66. Bundesgesetz: Dorotheumsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das am 31. Dezember 1978 im Eigentum
des Dorotheums stehende Vermögen einschließlich
aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen
und Verpflichtungen geht durch Gesamtrechtsnachfolge
gegen Gewährung eines Geschäftsanteiles
an den Bund mit 1. Jänner 1979 in
das Eigentum der Dorotheum Auktions-, Versatz-
und Bank-Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (im folgenden kurz „Gesellschaft" genannt)
über. Der Übergang des Vermögens hat
mit den Buchwerten zu erfolgen. Mit 1. Jänner
1979 geht die dem Dorotheum erteilte Erlaubnis
zum Betrieb von Geschäften von Kreditinstituten
auf die Gesellschaft über.
(2) Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des
Abs. 1 ist das Dorotheum aufgelöst.
§ 2. (1) Auf die Gesellschaft sind die für Gesellschaften
mit beschränkter Haftung allgemein
geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden,
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
(2) Der Gesellschaftsvertrag hat im Gegenstand
des Unternehmens insbesondere folgende
Aufgaben vorzusehen
1. die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe
beweglicher Sachen (Pfandleihgeschäft);
2. die Veranstaltung von Versteigerungen und
den Betrieb des Verwahrungsgeschäftes;
3. nach Maßgabe der Erlaubnis den Betrieb von
Bankgeschäften aller Art, ausgenommen die
Ausgabe von Schuldverschreibungen nach
§ 1 des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979,
BGBl. Nr. 65, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen.
(3) Auf die Geschäfte nach Abs. 2 Z. 3 ist das
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63,
über das Kreditwesen uneingeschränkt anzuwenden.
(4) Der § 283 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2
und 3 und der § 290 Abs. 1 zweiter bis vierter
Satz und Abs. 2 zweiter Satz der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, sind nicht anzuwenden.
Die Grundsätze für die Führung der
Pfandleihbücher der Gesellschaft, die hinsichtlich
ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und
der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke
sowie zur sicherheitspolizeilichen
Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen
haben, sind in der Geschäftsordnung gemäß
§ 285 GewO 1973 festzulegen. Gleiches
gilt für die Bekanntmachung der Versteigerung
und der zu versteigernden Gegenstände. Wenn
der Verpfänder den Überschuß aus einem Pfandverkauf
nicht binnen fünf Jahren behebt, hat
ihn die Gesellschaft einer Rückstellung zuzuführen
und nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist
(§ 1478 ABGB) an den Bund abzuführen.
(5) Auf Grund der Gewerbeberechtigungen,
die das Dorotheum am 31. Dezember 1978 besitzt,
darf die Gesellschaft die betreffenden Gewerbe
vom 1. Jänner 1979 bis längstens 30. Juni
1979 weiter ausüben; mit dem Ablauf dieses
Tages enden diese Gewerbeberechtigungen. Weiters
darf das vom Dorotheum ausgeübte Pfandleih-,
Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft
bis längstens 30. Juni 1979 ohne entsprechende
Gewerbeberechtigung weiter ausgeübt werden.
Bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung gemäß
§§ 285 und 299 GewO 1973, längstens jedoch
bis 30. Juni 1979, gilt die bestehende Geschäftsordnung
des Dorotheums.
(6) Für die Ausübung jener Gewerbe, die das
Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft
(§ 2 Abs. 2 Z. 1 und 2) zum Gegenstand
haben, muß der im § 9 Abs. 1 GewO 1973
vorgesehene Geschäftsführer, der bis längstens
30. Juni 1979 bestellt wird, nicht den für die
Ausübung dieser Gewerbe etwa vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während
der letzten zwei Jahre vor der Auflösung
des Dorotheums ein maßgebender Einfluß auf
den Betrieb der Geschäfte des Dorotheums zugestanden
ist. Diese Regelung gilt auch für den
Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO), wobei für
diesen auch ausreicht, daß ihm ein maßgeblicher
Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer
Filiale des Dorotheums zugestanden ist.
(7) § 376 Z. 1 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973
findet sinngemäß Anwendung.
§ 3. Die in einem aktiven Dienstverhältnis
zum Dorotheum stehenden Bediensteten sind ab
1. Jänner 1979 Arbeitnehmer der Gesellschaft.
§ 4. (1) Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund
für die Pensionsansprüche der in den §§ 14
und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,
BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten,
ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die
diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
auf Grund der Bestimmungen des
Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das
Dorotheum gehabt haben. Der ruhegenußfähige
Monatsbezug der Dorotheumsbediensteten des
Ruhestandes ändert sich ab 1. Jänner 1979 um
denselben Hundertsatz, um den sich bei einem
Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.
(2) Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundesrechenamt
für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des
Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen
Dienstbehörde. Gegen Bescheide der
Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium
für Finanzen offen.
§ 5. Das dem Dorotheum in den Jahren 1955
und 1956 vom Bund gewährte Darlehen in der
am 31. Dezember 1978 aushaftenden Höhe gilt
zu diesem Zeitpunkt als erloschen.
§ 6. (1) Die Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind
von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben
befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 223; für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes
1972 gelten sie als Vermögensübertragung
im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Schriften und Amtshandlungen, die mit
den Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 zusammenhängen,
sind von den Gebühren im Sinne des
Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962, BGBl. Nr. 289, befreit.
(3) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,
die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Gesellschaft übergehen,
ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung
des Berechtigten durch die Bezeichnung
„Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu ersetzen;
§ 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein sich aufgrund der Regelung gemäß
§ 5 ergebender Gewinn ist abgabenrechtlich wie
ein Sanierungsgewinn zu behandeln.
§ 7. Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur
gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl.
Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten
der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten
und vertreten lassen.
§ 8. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 werden
aufgehoben
1. das Statut des Dorotheums in der von der
Bundesregierung in der Sitzung vom 9. April
1946 genehmigten und in der Sitzung vom
14. März 1950 geänderten Fassung;
2. das Gründungspatent vom 14. März 1707;
3. die in kaiserlichen Resolutionen, insbesondere
in den Entscheidungen vom April 1753
und vom Mai 1762 fußende „kaiserliche
Nachricht" vom 1. Feber 1785;
4. das Dorotheums-Bedienstetengesetz vom
15. Mai 1968, BGBl. Nr. 194;
5. die 18. Prokuratursverordnung, BGBl.
Nr. 229/1976;
6. in § 2 Abs. 1 Z. 14 GewO 1973 die Worte
„den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs-
und Versteigerungsanstalten".
§ 9. Mit dem Übergang des Vermögens gemäß
§ 1 Abs. 1 endet die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Inneres gemäß Bundesministeriengesetz
1973, BGBl. Nr. 389, Anlage zu
§ 2 Teil 2 Abschnitt G Z. 10.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4,
soweit er Belange der Sicherheit betrifft,
der Bundesminister für Inneres;
2. hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge
und den Geschäftsanteil
betrifft, sowie § 2 Abs. 1 und § 6
Abs. 3 der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich § 2. Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie
Abs. 4 bis 6 und § 8 Z. 6 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie;
4. hinsichtlich § 6, soweit er Bundesverwaltungsabgaben
betrifft, der Bundeskanzler,
und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der
Bundesminister für Justiz;
5. hinsichtlich § 8 Z. t bis 3 und § 9 die
Bundesregierung;
6. hinsichtlich § 8 Z. 4 der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen;
7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.