66. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 10 und des § 226
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in
der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1976, BGBl.
Nr. 253, in Verbindung mit Art. VII des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 78/1987, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 15. Feber 1980,
BGBl. Nr. 130, über den Befähigungsnachweis für
das konzessionierte Drogistengewerbe wird wie
folgt geändert
1. Nach § 2 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2 a eingefügt
„2 a. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer
Höheren Lehranstalt für allgemeine
Landwirtschaft, für Alpenländische
Landwirtschaft, für Gartenbau, für
Forstwirtschaft oder für Wein- und
Obstbau
und
b) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder"
2. § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet
„a) über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule
für technische Chemie, für chemische
Betriebstechnik oder für Biochemie und biochemische
Technologie
und"