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66_1975 AT

66. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit Internationalen Organisationen, 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit Internationalen Organisationen, 1975

(Übersetzung)

Im Hinblick auf die Resolution 3072 (XXVIII)

vom 30. November 1973, mit der die Generalversammlung

der Vereinten Nationen auf Einladung

der Österreichischen Bundesregierung (in

der Folge als die Regierung bezeichnet) beschlossen

hat, die Konferenz der Vereinten Nationen

über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen

mit Internationalen Organisationen Anfang

1975 in Wien abzuhalten;

Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung

in Resolution 2609 (XXIV), Absatz 10 des

materiellen Teiles vom 16. Dezember 1969 beschlossen

hat, daß Tagungen von Organen der

Vereinten Nationen außerhalb deren Amtssitz

abgehalten werden können, wenn sich die Regierung,

die die Einladung zur Abhaltung einer

Tagung in ihrem Land ausspricht, nach Rücksprache

mit dem Generalsekretär in bezug auf

Art und mögliches Ausmaß der tatsächlichen

zusätzlich anfallenden Kosten bereit erklärt hat,

diese zu tragen;

In Anbetracht dessen, daß die Einladung der

Regierung zur Abhaltung der Konferenz in Wien

unter Berücksichtigung der Feststellung des Beratenden

Ausschusses für Administrative und Budgetäre

Fragen zu dem Bericht der Joint Inspection

Unit über das Konferenzschema der Vereinten

Nationen und die Möglichkeiten einer rationelleren

und wirtschaftlicheren Nutzung ihrer Konferenzmittel

erfolgte, wonach die von der Regierung

zu tragenden Kosten der Differenz zwischen

den bei Abhaltung der Konferenz in Wien anfallenden

Kosten und jenen bei deren Abhaltung im

Büro der Vereinten Nationen in Genf gleichkämen;

In Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung

durch die Resolutionen 2966 (XXVII) vom

14. Dezember 1972, 3072 (XXVIII) vom 30. November

1973 und 3247 (XXIX) vom 29. November

1974 Zielsetzung, Teilnahme und Organisation

der Konferenz definiert und das Konferenzdatum

mit 4. Februar bis 14. März 1975 festgelegt

hat;

haben die Vereinten Nationen und die Regierung

folgendes vereinbart

ARTIKEL I

Konferenzort

Die Regierung wird auf ihre Kosten Konferenzräumlichkeiten

und Konferenzeinrichtungen

in der Neuen Hofburg und in deren möglichster

Nähe für die Abhaltung der Konferenz zur Verfügung

stellen.

ARTIKEL II

Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen

1. Die Konferenzräumlichkeiten umfassen

(a) einen Konferenzsaal für die Abhaltung von

Plenarsitzungen und Sitzungen der als Ausschuß

tagenden Vollversammlung;

(b) zwei Konferenzräume für Sitzungen des

Hauptausschusses, des Redaktionsausschusses,

des Mandatsprüfungsausschusses und

Sitzungen von Arbeitsgruppen;

(c) zwei Versammlungsräume für zwanglose

Beratungen der Delegationen.

2. Der Konferenzsaal ist mit einer Anlage für

Simultanübersetzung in den fünf Konferenzsprachen

und Einrichtungen zur Tonaufnahme in diesen

Sprachen ausgestattet und bietet genügend

Raum und die erforderlichen Einrichtungen für

Presse-, Rundfunk- und Filmarbeiten, sowie

Raum für die Öffentlichkeit. Die Konferenzräume

sind mit einer Anlage für Simultanübersetzung

in den fünf Konferenzsprachen versehen.

ARTIKEL III

Büros und Konferenzservice-Einrichtungen

Die Regierung stellt auf ihre Kosten zur Verfügung

1. Geeignete, mit Möbeln ausgestattete und

eingerichtete Büroräume für Angestellte und

Sachverständige der Vereinten Nationen sowie

für das mit Funktionen im Zusammenhang mit

der Konferenz betraute sur place-Personal.

2. Geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen

für die Aufbewahrung, Vervielfältigung, Verteilung

und Überprüfung der Konferenzdokumentation.

ARTIKEL IV

Andere Einrichtungen innerhalb des Konferenzbereiches

1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen

innerhalb des Konferenzbereiches werden

ebenfalls von der Regierung zur Verfügung gestellt

(a) ein Empfangs- und Informationsschalter

sowie genügend Raum und die entsprechenden

Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;

(b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und ein

Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich

der erforderlichen Möbel und Einrichtungen

sowie ein Dokumentenverteilungsschalter

in unmittelbarer Nähe der Konferenzräume;

(c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;

(d) ein Telefon-, Fernschreib- und Telegraphendienst

für In- und Ausland zur Benützung

durch alle Konferenzteilnehmer;

(e) ärztliche Betreuung.

2. Die in den Artikeln II, III und IV angeführten

Räumlichkeiten werden den Vereinten Nationen

während der gesamten Dauer der Konferenz

sowie für solche zusätzliche Zeiträume vor

deren- Eröffnung und nach deren Abschluß zur

Verfügung stehen, wie sie vom Sekretariat der

Vereinten Nationen in Beratung mit der Regierung

zur Vorbereitung und zur Abwicklung aller

mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten

für nötig erachtet werden.

ARTIKEL V

Einrichtung, Instandhaltung, Bürobedarf und

Dienstleistungen

1. Die Regierung wird sämtliche Räume auf

ihre Kosten mit Möbeln ausstatten, einrichten

und instandhalten und die in Artikel II bis IV

angeführten Einrichtungen sowie weitere zu

einem klaglosen Ablauf der Konferenz erforderliche

Einrichtungen zur Verfügung stellen und

in gutem Zustand erhalten.

2. Die Vereinten Nationen werden auf ihre

Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf

der Konferenz erforderliche Büromaterial zur

Verfügung stellen.

3. Die Regierung trägt die Kosten für alle

erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der

Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten

für Fernschreiben und Telefongespräche zwischen

Wien und dem Büro der Vereinten Nationen

in Genf und dem Amtssitz in New York. Internationale

Telefon- und Fernschreibverbindungen

werden nur dann durchgeführt, wenn eine Genehmigung

seitens einer vom Generalsekretär der

Vereinten Nationen oder seinem Vertreter für

die Konferenz hiezu bevollmächtigten Person

vorliegt.

ARTIKEL VI

Ärztliche Betreuung

Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende

Einrichtungen zur Erste Hilfe-Leistung

in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die

Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen

Zugang zu einem Krankenhaus und sofortige

Aufnahme in diesem. Die erforderlichen

Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf bereit.

ARTIKEL VII

Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte

zur Verfügung stellen, die erforderlich

sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht

ungestörten Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.

Diese Polizeikräfte stehen unter der

direkten Aufsicht und Überwachung eines von

der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten.

Dieser steht in enger Zusammenarbeit

mit dem Vertreter des Generalsekretärs für die

Konferenz oder einem von diesem für den vorliegenden

Zweck ernannten Beamten des Sekretariats,

um eine angemessene Atmosphäre von

Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.

ARTIKEL VIII

Hotelunterbringung

Die Regierung wird während der Konferenzdauer

Einrichtungen zur Unterstützung der Delegationen

der Teilnehmerstaaten, Beobachter, Angestellten

und Sachverständigen der Vereinten

Nationen sowie anderer in Artikel XIII, Absatz 6

genannter Konferenzteilnehmer und der Vertreter

der Massenmedien für Hotelreservierungen

zur Verfügung stellen.

ARTIKEL IX

Transportwesen am Konferenzort

Die Regierung wird auf ihre Kosten zwei Personenwagen

und zwei Stationswagen samt Fahrern

zur Benützung durch die Beamten und den

Stab der Konferenz zur Verfügung stellen.

Die Regierung wird auf ihre Kosten auch die

erforderlichen Transportmittel zur Verbringung

des Personals der Vereinten Nationen vom Wiener

Flughafen zu seinen Hotels und umgekehrt

zur Verfügung stellen.

ARTIKEL X

Von der Regierung zur Verfügung gestelltes

Personal

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens wird die Regierung das von

den Vereinten Nationen angeforderte in Absatz

3 dieses Artikels genannte sur place-Personal

zur Verfügung stellen.

2. Ein von der Regierung ernannter Beamter

ist im Einvernehmen mit den Vereinten Nationen

für die Anstellung und Leitung des sur place-

Personals in Übereinstimmung mit dem vorliegenden

Abkommen verantwortlich.

3. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur

Verfügung zu stellende sur place-Personal umfaßt

(a) das für das ordentliche Funktionieren der

in Artikel II, III und IV des vorliegenden

Abkommens erwähnten Einrichtungen

erforderliche technische Personal, einschließlich

Tontechniker, Kameraleute und Regieassistenten

für Rundfunk- und Fernsehübertragungen,

wenn dies notwendig erscheint;

(b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und

Verteilung der Dokumentation;

(c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-,

Sekretariats- und Sicherheitspersonal, wie

z. B. Schreibkräfte, Empfangsdamen, Kanzleibeamte,

Boten, Ladenbesitzer, Chauffeure,

Reinigungspersonal und Sicherheitsbeamte.

4. Das in diesem Artikel angeführte Personal

soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit über

ausreichende Kenntnisse der englischen und/oder

französischen Sprache verfügen.

5. Das in diesem Artikel erwähnte Personal

wird je nach Bedarf während einer angemessenen

Zeitspanne vor und nach der Sitzungsperiode der

allgemeinen Aufsicht des Vertreters des Generalsekretärs

unterstellt.

ARTIKEL XI

Internationales Personal

1. Das internationale Personal der Konferenz

umfaßt alle Angestellten der Vereinten Nationen

und Sachverständige, die vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen im Rahmen der Konferenz

betraut oder von den Vereinten Nationen

für den Zweck der Konferenz angestellt wurden.

2. Die Regierung wird die tatsächlichen zusätzlichen

Reisekosten tragen, die daraus erwachsen,

daß das internationale Personal für den Zweck

der Konferenz nach Wien bestellt wird, sowie

auch für die aus den Ansprüchen des Personals

resultierenden Kosten bezüglich Reiseklasse, Gepäcks-

und Flughafengebühren sowie Taggelder

aufkommen, die daraus entstehen, daß die Konferenz

in Wien statt in Genf abgehalten wird.

3. Die in Absatz 2 dieses Artikels angeführten

Personalansprüche werden in Übereinstimmung

mit den geltenden Personalvorschriften und

-richtlinien der Vereinten Nationen und anderen

bezüglichen administrativen Bestimmungen festgesetzt.

ARTIKEL XII

Finanzielle Regelung

1. Zusätzlich zu den Fällen, in denen die Regierung

auf Grund der besonderen Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens spezielle Verantwortung

übernimmt, trägt die Regierung im

Sinne der Resolution 2609 (XXIV) vom 16. Dezember

1969 jene tatsächlichen zusätzlichen

Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,

daß die Konferenz in Wien statt am Sitz des

Büros der Vereinten Nationen in Genf abgehalten

wird.

2. Nach Beendigung der Konferenz wird der

Regierung eine detaillierte Liste der für die Vereinten

Nationen angefallenen tatsächlichen zusätzlichen

Kosten übermittelt. Diese Kosten werden

unter Bezugnahme auf den zur Zeit der jeweiligen

Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs der

Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben. Die

Endabrechnungen unterliegen einer Rechnungsprüfung

gemäß den Finanziellen Vorschriften und

Richtlinien der Vereinten Nationen. Die Rückzahlung

an die Vereinten Nationen erfolgt so

bald als möglich nach Beendigung der Konferenz.

ARTIKEL XIII

Privilegien und Immunitäten

1. Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen

betreffend Privilegien und Immunitäten

des zwischen den Vereinten Nationen und

der Republik Österreich über den Amtssitz der

UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur Anwendung

gelangen. Das Übereinkommen über die

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

wird hiedurch nicht berührt.

2. Den Vertretern der zur Teilnahme an der

Konferenz eingeladenen Staaten, Angestellten der

Vereinten Nationen, die Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz ausüben, Sachverständigen,

die auf der Konferenz Aufträge für

die Vereinten Nationen ausführen, sowie Vertretern

der SpezialOrganisationen, der IAEO und

anderer zur Teilnahme an der Konferenz eingeladener

zwischenstaatlicher Organisationen werden

dieselben Privilegien und Immunitäten eingeräumt,

wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten

bei Tagungen der UNIDO, bzw. wie sie

Beamten der UNIDO nach dem in Absatz 1

angeführten Abkommen gewährt werden.

3. Beobachter, die von den Vereinten Nationen

zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen wurden,

genießen unbeschadet der Bestimmungen des

Absatzes 2 dieses Artikels Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in

bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen im Zusammenhang mit der

Konferenz gesetzten Handlungen.

4. Das von der Regierung gemäß Artikel X

dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,

mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten

Personals, genießt Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf

alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen

im Zusammenhang mit der Konferenz

gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet

jedoch im Falle eines von einem Land-, Wasser- oder

Luftfahrzeug verursachten Unfalles keine

Anwendung.

5. Vertreter der von den Vereinten Nationen

zu der Konferenz eingeladenen nichtstaatlichen

Organisationen genießen unbeschadet der vorstehenden

Absätze dieses Artikels Befreiung von

jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen

in Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf

alle von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen im

Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten

Handlungen.

6. Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende

Personenkategorien, die von den Vereinten

Nationen zur Teilnahme an der Konferenz

eingeladen wurden, bei ihren Reisen zur und von

der Konferenz nicht behindert werden: Vertreter

von Regierungen und ihre nächsten Familienangehörigen,

Angestellte und Sachverständige der

Vereinten Nationen und ihre nächsten Familienangehörigen,

zur Konferenz eingeladene Beobachter

und ihre nächsten Familienangehörigen,

zur Konferenz eingeladene Beobachter von nichtstaatlichen

Organisationen und ihre nächsten

Familienangehörigen, Vertreter von Presse, Rundfunk,

Fernsehen, Film oder anderer Massenmedien,

die von den Vereinten Nationen nach

ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung

beglaubigt wurden, sowie andere von den

Vereinten Nationen offiziell zur Teilnahme an

der Konferenz eingeladene Personen.

7. Alle in diesem Artikel angeführten Personen

und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz ausüben und nicht

österreichische Staatsbürger sind, haben das Recht

auf Einreise nach und Ausreise aus Österreich.

Allenfalls erforderliche Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen

werden kostenlos und so

rasch wie möglich erteilt, und zwar spätestens

zwei Wochen vor Konferenzbeginn, wenn die

Antragstellung nicht später als 2½ Wochen vor

Konferenzbeginn erfolgt. Erfolgt die Antragstellung

später als 2V2 Wochen vor Konferenzbeginn,

wird der Sichtvermerk spätestens 3 Tage nach

Einlangen des Sichtvermerkantrages erteilt.

8. Während der Dauer der Konferenz einschließlich

ihres Vorbereitungs- und Endstadiums

stellen die in Artikel I angeführten Gebäude und

Bereiche Gebiet der Vereinten Nationen dar, und

der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der

Kontrolle und unter der Hoheit der Vereinten

Nationen.

ARTIKEL XIV

Haftung

Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal bezüglich (a) Schäden und Beschädigungen

an Personen oder Sachen in den in

vorstehendem Artikel I angeführten Räumlichkeiten;

(b) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen, die durch oder bei Benützung

der in vorstehendem Artikel IX erwähnten

Transportmittel; (c) der Anstellung des in vorstehendem

Artikel X erwähnten Konferenzpersonals

entstehen, schad- und klaglos halten.

ARTIKEL XV

Verbindung

Die Regierung wird einen Beamten als Verbindungsorgan

mit der Konferenz und ihrem

Sekretariat namhaft machen. Dieser Beamte wird

dafür sorgen, daß alle jene in dem vorliegenden

Abkommen erwähnten Maßnahmen durchgeführt

werden, für welche die Regierung zuständig ist.

ARTIKEL XVI

Schlußbestimmungen

1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen

und der Regierung abgeändert werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner

Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen

und die Regierung in Kraft und bleibt gültig

während der Dauer der Konferenz bzw. für jene

Zeitdauer, die zur Abwicklung aller mit der Konferenz

zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich

ist.

Unterzeichnet am 22. Jänner eintausendneunhundertfünfundsiebzig

in New York.

Für die Vereinten Nationen

Erik Suy m. p.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Peter Jankowitsch m. p.

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