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66_1982 AT

66. Beschluß Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Beschluß Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und 2

ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

insbesondere auf Artikel 12 a dieses

Abkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe

Infolge des Inkraftsetzens der Ergebnisse der im

Rahmen des GATT geführten multilateralen Handelsverhandlungen

(Tokio-Runde) hat die Gemeinschaft

das Schema der Tarifnummern 21.04 und

48.07 des Gemeinsamen Zolltarifs geändert.

Die Gemeinschaft hat die Rechnungseinheit in

ihren Rechtsakten durch die ECU ersetzt. Diese

Änderung betrifft auch die in Tabelle I des Protokolls

Nr. 2 genannten Nummern 21.07 und 22.09

des Gemeinsamen Zolltarifs.

Es empfiehlt sich daher, das Schema der im

Abkommen erwähnten Waren diesen Änderungen

anzupassen —

BESCHLIESST

Artikel 1

1. Die in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Protokolls

Nr. 1 enthaltenen Tabellen werden wie folgt

geändert

— im Titelkopf der zweiten Spalte wird nach

der Tarifstelle 48.07 C die Tarifstelle 48.07 D

eingefügt.

2. Das Schema des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert

3. Das Schema des Anhangs B des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert

4. Das Schema des Anhangs C des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert

5. Die in Protokoll Nr. 2 enthaltene Tabelle I wird wie folgt geändert

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1981

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

P. Duchateau

ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

ERKLÄRUNG ZU BESCHLUSS Nr. 5/81 DES

GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

1. Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 enthaltenen

in ECU ausgedrückten spezifischen Zollsätze

wird als ECU die Summe der folgenden

Beträge der Währungen der Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft verstanden

Deutsche Mark 0,828

Pfund Sterling 0,0885

Französische Franken 1,15

Italienische Lire 109

Holländische Gulden 0,286

Belgische Franken 3,66

Luxemburgische Franken 0,14

Dänische Kronen 0,217

Irische Pfund 0,00759

2. Der Gegenwert der ECU in Landeswährungen

wird einmal jährlich festgesetzt. Anzuwenden

sind die Kurse des ersten Werktages im Oktober

mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden

Jahres.

3. Der Gegenwert der ECU in Landeswährungen

am 1. Oktober 1981 beträgt

Deutsche Mark 2,48463

Pfund Sterling 0,582625

Französische Franken 5,95605

Italienische Lire 1265,30

Holländische Franken 2,76474

Belgische Franken 40,7227

Luxemburgische Franken 40,7227

Dänische Kronen 7,82326

Irische Pfund 0,682052

Griechische Drachmen 61,4742

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1981

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

P. Duchateau

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