66. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20
Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde
Gußwerk wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 81,240, folgt bis km 82,2 im wesentlichen
der bestehenden Trasse und führt sodann unter
mehrfacher Abweichung von derselben bis
km 86,369. Zwischen km 87,000 bis km 92,500
zweigt die neu herzustellende Straßentrasse
neuerdings wiederholt von der alten Trasse ab.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Gußwerk aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-20-22; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.