66. Beschluß Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 12 a dieses
Abkommens,
in Erwägung nachstehender Gründe
Infolge des Inkraftsetzens der Ergebnisse der im
Rahmen des GATT geführten multilateralen Handelsverhandlungen
(Tokio-Runde) hat die Gemeinschaft
das Schema der Tarifnummern 21.04 und
48.07 des Gemeinsamen Zolltarifs geändert.
Die Gemeinschaft hat die Rechnungseinheit in
ihren Rechtsakten durch die ECU ersetzt. Diese
Änderung betrifft auch die in Tabelle I des Protokolls
Nr. 2 genannten Nummern 21.07 und 22.09
des Gemeinsamen Zolltarifs.
Es empfiehlt sich daher, das Schema der im
Abkommen erwähnten Waren diesen Änderungen
anzupassen —
BESCHLIESST
Artikel 1
1. Die in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Protokolls
Nr. 1 enthaltenen Tabellen werden wie folgt
geändert
— im Titelkopf der zweiten Spalte wird nach
der Tarifstelle 48.07 C die Tarifstelle 48.07 D
eingefügt.
2. Das Schema des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert
3. Das Schema des Anhangs B des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert
4. Das Schema des Anhangs C des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert
5. Die in Protokoll Nr. 2 enthaltene Tabelle I wird wie folgt geändert
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1981
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
P. Duchateau
ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
ERKLÄRUNG ZU BESCHLUSS Nr. 5/81 DES
GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
1. Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 enthaltenen
in ECU ausgedrückten spezifischen Zollsätze
wird als ECU die Summe der folgenden
Beträge der Währungen der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft verstanden
Deutsche Mark 0,828
Pfund Sterling 0,0885
Französische Franken 1,15
Italienische Lire 109
Holländische Gulden 0,286
Belgische Franken 3,66
Luxemburgische Franken 0,14
Dänische Kronen 0,217
Irische Pfund 0,00759
2. Der Gegenwert der ECU in Landeswährungen
wird einmal jährlich festgesetzt. Anzuwenden
sind die Kurse des ersten Werktages im Oktober
mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden
Jahres.
3. Der Gegenwert der ECU in Landeswährungen
am 1. Oktober 1981 beträgt
Deutsche Mark 2,48463
Pfund Sterling 0,582625
Französische Franken 5,95605
Italienische Lire 1265,30
Holländische Franken 2,76474
Belgische Franken 40,7227
Luxemburgische Franken 40,7227
Dänische Kronen 7,82326
Irische Pfund 0,682052
Griechische Drachmen 61,4742
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1981
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
P. Duchateau