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66_1996 AT

66. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention

oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 528/1994), hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Litauen 20. Juni 1995

Polen 10. Oktober 1994

Rumänien 20. Juni 1994

Slowenien 28. Juni 1994

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