66. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Punkt 1 der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den
§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
dem Bundeskanzleramt am 10. Jänner 1978 zugestellten
Erkenntnis vom 19. Dezember 1977,
G 41/77-8, im Punkt 1 der Anmerkungen zu
Tarifpost 3 des einen Bestandteil des Gerichts- und
Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962,
BGBl. Nr. 289, bildenden Tarifes die Worte
1. „Teilurteil (§ 391 ZPO) oder" im ersten
Halbsatz des ersten Satzes,
2. das Wort „Teil-" und die das Wort „(Zwischen)"
umschließenden Klammern sowie die
Worte „Teil- oder" im dritten Satz
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November
1978 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.