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66_1977 AT

66. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 90 Naßfeld Straße im Bereich der Gemeinde Hermagor-Pressegger See

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 90 Naßfeld Straße im Bereich der Gemeinde Hermagor-Pressegger See

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 90

Naßfeld Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hermagor-Pressegger See wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 38,135 der B 111 Gailtal Straße, überführt

in der Folge die B 111 Gailtal Straße, die

Bahnlinie der ÖBB „Arnoldstein—Kötschach-

Mauthen" und den Gailfluß, führt anschließend

unter teilweiser Benützung der alten Trasse nach

Süden und bindet nach Umfahrung der Ortschaft

Tröpolach bei km 2,036 (alt)/km 1,842

(neu) wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hermagor-

Pressegger See aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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