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66_1991 AT

66. Verordnung: Kundmachung weiterer Änderungen der vorläufigen Giftliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Verordnung: Kundmachung weiterer Änderungen der vorläufigen Giftliste

Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, werden folgende Änderungen

der vorläufigen Giftliste kundgemacht

I. Die Liste der im Anhang zur Vorläufigen

Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 209/1989, in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 464/1989 und BGBl. Nr. 88/1990, aufgezählten

sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen

Stoffe wird wie folgt berichtigt

III. Nachfolgende Stoffbezeichnungen — samt

allen dazugehörigen Eintragungen in den

Spalten 1 bis 8 — werden ersatzlos gestrichen

1. Bleichromat

2. Chlorethen

3. 2-Cyano-2-propensäure-ethylester

4. Dichlormethan

5. Methylenchlorid

6. Natriumaluminiumfluorid

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