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66_1978 AT

66. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Punkt 1 der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 66. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Punkt 1 der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 10. Jänner 1978 zugestellten

Erkenntnis vom 19. Dezember 1977,

G 41/77-8, im Punkt 1 der Anmerkungen zu

Tarifpost 3 des einen Bestandteil des Gerichts- und

Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 289, bildenden Tarifes die Worte

1. „Teilurteil (§ 391 ZPO) oder" im ersten

Halbsatz des ersten Satzes,

2. das Wort „Teil-" und die das Wort „(Zwischen)"

umschließenden Klammern sowie die

Worte „Teil- oder" im dritten Satz

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November

1978 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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