66. Verordnung: Untersuchungsgebühren nach dem Düngemittelgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren
nach dem Düngemittelgesetz werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt der im Abs. 1 genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 10 S.
§ 2. Für Untersuchungen und Begutachtungen, die in der Anlage nicht angeführt sind, sind die
Gebühren unter Anlehnung an in der Anlage tarifmäßig geregelte Untersuchungen und Begutachtungen
entsprechend dem Personal- und Sachaufwand zu verrechnen.
§ 3. Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen und Begutachtungen anfallen, sind dem
Anmelder oder dem Antragsteller gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu verrechnen.
§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht und dgl.) gehen zu Lasten des Anmelders oder
des Antragstellers.