66. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 212.24.01/8-IV.2/90
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
entbietet der Türkischen Botschaft seine
Empfehlungen und beehrt sich, folgendes mitzuteilen
Am 17. Mai 1954 ist das Abkommen zwischen der
österreichischen Regierung und der türkischen
Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1955 in Kraft getreten. Das Abkommen
gestattet den Angehörigen beider Staaten die
sichtvermerksfreie Einreise mit einem gültigen
Reisepaß und einen anschließenden dreimonatigen
Aufenthalt. Die Aufhebung der Sichtvermerke gilt
für Touristen- und Geschäftsreisen. Diese Sichtvermerks-
Freiheit befreit die Angehörigen eines der
beiden Staaten bei Reisen in den anderen Staat nicht
von der Verpflichtung, die österreichischen beziehungsweise
türkischen Gesetze und Vorschriften
betreffend die Einreise, den Aufenthalt der Fremden
sowie die Ausübung irgendeiner auf Gewinn
gerichteten Betätigung oder einer bezahlten Beschäftigung,
einzuhalten.
Die sichtvermerksfreie Einreise mit einem anschließenden
drei Monate nicht übersteigenden
Aufenthalt gilt auch auf Grund des Europäischen
Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
vom 13. Dezember 1957, welchem Österreich
seit 1958 und die Türkei seit 1961 als Vertragschließende
Parteien angehören.
In den letzten Monaten ist der Zustrom
türkischer Staatsangehöriger nach Österreich sehr
stark angestiegen, die zum größten Teil versuchen,
mit Hilfe von Mittelsmännern illegal in andere
westeuropäische Staaten zu gelangen.
Ein erheblicher Teil der sichtvermerksfrei in
Österreich eingereisten türkischen Staatsangehörigen
beantragt in Österreich politisches Asyl, um
zumindest eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung
zu erhalten und sich vor der Repatriierung in
die Türkei zu schützen.
Die östereichische Regierung hat sich unter
diesen Umständen genötigt gesehen, am 16. Jänner
1990 den Beschluß zu fassen, das eingangs zitierte
bilaterale Abkommen gemäß Punkt 4, 1. Absatz,
hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Ausnahme
der Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
vorübergehend aufzuheben sowie das
Europäische Abkommen über die Regelung des
Personenverkehrs Kundgemacht in BGBl. Nr. 175/1958 gemäß Artikel 7 im Verhältnis;
zur Türkei auszusetzen.
Diese Maßnahmen treten am 17. Jänner 1990 um
0.00 Uhr in Kraft und gelten zunächst für die Dauer
von drei Monaten.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, der Türkischen
Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 16. Jänner 1990
L. S.
An die
Türkische Botschaft
Wien