrauensrat;
5. Wahlausschüsse (für die Wahl des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates,
des Zentraljugendvertrauensrates);
6. Jugendvertreterversammlung.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden.
(3) Die Organe nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Jugendvertrauensrates
sind zu bilden, wenn in einem Betrieb (§ 2 Abs. 1 und 2) mindestens fünf jugendliche
Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Personaljugendvertrauensrat sowie der Wahlausschuß für die Wahl
des Personaljugendvertrauensrates sind für den Wirkungsbereich des Personalausschusses (§ 17), der
Zentraljugendvertrauensrat, der Wahlausschuß für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates und die
Jugendvertreterversammlung sind für das Unternehmen (§ 19) zu bilden.
(4) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
Jugendversammlung
§ 53. (1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des
Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
(2) Der Jugendversammlung obliegt
1. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
2. die Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
(5) Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender
Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
(6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 52 Abs. 4) sowie die
Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern
sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die
Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 3, 12, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 54. (1) Der Jugendvertrauensrat besteht in Betrieben
1. mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern aus einer Person (Jugendvertreter),
2. mit 11 bis 30 aus zwei Mitgliedern,
3. mit 31 bis 50 aus drei Mitgliedern,
4. mit 51 bis 100 aus vier Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 jugendliche
Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder um eines. In Betrieben mit mehr als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern
erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um eines.
Bruchteile von 100 bzw. 500 werden für voll gerechnet.
(2) Der Personaljugendvertrauensrat besteht in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen
Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern,
mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.
(3) Der Zentraljugendvertrauensrat besteht in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern
aus drei Mitgliedern, mit 501 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit
mehr als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.
(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung richtet sich nach der
Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung. Eine spätere Änderung der Zahl der
jugendlichen Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung ohne
Einfluß. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung
§ 55. (1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit
dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung,
wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2) Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen.
§ 25 Abs. 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die wählbar (Abs. 5) sein müssen, und
einem vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans.
Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht
rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.
(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer, die am Tag der Wahlausschreibung das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb
beschäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat)
ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des
Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.
(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
1. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, abgesehen vom Erfordernis des Alters
vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung
1992, BGBl. Nr. 471).
(6) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die
Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3, 20 Abs. 2, 22, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 3 und 9 sowie der §§ 26 bis 30
sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan
berechtigt.
Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 56. (1) Die Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie
gewählt wurden (§ 55 Abs. 1).
(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des § 32 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl
zum Mitglied eines Personalvertretungsorgans gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 annimmt. Im übrigen sind für
das Erlöschen der Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die Bestimmungen des § 37
Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung ist vom Gericht abzuerkennen, wenn
das Mitglied des Organs, abgesehen von der Vollendung des 21. Lebensjahres, die Wählbarkeit nicht
oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind das entsprechende Personalvertretungsorgan, das Organ der
Jugendvertretung, jedes Mitglied des Organs der Jugendvertretung und der Betriebsinhaber berechtigt.
Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung
§ 57. (1) Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus
mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 2, Abs. 3 erster und dritter
Satz, Abs. 4 bis 6, 41 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 und 43 erster Satz sowie 45
sinngemäß anzuwenden.
(2) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die
Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68 Abs. 2
vierter Satz ArbVG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist
der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendvertretung
beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(4) Zu den Sitzungen der Organe der Jugendvertretung ist das entsprechende Personalvertretungsorgan
einzuladen. Dieses ist berechtigt, an den Sitzungen des Organs der Jugendvertretung durch einen
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen der Personalvertretungsorgane ist das
entsprechende Organ der Jugendvertretung einzuladen. Das Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, an
den Sitzungen des Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem entsprechenden Personalvertretungsorgan
zur Kenntnis zu bringen. Dieses hat über Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung und über
Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs der Jugendvertretung oder
von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.
Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung
§ 58. (1) Die Bestimmungen des § 129 ArbVG finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle des Jugendvertrauensrates und des Betriebsrates die entsprechenden Organe nach diesem
Bundesgesetz treten.
(2) Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes
bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen
Arbeitnehmer in einem Betrieb (innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personaljugendvertrauensrates)
berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat (vom Zentraljugendvertrauensrat)
wahrgenommen. § 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 59. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe der
Jugendvertretung sind die Bestimmungen der §§ 63 und 64 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen
der §§ 120 Abs. 1 bis 3, 121 und 122 ArbVG, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der
Wahlausschüsse und Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z 1, 2 ArbVG sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der Jugendvertretung nach
diesem Bundesgesetz treten. Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes
eines Organs der Jugendvertretung, eines Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers,
sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im § 15
Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, genannten Gründen zustimmen.
(2) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird durch die Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied
eines Organs der Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines Wahlausschusses und durch
die Wahl zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für
Mitglieder eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung
bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines Organs der Jugendvertretung
vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Grund einer
Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch
zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne des § 121 ArbVG verwirklicht wurde.
(3) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 66 Abs. 3 hat
jedes Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung
unter Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. § 66
Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 ArbVG
auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung
1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Jugendvertretung,
2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung oder
3. in seiner Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses
gelegen ist.
Jugendvertreterversammlung
Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben
§ 60. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte
und des Zentraljugendvertrauensrates bildet die Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der
Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur
Einberufung berechtigt
1. das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates;
2. der Zentralausschuß.
(3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im
Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens
einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.
(4) Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates
und die Beschlußfassung über seine Enthebung.
Konzernjugendvertretung
§ 61. (1) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Organe der
Jugendvertretung oder Organe der Jugendvertretung und Jugendvertrauensräte nach dem ArbVG
errichtet, so kann eine Konzernjugendvertretung zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der Konzernjugendvertretung vertretenen
jugendlichen Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 49 und 50 sinngemäß gelten.
(2) Besteht im Konzern eine Konzernvertretung, so hat die Konzernjugendvertretung ihre Aufgaben
im Einvernehmen mit dieser wahrzunehmen. § 58 gilt sinngemäß.
Rechtsausübung durch Minderjährige
§ 62. Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
3. Hauptstück
Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 63. (1) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist ein Ehrenamt, das soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die
zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans Rücksicht zu
nehmen.
(2) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei
Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind nur der Betriebsversammlung,
die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertreterversammlung
verantwortlich.
(3) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die Ersatzmitglieder dürfen in der
Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und
der Aufstiegsmöglichkeiten und der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen
während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in
Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die
ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des
Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen
Angelegenheiten Mitgliedern der Personalvertretungsorgane persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten
der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen
Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Freizeitgewährung
§ 64. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung
nach § 66, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu
gewähren.
Freistellung
§ 65. (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der jeweils in Z 1, 2
oder 3 genannten Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen
1. in Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, Personalausschüsse und ein Zentralausschuß
errichtet sind, über Antrag des Zentralausschusses
a) die Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und
b) in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses,
mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder oder
c) in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses,
mit mehr als 500 Arbeitnehmern zwei Mitglieder, wenn sich der Betrieb über das
gesamte Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt;
2. in Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß errichtet sind,
über Antrag des Zentralausschusses
a) die Mitglieder des Zentralausschusses und in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein
Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern
zwei Mitglieder und in Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je
weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied oder
b) ein Mitglied des Zentralausschusses in Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern, wenn
in keinem der Betriebe des Unternehmens mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind;
3. ist nur ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet über Antrag dieses Organs, in Betrieben mit
mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, in Betrieben mit
mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und in Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern
drei Mitglieder und für je weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied.
(2) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane
gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des ArbVG
nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß § 49
errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener
Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner
Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen
kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses)
oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und
dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu
übermitteln.
(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 34) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die
für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum
Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.
Bildungsfreistellung
§ 66. (1) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der
Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von
drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.
(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer
besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.
(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als
geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben,
die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertretungsorgans dienen.
(4) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des
Zeitraums, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung
ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und dem Personalvertretungsorgan festzusetzen, wobei
die Erfordernisse des Betriebes (Unternehmens) einerseits und die Interessen des Personalvertretungsorgans
und des Mitglieds des Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen sind. Im
Streitfall entscheidet das Gericht.
(5) Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach
§ 67 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung
gemäß Abs. 1 und 2.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 67. (1) In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß
§ 66 auf Antrag des Personalvertretungsorgans ein weiteres Mitglied für die Teilnahme an Schulungs-
und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall der Bezüge von der
Arbeitsleistung freizustellen. § 66 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der
Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer
Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.
(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß
Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung
verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer
der Dienstzeit anzurechnen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 68. Die §§ 120 bis 122 ArbVG gelten für Arbeitnehmer in einem vertraglichen Dienstverhältnis
mit der Maßgabe, daß anstelle der Organe nach ArbVG die Organe nach diesem Bundesgesetz treten.
Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder
Arbeitsverträge, die den Schutz vor Kündigung oder Entlassung günstiger regeln, bleiben insoweit
unberührt.
4. Hauptstück
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
§ 69. (1) Das 5. Hauptstück des I. Teiles, das 3. Hauptstück des II. Teiles (mit Ausnahme der §§ 113
und 114) sowie die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstücks des III. Teiles und § 159 des ArbVG finden
Anwendung.
(2) Bestehende Regelungen zwischen Unternehmensleitung und Personalvertretung, in denen
Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, gelten bis zu einer allfälligen Abänderung,
die in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden ist,
weiter.
Kompetenzabgrenzung
§ 70. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes
bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom
Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt.
(2) In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden folgende Befugnisse von
diesem ausgeübt
1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;
2. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen;
3. zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG);
4. Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG);
5. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (§ 100 ArbVG);
6. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches
eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren;
a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);
c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);
d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);
e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG);
f) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen
(§§ 94 und 95 ArbVG);
g) wirtschaftliche Informations- und lnterventionsrechte (§ 108 ArbVG);
h) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;
i) personelles lnformationsrecht (§ 98 ArbVG);
j) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG);
k) Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG);
7. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher
Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist.
(3) In Unternehmen gemäß § 1 Z 1 ist der Vertrauenspersonenausschuß zur Ausübung von
Befugnissen nach Abs. 2 Z 6 lit. a bis g und i sowie zur Ausübung des allgemeinen Überwachungsrechtes
(§ 89 ArbVG) berufen, wenn ausschließlich die Interessen von Arbeitnehmern eines Betriebes betroffen
sind.
(4) § 113 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.
Kompetenzübertragung
§ 71. (1) Der Personalausschuß kann dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung die
Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen. Dasselbe
gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein
Personalausschuß errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für
bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen.
(2) § 114 Abs. 2 bis 4 ArbVG ist anzuwenden, wobei die Befugnisse des Zentralbetriebsrates vom
Zentralausschuß, jene des Betriebsrates vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt werden.
5. Hauptstück
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 72. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen
§ 73. (1) Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen,
bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze und Verordnungen
den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen, werden sie für die vom Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach diesem
Bundesgesetz wahrgenommen.
(2) Sind Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Unternehmen gemäß § 1 Z 1
erstmals nach diesem Bundesgesetz zu wählen, so werden die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses
und die Mitglieder des Personalwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Personalausschuß für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des
Zentralwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden
Zentralausschuß bestellt.
Anwendung des ArbVG
§ 74. (1) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte im
Sinne des ArbVG und Personalvertretungsorgane nach § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, so kann in diesem Konzern
nur eine Konzernvertretung errichtet werden.
(2) Die Bestimmungen des V. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz
unterliegen mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den
nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.
Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 75. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 80 Abs. 2 gilt die Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 18. Juni 1974, BGBl. Nr. 357, über die Staatliche
Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als Verordnung nach
diesem Bundesgesetz.
Fristenberechnung
§ 76. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die
Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
Verweisungen
§ 77. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte
Fassung verwiesen wird.
Strafbestimmungen
§ 78. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 63 Abs. 4, 65
Abs. 1 und 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109
Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
1. des § 26 Abs. 3 der Wahlausschuß,
2. des § 63 Abs. 4 der Betriebsinhaber und
3. der übrigen Bestimmungen das gemäß §§ 70 und 71 zuständige Personalvertretungsorgan
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52,
anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 79. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten
Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
Vollziehung
§ 80. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung
insbesondere näher zu regeln
1. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (§ 7 Abs. 1
Z 2 bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (§ 51) und den Organen der Jugendvertretung
(§ 52 Abs. 1 Z 2 bis 4);
2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlausschüssen und Wahlzeugen;
3.die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des Vertrauenspersonenausschusses, des
Personalausschusses, des Zentralausschusses, der Personalvertreterversammlung, der Jugendversammlung,
des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates;
4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds,
die Revision seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
5. die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die
Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr durch Verordnung näher zu regeln.
(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales betraut.
Artikel II
Änderung des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG),
BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 601/1996, wird wie folgt
geändert
1. § 29 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten
„Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller
Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden
einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen.“
2. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages wird das Mandat einer von der betreffenden
wahlwerbenden Gruppe zu bestimmenden Person, die für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv
wahlberechtigt sein muß, zugeteilt.“
3. § 72 Abs. 1 lautet
„(1) Das 3. Hauptstück des II. Teiles mit Ausnahme der §§ 113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des
1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG finden Anwendung.“
Auf Grund des § 81m des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 wird verordnet
Die Schwankungsrückstellungs-Verordnung, BGBl. Nr. 545/1991, zuletzt geändert mit der
Verordnung BGBl. Nr. 158/1993, wird wie folgt geändert
1. An § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der
Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem
Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), wie direktes
Geschäft zu behandeln.“
2. Der bisherige Wortlaut des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Es wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) § 1 Abs. 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1996
enden.“
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR Frankreichs, der Schweiz, der
Slowakischen Republik, Belgiens, Dänemarks sowie der Tschechischen Republik und dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR
betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8 (BGBl. Nr. 229/1996) ist auf Grund
der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet
und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.