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66_1990 AT

66. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 212.24.01/8-IV.2/90

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

entbietet der Türkischen Botschaft seine

Empfehlungen und beehrt sich, folgendes mitzuteilen

Am 17. Mai 1954 ist das Abkommen zwischen der

österreichischen Regierung und der türkischen

Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1955 in Kraft getreten. Das Abkommen

gestattet den Angehörigen beider Staaten die

sichtvermerksfreie Einreise mit einem gültigen

Reisepaß und einen anschließenden dreimonatigen

Aufenthalt. Die Aufhebung der Sichtvermerke gilt

für Touristen- und Geschäftsreisen. Diese Sichtvermerks-

Freiheit befreit die Angehörigen eines der

beiden Staaten bei Reisen in den anderen Staat nicht

von der Verpflichtung, die österreichischen beziehungsweise

türkischen Gesetze und Vorschriften

betreffend die Einreise, den Aufenthalt der Fremden

sowie die Ausübung irgendeiner auf Gewinn

gerichteten Betätigung oder einer bezahlten Beschäftigung,

einzuhalten.

Die sichtvermerksfreie Einreise mit einem anschließenden

drei Monate nicht übersteigenden

Aufenthalt gilt auch auf Grund des Europäischen

Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs

zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

vom 13. Dezember 1957, welchem Österreich

seit 1958 und die Türkei seit 1961 als Vertragschließende

Parteien angehören.

In den letzten Monaten ist der Zustrom

türkischer Staatsangehöriger nach Österreich sehr

stark angestiegen, die zum größten Teil versuchen,

mit Hilfe von Mittelsmännern illegal in andere

westeuropäische Staaten zu gelangen.

Ein erheblicher Teil der sichtvermerksfrei in

Österreich eingereisten türkischen Staatsangehörigen

beantragt in Österreich politisches Asyl, um

zumindest eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung

zu erhalten und sich vor der Repatriierung in

die Türkei zu schützen.

Die östereichische Regierung hat sich unter

diesen Umständen genötigt gesehen, am 16. Jänner

1990 den Beschluß zu fassen, das eingangs zitierte

bilaterale Abkommen gemäß Punkt 4, 1. Absatz,

hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Ausnahme

der Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

vorübergehend aufzuheben sowie das

Europäische Abkommen über die Regelung des

Personenverkehrs Kundgemacht in BGBl. Nr. 175/1958 gemäß Artikel 7 im Verhältnis;

zur Türkei auszusetzen.

Diese Maßnahmen treten am 17. Jänner 1990 um

0.00 Uhr in Kraft und gelten zunächst für die Dauer

von drei Monaten.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, der Türkischen

Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 16. Jänner 1990

L. S.

An die

Türkische Botschaft

Wien

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