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66. Bundesgesetz: Dorotheumsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Dorotheumsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das am 31. Dezember 1978 im Eigentum

des Dorotheums stehende Vermögen einschließlich

aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen

und Verpflichtungen geht durch Gesamtrechtsnachfolge

gegen Gewährung eines Geschäftsanteiles

an den Bund mit 1. Jänner 1979 in

das Eigentum der Dorotheum Auktions-, Versatz-

und Bank-Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (im folgenden kurz „Gesellschaft" genannt)

über. Der Übergang des Vermögens hat

mit den Buchwerten zu erfolgen. Mit 1. Jänner

1979 geht die dem Dorotheum erteilte Erlaubnis

zum Betrieb von Geschäften von Kreditinstituten

auf die Gesellschaft über.

(2) Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des

Abs. 1 ist das Dorotheum aufgelöst.

§ 2. (1) Auf die Gesellschaft sind die für Gesellschaften

mit beschränkter Haftung allgemein

geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden,

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Der Gesellschaftsvertrag hat im Gegenstand

des Unternehmens insbesondere folgende

Aufgaben vorzusehen

1. die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe

beweglicher Sachen (Pfandleihgeschäft);

2. die Veranstaltung von Versteigerungen und

den Betrieb des Verwahrungsgeschäftes;

3. nach Maßgabe der Erlaubnis den Betrieb von

Bankgeschäften aller Art, ausgenommen die

Ausgabe von Schuldverschreibungen nach

§ 1 des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979,

BGBl. Nr. 65, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen.

(3) Auf die Geschäfte nach Abs. 2 Z. 3 ist das

Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63,

über das Kreditwesen uneingeschränkt anzuwenden.

(4) Der § 283 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2

und 3 und der § 290 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz und Abs. 2 zweiter Satz der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, sind nicht anzuwenden.

Die Grundsätze für die Führung der

Pfandleihbücher der Gesellschaft, die hinsichtlich

ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und

der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke

sowie zur sicherheitspolizeilichen

Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen

haben, sind in der Geschäftsordnung gemäß

§ 285 GewO 1973 festzulegen. Gleiches

gilt für die Bekanntmachung der Versteigerung

und der zu versteigernden Gegenstände. Wenn

der Verpfänder den Überschuß aus einem Pfandverkauf

nicht binnen fünf Jahren behebt, hat

ihn die Gesellschaft einer Rückstellung zuzuführen

und nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist

(§ 1478 ABGB) an den Bund abzuführen.

(5) Auf Grund der Gewerbeberechtigungen,

die das Dorotheum am 31. Dezember 1978 besitzt,

darf die Gesellschaft die betreffenden Gewerbe

vom 1. Jänner 1979 bis längstens 30. Juni

1979 weiter ausüben; mit dem Ablauf dieses

Tages enden diese Gewerbeberechtigungen. Weiters

darf das vom Dorotheum ausgeübte Pfandleih-,

Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft

bis längstens 30. Juni 1979 ohne entsprechende

Gewerbeberechtigung weiter ausgeübt werden.

Bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung gemäß

§§ 285 und 299 GewO 1973, längstens jedoch

bis 30. Juni 1979, gilt die bestehende Geschäftsordnung

des Dorotheums.

(6) Für die Ausübung jener Gewerbe, die das

Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft

(§ 2 Abs. 2 Z. 1 und 2) zum Gegenstand

haben, muß der im § 9 Abs. 1 GewO 1973

vorgesehene Geschäftsführer, der bis längstens

30. Juni 1979 bestellt wird, nicht den für die

Ausübung dieser Gewerbe etwa vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während

der letzten zwei Jahre vor der Auflösung

des Dorotheums ein maßgebender Einfluß auf

den Betrieb der Geschäfte des Dorotheums zugestanden

ist. Diese Regelung gilt auch für den

Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO), wobei für

diesen auch ausreicht, daß ihm ein maßgeblicher

Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer

Filiale des Dorotheums zugestanden ist.

(7) § 376 Z. 1 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973

findet sinngemäß Anwendung.

§ 3. Die in einem aktiven Dienstverhältnis

zum Dorotheum stehenden Bediensteten sind ab

1. Jänner 1979 Arbeitnehmer der Gesellschaft.

§ 4. (1) Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund

für die Pensionsansprüche der in den §§ 14

und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten,

ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die

diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

auf Grund der Bestimmungen des

Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das

Dorotheum gehabt haben. Der ruhegenußfähige

Monatsbezug der Dorotheumsbediensteten des

Ruhestandes ändert sich ab 1. Jänner 1979 um

denselben Hundertsatz, um den sich bei einem

Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

(2) Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundesrechenamt

für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des

Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen

Dienstbehörde. Gegen Bescheide der

Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium

für Finanzen offen.

§ 5. Das dem Dorotheum in den Jahren 1955

und 1956 vom Bund gewährte Darlehen in der

am 31. Dezember 1978 aushaftenden Höhe gilt

zu diesem Zeitpunkt als erloschen.

§ 6. (1) Die Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind

von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben

befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 223; für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes

1972 gelten sie als Vermögensübertragung

im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Schriften und Amtshandlungen, die mit

den Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 zusammenhängen,

sind von den Gebühren im Sinne des

Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962, BGBl. Nr. 289, befreit.

(3) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,

die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Gesellschaft übergehen,

ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung

des Berechtigten durch die Bezeichnung

„Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu ersetzen;

§ 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein sich aufgrund der Regelung gemäß

§ 5 ergebender Gewinn ist abgabenrechtlich wie

ein Sanierungsgewinn zu behandeln.

§ 7. Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur

gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl.

Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten

der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten

und vertreten lassen.

§ 8. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 werden

aufgehoben

1. das Statut des Dorotheums in der von der

Bundesregierung in der Sitzung vom 9. April

1946 genehmigten und in der Sitzung vom

14. März 1950 geänderten Fassung;

2. das Gründungspatent vom 14. März 1707;

3. die in kaiserlichen Resolutionen, insbesondere

in den Entscheidungen vom April 1753

und vom Mai 1762 fußende „kaiserliche

Nachricht" vom 1. Feber 1785;

4. das Dorotheums-Bedienstetengesetz vom

15. Mai 1968, BGBl. Nr. 194;

5. die 18. Prokuratursverordnung, BGBl.

Nr. 229/1976;

6. in § 2 Abs. 1 Z. 14 GewO 1973 die Worte

„den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs-

und Versteigerungsanstalten".

§ 9. Mit dem Übergang des Vermögens gemäß

§ 1 Abs. 1 endet die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Inneres gemäß Bundesministeriengesetz

1973, BGBl. Nr. 389, Anlage zu

§ 2 Teil 2 Abschnitt G Z. 10.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4,

soweit er Belange der Sicherheit betrifft,

der Bundesminister für Inneres;

2. hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge

und den Geschäftsanteil

betrifft, sowie § 2 Abs. 1 und § 6

Abs. 3 der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich § 2. Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie

Abs. 4 bis 6 und § 8 Z. 6 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie;

4. hinsichtlich § 6, soweit er Bundesverwaltungsabgaben

betrifft, der Bundeskanzler,

und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der

Bundesminister für Justiz;

5. hinsichtlich § 8 Z. t bis 3 und § 9 die

Bundesregierung;

6. hinsichtlich § 8 Z. 4 der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen;

7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

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