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66_1994 AT

66. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für Immobilienmakler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl. Nr. 323, über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1992, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 6 lautet

„(6) Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 10 Abs. 1, des § 10 a, des § 17 Abs. 1 oder des § 18 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist."

2. Nach § 10 wird folgender § 10 a samt Überschrift eingefügt

„Höchstbeträge bei Vermittlung von Baurechten

§ 10 a. Für die Vermittlung von Baurechten dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren

Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Vertrages vereinbart werden."

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