66. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit Internationalen Organisationen, 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick auf die Resolution 3072 (XXVIII)
vom 30. November 1973, mit der die Generalversammlung
der Vereinten Nationen auf Einladung
der Österreichischen Bundesregierung (in
der Folge als die Regierung bezeichnet) beschlossen
hat, die Konferenz der Vereinten Nationen
über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen
mit Internationalen Organisationen Anfang
1975 in Wien abzuhalten;
Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung
in Resolution 2609 (XXIV), Absatz 10 des
materiellen Teiles vom 16. Dezember 1969 beschlossen
hat, daß Tagungen von Organen der
Vereinten Nationen außerhalb deren Amtssitz
abgehalten werden können, wenn sich die Regierung,
die die Einladung zur Abhaltung einer
Tagung in ihrem Land ausspricht, nach Rücksprache
mit dem Generalsekretär in bezug auf
Art und mögliches Ausmaß der tatsächlichen
zusätzlich anfallenden Kosten bereit erklärt hat,
diese zu tragen;
In Anbetracht dessen, daß die Einladung der
Regierung zur Abhaltung der Konferenz in Wien
unter Berücksichtigung der Feststellung des Beratenden
Ausschusses für Administrative und Budgetäre
Fragen zu dem Bericht der Joint Inspection
Unit über das Konferenzschema der Vereinten
Nationen und die Möglichkeiten einer rationelleren
und wirtschaftlicheren Nutzung ihrer Konferenzmittel
erfolgte, wonach die von der Regierung
zu tragenden Kosten der Differenz zwischen
den bei Abhaltung der Konferenz in Wien anfallenden
Kosten und jenen bei deren Abhaltung im
Büro der Vereinten Nationen in Genf gleichkämen;
In Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung
durch die Resolutionen 2966 (XXVII) vom
14. Dezember 1972, 3072 (XXVIII) vom 30. November
1973 und 3247 (XXIX) vom 29. November
1974 Zielsetzung, Teilnahme und Organisation
der Konferenz definiert und das Konferenzdatum
mit 4. Februar bis 14. März 1975 festgelegt
hat;
haben die Vereinten Nationen und die Regierung
folgendes vereinbart
ARTIKEL I
Konferenzort
Die Regierung wird auf ihre Kosten Konferenzräumlichkeiten
und Konferenzeinrichtungen
in der Neuen Hofburg und in deren möglichster
Nähe für die Abhaltung der Konferenz zur Verfügung
stellen.
ARTIKEL II
Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen
1. Die Konferenzräumlichkeiten umfassen
(a) einen Konferenzsaal für die Abhaltung von
Plenarsitzungen und Sitzungen der als Ausschuß
tagenden Vollversammlung;
(b) zwei Konferenzräume für Sitzungen des
Hauptausschusses, des Redaktionsausschusses,
des Mandatsprüfungsausschusses und
Sitzungen von Arbeitsgruppen;
(c) zwei Versammlungsräume für zwanglose
Beratungen der Delegationen.
2. Der Konferenzsaal ist mit einer Anlage für
Simultanübersetzung in den fünf Konferenzsprachen
und Einrichtungen zur Tonaufnahme in diesen
Sprachen ausgestattet und bietet genügend
Raum und die erforderlichen Einrichtungen für
Presse-, Rundfunk- und Filmarbeiten, sowie
Raum für die Öffentlichkeit. Die Konferenzräume
sind mit einer Anlage für Simultanübersetzung
in den fünf Konferenzsprachen versehen.
ARTIKEL III
Büros und Konferenzservice-Einrichtungen
Die Regierung stellt auf ihre Kosten zur Verfügung
1. Geeignete, mit Möbeln ausgestattete und
eingerichtete Büroräume für Angestellte und
Sachverständige der Vereinten Nationen sowie
für das mit Funktionen im Zusammenhang mit
der Konferenz betraute sur place-Personal.
2. Geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
für die Aufbewahrung, Vervielfältigung, Verteilung
und Überprüfung der Konferenzdokumentation.
ARTIKEL IV
Andere Einrichtungen innerhalb des Konferenzbereiches
1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen
innerhalb des Konferenzbereiches werden
ebenfalls von der Regierung zur Verfügung gestellt
(a) ein Empfangs- und Informationsschalter
sowie genügend Raum und die entsprechenden
Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;
(b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und ein
Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich
der erforderlichen Möbel und Einrichtungen
sowie ein Dokumentenverteilungsschalter
in unmittelbarer Nähe der Konferenzräume;
(c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;
(d) ein Telefon-, Fernschreib- und Telegraphendienst
für In- und Ausland zur Benützung
durch alle Konferenzteilnehmer;
(e) ärztliche Betreuung.
2. Die in den Artikeln II, III und IV angeführten
Räumlichkeiten werden den Vereinten Nationen
während der gesamten Dauer der Konferenz
sowie für solche zusätzliche Zeiträume vor
deren- Eröffnung und nach deren Abschluß zur
Verfügung stehen, wie sie vom Sekretariat der
Vereinten Nationen in Beratung mit der Regierung
zur Vorbereitung und zur Abwicklung aller
mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten
für nötig erachtet werden.
ARTIKEL V
Einrichtung, Instandhaltung, Bürobedarf und
Dienstleistungen
1. Die Regierung wird sämtliche Räume auf
ihre Kosten mit Möbeln ausstatten, einrichten
und instandhalten und die in Artikel II bis IV
angeführten Einrichtungen sowie weitere zu
einem klaglosen Ablauf der Konferenz erforderliche
Einrichtungen zur Verfügung stellen und
in gutem Zustand erhalten.
2. Die Vereinten Nationen werden auf ihre
Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf
der Konferenz erforderliche Büromaterial zur
Verfügung stellen.
3. Die Regierung trägt die Kosten für alle
erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der
Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten
für Fernschreiben und Telefongespräche zwischen
Wien und dem Büro der Vereinten Nationen
in Genf und dem Amtssitz in New York. Internationale
Telefon- und Fernschreibverbindungen
werden nur dann durchgeführt, wenn eine Genehmigung
seitens einer vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen oder seinem Vertreter für
die Konferenz hiezu bevollmächtigten Person
vorliegt.
ARTIKEL VI
Ärztliche Betreuung
Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende
Einrichtungen zur Erste Hilfe-Leistung
in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die
Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen
Zugang zu einem Krankenhaus und sofortige
Aufnahme in diesem. Die erforderlichen
Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf bereit.
ARTIKEL VII
Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte
zur Verfügung stellen, die erforderlich
sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht
ungestörten Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.
Diese Polizeikräfte stehen unter der
direkten Aufsicht und Überwachung eines von
der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten.
Dieser steht in enger Zusammenarbeit
mit dem Vertreter des Generalsekretärs für die
Konferenz oder einem von diesem für den vorliegenden
Zweck ernannten Beamten des Sekretariats,
um eine angemessene Atmosphäre von
Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
ARTIKEL VIII
Hotelunterbringung
Die Regierung wird während der Konferenzdauer
Einrichtungen zur Unterstützung der Delegationen
der Teilnehmerstaaten, Beobachter, Angestellten
und Sachverständigen der Vereinten
Nationen sowie anderer in Artikel XIII, Absatz 6
genannter Konferenzteilnehmer und der Vertreter
der Massenmedien für Hotelreservierungen
zur Verfügung stellen.
ARTIKEL IX
Transportwesen am Konferenzort
Die Regierung wird auf ihre Kosten zwei Personenwagen
und zwei Stationswagen samt Fahrern
zur Benützung durch die Beamten und den
Stab der Konferenz zur Verfügung stellen.
Die Regierung wird auf ihre Kosten auch die
erforderlichen Transportmittel zur Verbringung
des Personals der Vereinten Nationen vom Wiener
Flughafen zu seinen Hotels und umgekehrt
zur Verfügung stellen.
ARTIKEL X
Von der Regierung zur Verfügung gestelltes
Personal
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens wird die Regierung das von
den Vereinten Nationen angeforderte in Absatz
3 dieses Artikels genannte sur place-Personal
zur Verfügung stellen.
2. Ein von der Regierung ernannter Beamter
ist im Einvernehmen mit den Vereinten Nationen
für die Anstellung und Leitung des sur place-
Personals in Übereinstimmung mit dem vorliegenden
Abkommen verantwortlich.
3. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur
Verfügung zu stellende sur place-Personal umfaßt
(a) das für das ordentliche Funktionieren der
in Artikel II, III und IV des vorliegenden
Abkommens erwähnten Einrichtungen
erforderliche technische Personal, einschließlich
Tontechniker, Kameraleute und Regieassistenten
für Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
wenn dies notwendig erscheint;
(b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und
Verteilung der Dokumentation;
(c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-,
Sekretariats- und Sicherheitspersonal, wie
z. B. Schreibkräfte, Empfangsdamen, Kanzleibeamte,
Boten, Ladenbesitzer, Chauffeure,
Reinigungspersonal und Sicherheitsbeamte.
4. Das in diesem Artikel angeführte Personal
soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit über
ausreichende Kenntnisse der englischen und/oder
französischen Sprache verfügen.
5. Das in diesem Artikel erwähnte Personal
wird je nach Bedarf während einer angemessenen
Zeitspanne vor und nach der Sitzungsperiode der
allgemeinen Aufsicht des Vertreters des Generalsekretärs
unterstellt.
ARTIKEL XI
Internationales Personal
1. Das internationale Personal der Konferenz
umfaßt alle Angestellten der Vereinten Nationen
und Sachverständige, die vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen im Rahmen der Konferenz
betraut oder von den Vereinten Nationen
für den Zweck der Konferenz angestellt wurden.
2. Die Regierung wird die tatsächlichen zusätzlichen
Reisekosten tragen, die daraus erwachsen,
daß das internationale Personal für den Zweck
der Konferenz nach Wien bestellt wird, sowie
auch für die aus den Ansprüchen des Personals
resultierenden Kosten bezüglich Reiseklasse, Gepäcks-
und Flughafengebühren sowie Taggelder
aufkommen, die daraus entstehen, daß die Konferenz
in Wien statt in Genf abgehalten wird.
3. Die in Absatz 2 dieses Artikels angeführten
Personalansprüche werden in Übereinstimmung
mit den geltenden Personalvorschriften und
-richtlinien der Vereinten Nationen und anderen
bezüglichen administrativen Bestimmungen festgesetzt.
ARTIKEL XII
Finanzielle Regelung
1. Zusätzlich zu den Fällen, in denen die Regierung
auf Grund der besonderen Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens spezielle Verantwortung
übernimmt, trägt die Regierung im
Sinne der Resolution 2609 (XXIV) vom 16. Dezember
1969 jene tatsächlichen zusätzlichen
Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,
daß die Konferenz in Wien statt am Sitz des
Büros der Vereinten Nationen in Genf abgehalten
wird.
2. Nach Beendigung der Konferenz wird der
Regierung eine detaillierte Liste der für die Vereinten
Nationen angefallenen tatsächlichen zusätzlichen
Kosten übermittelt. Diese Kosten werden
unter Bezugnahme auf den zur Zeit der jeweiligen
Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs der
Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben. Die
Endabrechnungen unterliegen einer Rechnungsprüfung
gemäß den Finanziellen Vorschriften und
Richtlinien der Vereinten Nationen. Die Rückzahlung
an die Vereinten Nationen erfolgt so
bald als möglich nach Beendigung der Konferenz.
ARTIKEL XIII
Privilegien und Immunitäten
1. Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen
betreffend Privilegien und Immunitäten
des zwischen den Vereinten Nationen und
der Republik Österreich über den Amtssitz der
UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur Anwendung
gelangen. Das Übereinkommen über die
Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen
wird hiedurch nicht berührt.
2. Den Vertretern der zur Teilnahme an der
Konferenz eingeladenen Staaten, Angestellten der
Vereinten Nationen, die Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz ausüben, Sachverständigen,
die auf der Konferenz Aufträge für
die Vereinten Nationen ausführen, sowie Vertretern
der SpezialOrganisationen, der IAEO und
anderer zur Teilnahme an der Konferenz eingeladener
zwischenstaatlicher Organisationen werden
dieselben Privilegien und Immunitäten eingeräumt,
wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten
bei Tagungen der UNIDO, bzw. wie sie
Beamten der UNIDO nach dem in Absatz 1
angeführten Abkommen gewährt werden.
3. Beobachter, die von den Vereinten Nationen
zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen wurden,
genießen unbeschadet der Bestimmungen des
Absatzes 2 dieses Artikels Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in
bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen im Zusammenhang mit der
Konferenz gesetzten Handlungen.
4. Das von der Regierung gemäß Artikel X
dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,
mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten
Personals, genießt Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf
alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen
im Zusammenhang mit der Konferenz
gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet
jedoch im Falle eines von einem Land-, Wasser- oder
Luftfahrzeug verursachten Unfalles keine
Anwendung.
5. Vertreter der von den Vereinten Nationen
zu der Konferenz eingeladenen nichtstaatlichen
Organisationen genießen unbeschadet der vorstehenden
Absätze dieses Artikels Befreiung von
jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen
in Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf
alle von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen im
Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten
Handlungen.
6. Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende
Personenkategorien, die von den Vereinten
Nationen zur Teilnahme an der Konferenz
eingeladen wurden, bei ihren Reisen zur und von
der Konferenz nicht behindert werden: Vertreter
von Regierungen und ihre nächsten Familienangehörigen,
Angestellte und Sachverständige der
Vereinten Nationen und ihre nächsten Familienangehörigen,
zur Konferenz eingeladene Beobachter
und ihre nächsten Familienangehörigen,
zur Konferenz eingeladene Beobachter von nichtstaatlichen
Organisationen und ihre nächsten
Familienangehörigen, Vertreter von Presse, Rundfunk,
Fernsehen, Film oder anderer Massenmedien,
die von den Vereinten Nationen nach
ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung
beglaubigt wurden, sowie andere von den
Vereinten Nationen offiziell zur Teilnahme an
der Konferenz eingeladene Personen.
7. Alle in diesem Artikel angeführten Personen
und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz ausüben und nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben das Recht
auf Einreise nach und Ausreise aus Österreich.
Allenfalls erforderliche Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen
werden kostenlos und so
rasch wie möglich erteilt, und zwar spätestens
zwei Wochen vor Konferenzbeginn, wenn die
Antragstellung nicht später als 2½ Wochen vor
Konferenzbeginn erfolgt. Erfolgt die Antragstellung
später als 2V2 Wochen vor Konferenzbeginn,
wird der Sichtvermerk spätestens 3 Tage nach
Einlangen des Sichtvermerkantrages erteilt.
8. Während der Dauer der Konferenz einschließlich
ihres Vorbereitungs- und Endstadiums
stellen die in Artikel I angeführten Gebäude und
Bereiche Gebiet der Vereinten Nationen dar, und
der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der
Kontrolle und unter der Hoheit der Vereinten
Nationen.
ARTIKEL XIV
Haftung
Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal bezüglich (a) Schäden und Beschädigungen
an Personen oder Sachen in den in
vorstehendem Artikel I angeführten Räumlichkeiten;
(b) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen, die durch oder bei Benützung
der in vorstehendem Artikel IX erwähnten
Transportmittel; (c) der Anstellung des in vorstehendem
Artikel X erwähnten Konferenzpersonals
entstehen, schad- und klaglos halten.
ARTIKEL XV
Verbindung
Die Regierung wird einen Beamten als Verbindungsorgan
mit der Konferenz und ihrem
Sekretariat namhaft machen. Dieser Beamte wird
dafür sorgen, daß alle jene in dem vorliegenden
Abkommen erwähnten Maßnahmen durchgeführt
werden, für welche die Regierung zuständig ist.
ARTIKEL XVI
Schlußbestimmungen
1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen
und der Regierung abgeändert werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner
Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen
und die Regierung in Kraft und bleibt gültig
während der Dauer der Konferenz bzw. für jene
Zeitdauer, die zur Abwicklung aller mit der Konferenz
zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich
ist.
Unterzeichnet am 22. Jänner eintausendneunhundertfünfundsiebzig
in New York.
Für die Vereinten Nationen
Erik Suy m. p.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Peter Jankowitsch m. p.