66. Bundesgesetz: Schutzimpfungen gegen Tuberkulose
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Eine Schutzimpfung im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die Einverleibung eines Impfstoffes
gegen Tuberkulose (§ 6) durch einen zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
in Österreich berechtigten Arzt zum Zwecke des
Schutzes gegen Tuberkulose.
(2) Eine öffentliche Schutzimpfung im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist die durch einen behördlich
bestellten Impfarzt (§ 3) vorgenommene
Schutzimpfung.
(3) Zur Schutzimpfung gehört auch die Vornahme
einer Prüfung auf die Tuberkulinallergie
und eine Nachuntersuchung auf den Erfolg der
Schutzimpfung, soweit diese vom Impfarzt für
notwendig erachtet werden.
(4) Bei der Vornahme der Schutzimpfungen
sind die dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft entsprechenden Methoden und Vorsichten
anzuwenden.
§ 2. Die Schutzimpfung darf nur mit Einwilligung
des Impflings vorgenommen werden; bei
nicht eigenberechtigten Personen ist die Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 3. (1) Die zur Vornahme der öffentlichen
Schutzimpfungen erforderlichen Impfärzte sind
vom Landeshauptmann aus dem Kreise der
Amtsärzte und bei Bedarf aus dem Kreise der
sonstigen, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes in Österreich berechtigten Ärzte
zu bestellen.
(2) Zur Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen
an Angehörigen des Bundesheeres
(§ 1 Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955) sind die
erforderlichen Impfärzte aus dem Kreise der
Militärärzte vom Bundesministerium für Landesverteidigung
zu bestellen.
§ 4. Die öffentlichen Schutzimpfungen sind
unter Bedachtnahme auf die epidemiologische
Lage und auf sonst gebotene prophylaktische
Maßnahmen vorzunehmen.
§ 5. (1) Die Gemeinden haben die für die
Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen
geeigneten Räume und das erforderliche Inventar
bereitzustellen. Die Räume müssen so beschaffen
sein, daß sie eine Trennung des Warteraumes
vom Impfraum gestatten.
(2) Den Gemeinden obliegt ferner die Beistellung
des für die Aufsicht über die Impflinge und
für die Durchführung der Schreibarbeiten notwendigen
Personals; dieses hat den Anordnungen
des Impfarztes Folge zu leisten.
§ 6. (1) Bei der Schutzimpfung darf nur ein
Impfstoff verwendet werden, der vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung zugelassen
worden ist. Über die Zulassung hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Einholung
eines Gutachtens des Bundesstaatlichen
Serumprüfungsinstitutes über die Wirksamkeit
und Unschädlichkeit des Impfstoffes zu entscheiden.
Die dem Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut
aus der Begutachtung erwachsenden
Kosten sind diesem zu ersetzen.
(2) Die Zulassung ist vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu widerrufen, wenn
Umstände hervorkommen oder auftreten, die zu
berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit oder
der Unschädlichkeit des Impfstoffes Anlaß geben.
§ 7. Bei der Prüfung auf die Tuberkulinallergie
darf nur ein Tuberkulin verwendet werden, das
vom Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut auf
Wirksamkeit und Unschädlichkeit geprüft ist.
Die Packung hat die amtliche österreichische
Prüfnummer und den Vermerk „Staatlich geprüft"
zu tragen. Die dem Bundesstaatlichen
Serumprüfungsinstitut aus der Prüfung erwachsenden
Kosten sind diesem zu ersetzen.
§ 8. (1) Über die Vornahme einer öffentlichen
Schutzimpfung hat der Impfarzt dem Impfling
auf Verlangen eine Impfbescheinigung auszustellen;
eine Bescheinigung über den Erfolg der
Schutzimpfung darf nur dann ausgestellt werden,
wenn sich der Impfling der Nachuntersuchung
unterzogen hat.
(2) Die Ausstellung der Impfbescheinigung ist
von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
die Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen
Vormerkungen zu führen. In diese Vormerkungen
sind alle für die Durchführung der Schutzimpfungen
sowie für die Auswertung der Impferfolge
wesentlichen Umstände einzutragen.
§ 10. Der impfende Arzt hat Personen, an
denen er Schutzimpfungen, die nicht öffentliche
Schutzimpfungen im Sinne des § 1 Abs. 2 sind,
vorgenommen hat, der für seinen Berufssitz
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde am Ende
jedes Kalendervierteljahres zu melden. In der
Meldung ist der verwendete Impfstoff und dessen
Charge anzugeben.
§ 11. (1) Der Bund hat die Kosten für die Beistellung
des für die Vornahme öffentlicher
Schutzimpfungen erforderlichen Impfstoffes und
Tuberkulins zu übernehmen.
(2) Die Gemeinden haben für die Kosten der
ihnen gemäß § 5 obliegenden Aufgaben einschließlich
der Betriebskosten der für die öffentliche
Schutzimpfung benützten Räume aufzukommen.
(3) Die Länder haben den sonstigen Aufwand
zu bestreiten, der sich aus der Durchführung der
öffentlichen Schutzimpfungen ergibt. Die nach
Abs. 2 bestehende Verpflichtung der Gemeinden
wird hiedurch nicht berührt.
(4) Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes
bestimmt ist, sind die Kosten der Schutzimpfung
vom Impfling zu tragen.
§ 12. Ein Arzt, der eine Schutzimpfung gegen
Tuberkulose vornimmt und hiebei
a) einen anderen als den nach § 6 zugelassenen
Impfstoff verwendet oder
b) ein anderes als ein nach § 7 geprüftes Tuberkulin
verwendet oder
c) die im § 10 dieses Bundesgesetzes vorgesehene
Meldung unterläßt,
macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig
und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit
Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate
nach seiner Kundmachung in Kraft. Durchführungsverordnungen
können bereits von dem
seiner Kundmachung nächstfolgenden Tag an erlassen
werden, sie treten frühestens zugleich mit
diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz vom 23. Feber 1949 über
Schutzimpfungen gegen Tuberkulose, BGBl.
Nr. 89, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
des § 3 Abs. 2 das Bundesministerium für
Landesverteidigung und hinsichtlich des § 8
Abs. 2 das Bundesministerium für Finanzen betraut.