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66_1986 AT

66. Verordnung: Untersuchungsgebühren nach dem Düngemittelgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Verordnung: Untersuchungsgebühren nach dem Düngemittelgesetz

Auf Grund des § 28 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren

nach dem Düngemittelgesetz werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Ein Punkt der im Abs. 1 genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 10 S.

§ 2. Für Untersuchungen und Begutachtungen, die in der Anlage nicht angeführt sind, sind die

Gebühren unter Anlehnung an in der Anlage tarifmäßig geregelte Untersuchungen und Begutachtungen

entsprechend dem Personal- und Sachaufwand zu verrechnen.

§ 3. Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen und Begutachtungen anfallen, sind dem

Anmelder oder dem Antragsteller gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu verrechnen.

§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht und dgl.) gehen zu Lasten des Anmelders oder

des Antragstellers.

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