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66_1988 AT

66. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 10 und des § 226

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in

der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1976, BGBl.

Nr. 253, in Verbindung mit Art. VII des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 78/1987, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 15. Feber 1980,

BGBl. Nr. 130, über den Befähigungsnachweis für

das konzessionierte Drogistengewerbe wird wie

folgt geändert

1. Nach § 2 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2 a eingefügt

„2 a. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer

Höheren Lehranstalt für allgemeine

Landwirtschaft, für Alpenländische

Landwirtschaft, für Gartenbau, für

Forstwirtschaft oder für Wein- und

Obstbau

und

b) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder"

2. § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet

„a) über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule

für technische Chemie, für chemische

Betriebstechnik oder für Biochemie und biochemische

Technologie

und"

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