Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
66_1968 AT

66. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Nachdem das am 24. Mai 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen, welches also lautet

Die Republik Österreich und Irland, von dem

Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen abzuschließen, sind

übereingekommen wie folgt

Artikel 1

(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen

gilt, sind

a) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für

Zwecke des Familienlastenausgleiches;

(im folgenden „österreichische Steuer" genannt)

und in dem in den Artikeln 6

und 22 vorgesehenen Ausmaß die in diesen

Artikeln besonders erwähnten Steuern;

b) in Irland

die Einkommensteuer (income tax) einschließlich

der Zusatzsteuer (sur-tax) und

die Steuer von Gewinnen von Körperschaften

(corporation profits tax);

(im folgenden „irische Steuer" genannt).

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben

den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren

Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten teilen einander am Ende

eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen Änderungen mit.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert

a) bedeuten die Ausdrücke ,ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat", je nach dem

Zusammenhang, die Republik Österreich

oder Irland;

b) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach

dem Zusammenhang, die österreichische

Steuer oder die irische Steuer;

c) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen ;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden;

e) i) bedeuten, vorbehaltlich der Bestimmungen

der Unterabsätze ii) und iii),

die Ausdrücke „in Österreich ansässige

Person" und „in Irland ansässige Person"

eine Person, die im Sinne der

österreichischen Steuergesetze ihren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

in Österreich hat und nicht in Irland

im Sinne der irischen Steuergesetze

ansässig („resident") ist, beziehungsweise

eine Person, die im Sinne

der irischen Steuergesetze in Irland ansässig

(„resident") ist und nicht ihren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

im Sinne der österreichischen

Steuergesetze in Österreich hat;

ii) eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich

ansässige Person, wenn sie ihre

Geschäftsleitung in Österreich hat oder

wenn sie ihren Sitz in Österreich und

ihre Geschäftsleitung nicht in Irland

hat;

iii) eine Gesellschaft gilt als eine in Irland

ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung

in Irland hat; die Bestimmungen

dieses Absatzes berühren

nicht die Vorschriften des irischen

Rechtes über die Erhebung der Steuer

von Gewinnen von Körperschaften

bei einer Gesellschaft, die ihren Sitz

in Irland hat, ohne ihre Geschäftsleitung

in Österreich zu haben;

f) bedeuten die Ausdrücke „in einem Vertragstaat

ansässige Person" und „im anderen

Vertragstaat ansässige Person", je nach

dem Zusammenhang, eine Person, die in

Österreich ansässig ist, oder eine Person, die

in Irland ansässig ist;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von einer

in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person

betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

1. in Österreich: das Bundesministerium für

Finanzen,

2. in Irland: die Revenue Commissioners

oder ihre bevollmächtigten Vertreter.

(2) Sieht irgendein Artikel dieses Abkommens

— mit oder ohne Einschränkungen — vor, daß

Einkünfte, die eine in einem der Vertragstaaten

ansässige Person aus Quellen des anderen Vertragstaates

bezieht, nur im erstgenannten Staat

zu besteuern sind, und sind diese Einkünfte nach

dem im erstgenannten Staat geltenden Recht dort

nicht mit dem gesamten Betrag steuerpflichtig,

sondern nur mit dem Betrag, der in diesen Staat

überwiesen oder dort in Empfang genommen

wird, dann gilt die nach dem betreffenden Artikel

im anderen Staat zu gewährende Steuerbefreiung

nur für die in den erstgenannten Staat überwiesenen

oder dort in Empfang genommenen Beträge.

(3) Bei Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 3

(t) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden,

b) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden,

c) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden,

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —

in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des

anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem

erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als

gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,

im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,

und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich

ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit

auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das

Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil

es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär

oder anderen unabhängigen Vertreter

ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer

ordentlichen Geschäftstätigkeit, handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte

der anderen.

Artikel 4

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

können in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes

über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht auf

Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen

und anderen Bodenschätzen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung

unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines

Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines freien

Berufes dient.

Artikel 5

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

können nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das Unternehmen eine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das

Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus,

so können die Gewinne des Unternehmens in

dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur

insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so

sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte

die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen

können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob

sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,

oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,

die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat

die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen

Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten

Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,

daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels

übereinstimmt.

(5) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Einkünfte,

die ein stiller Gesellschafter von einer

stillen Gesellschaft des österreichischen Rechtes

bezieht.

Artikel 6

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

können nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(2) Hinsichtlich des Betriebes von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

sind irische Unternehmen von der Gewerbesteuer

einschließlich der Lohnsummensteuer, von der

Vermögensteuer und von der Abgabe von Vermögen,

die der Erbschaftssteuer entzogen sind,

befreit.

Artikel 7

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens

eines Vertragstaates und eines Unternehmens

des anderen Vertragstaates beteiligt

sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber

nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert

werden.

Artikel 8

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in

diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Dividenden, die eine in Irland ansässige

Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person

zahlt, sind von der irischen Zusatzsteuer ausgenommen.

(3) In Österreich darf die Steuer bei Dividenden,

die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft

an eine in Irland ansässige Person gezahlt

werden, 10 v. H. des Bruttobetrages der

Dividenden nicht übersteigen. Ist jedoch die in

Irland ansässige Person eine Gesellschaft (ausgenommen

Personengesellschaft), die mit mindestens

25 v. H. am Kapital der österreichischen

Gesellschaft beteiligt ist, so sind die Dividenden

von der österreichischen Steuer ausgenommen.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses

Absatzes darf die Steuer in Österreich von

allen diesen Dividenden zum vollen Satz erhoben

werden; die vorgesehene Begünstigung ist jedoch

über Antrag im Weg der Rückerstattung zu gewähren.

(4) Absatz 3 berührt nicht die Besteuerung der

Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen

die Dividenden gezahlt werden.

(5) Dividenden, die von einer in Irland ansässigen

Gesellschaft an eine in Österreich ansässige

Gesellschaft gezahlt werden, sind von der

österreichischen Steuer befreit. Diese Befreiung

ist jedoch nur anzuwenden, wenn diese Dividenden

nach österreichischem Recht steuerbefreit

wären, falls die erstgenannte Gesellschaft in

Österreich und nicht in Irland ansässig wäre.

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus

Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen,

Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten

— ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung

sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen

stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht

des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft

ansässig ist, den Einkünften aus Aktien

gleichgestellt sind.

(7) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat

und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehört. In diesem Fall ist Artikel 5 anzuwenden.

(8) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat

weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft

an nicht in diesem anderen Staat ansässige

Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz

oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten

Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 9

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, können nur in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und

aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der

in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der

Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die

Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die

Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem

Fall ist Artikel 5 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde

liegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

2 können Lizenzgebühren, die aus einem

Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden,

nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Lizenzgebühren, die von einer in Österreich

ansässigen Gesellschaft an eine in Irland ansässige

Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 v. H.

am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden

Gesellschaft beteiligt ist, dürfen, ungeachtet der

Bestimmungen des Absatzes 1, in Österreich besteuert

werden; diese Steuer darf jedoch 10 v. H.

des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht

übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht

auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen

Werken, einschließlich kinematographisçher

Filme, von Patenten, Marken, Mustern . oder

Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Ver-

fahren oder für die Benutzung oder das Recht

auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für

die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder

wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und .2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen

Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,

eine Betriebstätte hat und die Rechte oder

Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehören. In diesem Fall ist Artikel 5 anzuwenden.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an

der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 11

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 4 Absatz

2 können in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dein dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat hat, oder

das zu einer festen Einrichtung gehört, über die

eine in einem Vertragstaat ansässige Person für

die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen

Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem

übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen

Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen

Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne

aus der Veräußerung von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr

betrieben werden, und des beweglichen Vermögens,

das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge

dient, nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten

auch für die Veräußerung von Anteilen an einer

Personengesellschaft.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

können nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 12

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art

bezieht, können nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung

ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.

Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,

so können die Einkünfte in dem anderen

Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als

sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck „freie Berufe" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten und Wirtschaftstreuhänder.

Artikel 13

(1) Vorbehaltlich der Artikel 14. 16 und 17

können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in

diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß

die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt

wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können

die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen Vertragstaat

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in

dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres aufhält,

und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,

und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes

oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr

ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 14

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen

Vertragstaat ansässig ist, können in diesem

anderen Staat besteuert werden.

Artikel 15

Ungeachtet der Artikel 12 und 13 können Einkünfte,

die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,

Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker,

sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft

persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie

diese Tätigkeit ausüben.

Artikel 16

Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 1 können

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für

frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 17

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,

die von einem Vertragstaat oder einer

seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder

aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher

Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden,

können nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsangehöriger

des anderen Vertragstaates ist, ohne

gleichzeitig auch Staatsangehöriger des erstgenannten

Staates zu sein.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit

einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit

eines der Vertragstaaten oder einer seiner

Gebietskörperschaften erbracht werden, finden

die Artikel 13, 14 und 16 Anwendung.

Artikel 18

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder

vorher dort ansässig war und der sich in dem

anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium

oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,

sein Studium oder seine Ausbildung erhält,

werden in dem anderen Staat nicht besteuert,

sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb

des anderen Staates zufließen.

(2) Entgelte, die ein Student oder Lehrling,

der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder

vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung

erhält, die er im anderen Vertragstaat für einen

183 Tage im betreffenden Steuerjahr nicht über-

steigenden Zeitraum zur Erlangung praktischer

Erfahrungen ausübt, werden in diesem anderen

Staat nicht besteuert.

Artikel 19

Natürliche Personen aus einem Vertragstaat,

die Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder

Forschungen oder für eine Lehrtätigkeit erhalten,

welche sie an einer Universität, einer anderen

Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer

ähnlichen Einrichtung im anderen Vertragstaat

während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht

übersteigenden Aufenthaltes durchführen, sind

mit diesen Zahlungen von der Steuer des anderen

Staates ausgenommen.

Artikel 20

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person können nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 21

(1) In Österreich ansässigen natürlichen Personen

stehen in bezug auf die irische Steuer die

gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen

und Ermäßigungen zu, die irischen Staatsangehörigen,

die nicht in Irland ansässig sind, gewährt

werden.

(2) In Irland ansässigen natürlichen Personen

stehen in bezug auf die österreichische Steuer die

gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen

und Ermäßigungen zu, die österreichischen Staatsangehörigen,

die nicht in Österreich ansässig

sind, gewährt werden.

Artikel 22

(1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Irland

besteuert werden können, so rechnet Österreich

auf die österreichische Steuer den Betrag an, der

der in Irland unmittelbar oder im Abzugsweg

zu zahlenden Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der

Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer

nicht übersteigen, der auf die in Irland besteuerten

Einkünfte entfällt.

(2) Die nach den Gesetzen Österreichs und

nach diesem Abkommen für Einkünfte aus

Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder

im Abzugsweg zu zahlende Steuer wird auf die

für diese Einkünfte zu zahlende irische Steuer

insoweit angerechnet, als es die irischen Rechtsvorschriften

über die Anrechnung der in einem

Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf

die irische Steuer zulassen. Handelt es sich bei

diesen Einkünften um gewöhnliche Dividenden,

die eine in Österreich ansässige Gesellschaft zahlt,

so wird bei der Anrechnung (neben einer für die

Dividenden zu zahlenden österreichischen Steuer)

die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu

zahlende österreichische Steuer berücksichtigt;

handelt es sich um eine auf Gesellschaftsanteile

mit zusätzlicher Gewinnbeteiligung gezahlte

Dividende, die sowohl eine in den Anteilen verbriefte

Dividende zum festgesetzten Satz als auch

eine zusätzliche Gewinnbeteiligung umfaßt, so

wird bei der Anrechnung die von der Gesellschaft

für ihren Gewinn zu zahlende österreichische

Steuer auch insoweit berücksichtigt, als die Dividende

den festen Satz überschreitet. Im Sinn

dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck „österreichische

Steuer" die Gewerbesteuer, soweit sie

vom Gewerbeertrag erhoben wird, und die Aufsichtsratsabgabe.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch bei der

Besteuerung von natürlichen Personen anzuwenden,

die sowohl für Zwecke der österreichischen

Steuern in Österreich als. auch für Zwecke der

irischen Steuern in Irland ansässig sind.

(4) Für Zwecke dieses Artikels gelten Einkünfte,

die eine in Irland ansässige natürliche

Person aus Quellen innerhalb des Vereinigten

Königreiches bezieht, als Einkünfte aus Quellen

innerhalb Irlands, wenn diese Einkünfte nicht

der Steuer des Vereinigten Königreiches unterliegen.

(5) Für Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne

oder Vergütungen, die durch eine in einem der

Vertragstaaten ausgeübte selbständige oder unselbständige

Arbeit erzielt werden, als Einkünfte

aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates und

Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz

oder vorwiegend an Bord von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person betreibt, als in diesem

Vertragstaat erbracht.

Artikel 23

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) hinsichtlich Österreichs alle Staatsangehörigen

der Republik Österreich und alle juristischen

Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen, die

nach österreichischem Recht errichtet worden

sind;

b) hinsichtlich Irlands alle irischen Staatsbürger

und alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach irischem Recht

errichtet worden sind.

(3) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden,

als verpflichte er Irland, österreichischen

Staatsangehörigen die Begünstigungen oder Befreiungen

zu gewähren, die nach den Bestimmungen

des Finance (Profits of Certain Mines)

(Temporary Relief from Taxation) Act, 1956

(No. 8 of 1956) in der geltenden Fassung oder

nach Teil II des Finance (Miscellaneous Provisions)

Act, 1956 (No. 47 of 1956) in der geltenden

Fassung zuerkannt werden.

Artikel 24

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige

Person der Auffassung, daß die Maßnahmen

eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten

für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder

führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem

Recht dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde

des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig

ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht

in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall durch

Verständigung mit der zuständigen Behörde des

anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine

dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung

vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können

auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen, die in dem Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinn der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein

mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung

der Einigung zweckmäßig, so kann ein

solcher Meinungsaustausch in einer Kommission

durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 25

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die Informationen austauschen,

die erforderlich sind zur Durchführung dieses

Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der

Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen

fallenden Steuern, soweit die diesem Recht

entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen

in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen

sind geheimzuhalten und dürfen nur

solchen Personen oder Behörden zugänglich ge-

macht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung

der unter das Abkommen fallenden

Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den

Gesetzen oder im normalen Verwaltungsablauf

dieses oder des anderen Vertragstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren

preisgeben würden oder deren Preisgabe

dem Ordre public widerspräche.

Artikel 26

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Dublin ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine

Bestimmungen finden Anwendung

a) in Österreich für die Veranlagungsjahre,

die am oder nach dem 1. Jänner 1964 beginnen;

b) in Irland

i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich

der Zusatzsteuer) für die

Veranlagungsjahre, die am oder nach

dem 6. April 1964 beginnen,

ii) hinsichtlich der Steuer von Gewinnen

von Körperschaften für alle Wirtschaftsjahre,

die am oder nach dem

1. April 1964 beginnen und für den

Rest der an diesem Tag noch nicht

abgelaufenen Wirtschaftsjahre.

Artikel 27

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte

Zeit in Kraft. Jeder Vertragstaat kann jedoch

das Abkommen auf diplomatischem Weg unter

Einhaltung einer Frist von mindestens sechs

Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

In diesem Fall findet das Abkommen nicht

mehr Anwendung

a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die

am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres

beginnen, das dem Jahr folgt, in

dem die Kündigung erfolgt ist;

b) in Irland

i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich

der Zusatzsteuer) für die

Veranlagungsjahre, die am oder nach

dem 6. April des Kalenderjahres beginnen,

das dem Jahr folgt, in dem

die Kündigung erfolgt ist;

ii) hinsichtlich der Steuer von Gewinnen

von Körperschaften für alle Wirtschaftsjahre,

die am oder nach dem

1. April des Kalenderjahres beginnen,

das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung

erfolgt ist, und für den Rest

der an diesem Tag noch nicht abgelaufenen

Wirtschaftsjahre.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren

Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1966 in zweifacher

Ausfertigung in deutscher und englischer

Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch

ist.

Für die Republik Österreich

For the Republic of Austria

Dr. Josef Hammerschmidt e. h.

Für Irland

For Ireland

Seán Morrissey e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 19. September 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Toncic-Sorinj

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 5. Jänner 1968 in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →