66. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 90 Naßfeld Straße im Bereich der Gemeinde Hermagor-Pressegger See
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 90
Naßfeld Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hermagor-Pressegger See wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 38,135 der B 111 Gailtal Straße, überführt
in der Folge die B 111 Gailtal Straße, die
Bahnlinie der ÖBB „Arnoldstein—Kötschach-
Mauthen" und den Gailfluß, führt anschließend
unter teilweiser Benützung der alten Trasse nach
Süden und bindet nach Umfahrung der Ortschaft
Tröpolach bei km 2,036 (alt)/km 1,842
(neu) wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hermagor-
Pressegger See aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.