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66_1969 AT

66. Bundesgesetz: Schutzimpfungen gegen Tuberkulose

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Schutzimpfungen gegen Tuberkulose

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Eine Schutzimpfung im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist die Einverleibung eines Impfstoffes

gegen Tuberkulose (§ 6) durch einen zur

selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes

in Österreich berechtigten Arzt zum Zwecke des

Schutzes gegen Tuberkulose.

(2) Eine öffentliche Schutzimpfung im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist die durch einen behördlich

bestellten Impfarzt (§ 3) vorgenommene

Schutzimpfung.

(3) Zur Schutzimpfung gehört auch die Vornahme

einer Prüfung auf die Tuberkulinallergie

und eine Nachuntersuchung auf den Erfolg der

Schutzimpfung, soweit diese vom Impfarzt für

notwendig erachtet werden.

(4) Bei der Vornahme der Schutzimpfungen

sind die dem jeweiligen Stand der medizinischen

Wissenschaft entsprechenden Methoden und Vorsichten

anzuwenden.

§ 2. Die Schutzimpfung darf nur mit Einwilligung

des Impflings vorgenommen werden; bei

nicht eigenberechtigten Personen ist die Einwilligung

des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 3. (1) Die zur Vornahme der öffentlichen

Schutzimpfungen erforderlichen Impfärzte sind

vom Landeshauptmann aus dem Kreise der

Amtsärzte und bei Bedarf aus dem Kreise der

sonstigen, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen

Berufes in Österreich berechtigten Ärzte

zu bestellen.

(2) Zur Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen

an Angehörigen des Bundesheeres

(§ 1 Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955) sind die

erforderlichen Impfärzte aus dem Kreise der

Militärärzte vom Bundesministerium für Landesverteidigung

zu bestellen.

§ 4. Die öffentlichen Schutzimpfungen sind

unter Bedachtnahme auf die epidemiologische

Lage und auf sonst gebotene prophylaktische

Maßnahmen vorzunehmen.

§ 5. (1) Die Gemeinden haben die für die

Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen

geeigneten Räume und das erforderliche Inventar

bereitzustellen. Die Räume müssen so beschaffen

sein, daß sie eine Trennung des Warteraumes

vom Impfraum gestatten.

(2) Den Gemeinden obliegt ferner die Beistellung

des für die Aufsicht über die Impflinge und

für die Durchführung der Schreibarbeiten notwendigen

Personals; dieses hat den Anordnungen

des Impfarztes Folge zu leisten.

§ 6. (1) Bei der Schutzimpfung darf nur ein

Impfstoff verwendet werden, der vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung zugelassen

worden ist. Über die Zulassung hat das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Einholung

eines Gutachtens des Bundesstaatlichen

Serumprüfungsinstitutes über die Wirksamkeit

und Unschädlichkeit des Impfstoffes zu entscheiden.

Die dem Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut

aus der Begutachtung erwachsenden

Kosten sind diesem zu ersetzen.

(2) Die Zulassung ist vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu widerrufen, wenn

Umstände hervorkommen oder auftreten, die zu

berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit oder

der Unschädlichkeit des Impfstoffes Anlaß geben.

§ 7. Bei der Prüfung auf die Tuberkulinallergie

darf nur ein Tuberkulin verwendet werden, das

vom Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut auf

Wirksamkeit und Unschädlichkeit geprüft ist.

Die Packung hat die amtliche österreichische

Prüfnummer und den Vermerk „Staatlich geprüft"

zu tragen. Die dem Bundesstaatlichen

Serumprüfungsinstitut aus der Prüfung erwachsenden

Kosten sind diesem zu ersetzen.

§ 8. (1) Über die Vornahme einer öffentlichen

Schutzimpfung hat der Impfarzt dem Impfling

auf Verlangen eine Impfbescheinigung auszustellen;

eine Bescheinigung über den Erfolg der

Schutzimpfung darf nur dann ausgestellt werden,

wenn sich der Impfling der Nachuntersuchung

unterzogen hat.

(2) Die Ausstellung der Impfbescheinigung ist

von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über

die Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen

Vormerkungen zu führen. In diese Vormerkungen

sind alle für die Durchführung der Schutzimpfungen

sowie für die Auswertung der Impferfolge

wesentlichen Umstände einzutragen.

§ 10. Der impfende Arzt hat Personen, an

denen er Schutzimpfungen, die nicht öffentliche

Schutzimpfungen im Sinne des § 1 Abs. 2 sind,

vorgenommen hat, der für seinen Berufssitz

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde am Ende

jedes Kalendervierteljahres zu melden. In der

Meldung ist der verwendete Impfstoff und dessen

Charge anzugeben.

§ 11. (1) Der Bund hat die Kosten für die Beistellung

des für die Vornahme öffentlicher

Schutzimpfungen erforderlichen Impfstoffes und

Tuberkulins zu übernehmen.

(2) Die Gemeinden haben für die Kosten der

ihnen gemäß § 5 obliegenden Aufgaben einschließlich

der Betriebskosten der für die öffentliche

Schutzimpfung benützten Räume aufzukommen.

(3) Die Länder haben den sonstigen Aufwand

zu bestreiten, der sich aus der Durchführung der

öffentlichen Schutzimpfungen ergibt. Die nach

Abs. 2 bestehende Verpflichtung der Gemeinden

wird hiedurch nicht berührt.

(4) Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes

bestimmt ist, sind die Kosten der Schutzimpfung

vom Impfling zu tragen.

§ 12. Ein Arzt, der eine Schutzimpfung gegen

Tuberkulose vornimmt und hiebei

a) einen anderen als den nach § 6 zugelassenen

Impfstoff verwendet oder

b) ein anderes als ein nach § 7 geprüftes Tuberkulin

verwendet oder

c) die im § 10 dieses Bundesgesetzes vorgesehene

Meldung unterläßt,

macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig

und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit

Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate

nach seiner Kundmachung in Kraft. Durchführungsverordnungen

können bereits von dem

seiner Kundmachung nächstfolgenden Tag an erlassen

werden, sie treten frühestens zugleich mit

diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz vom 23. Feber 1949 über

Schutzimpfungen gegen Tuberkulose, BGBl.

Nr. 89, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

des § 3 Abs. 2 das Bundesministerium für

Landesverteidigung und hinsichtlich des § 8

Abs. 2 das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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