66. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 24. Mai 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen, welches also lautet
Die Republik Österreich und Irland, von dem
Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen abzuschließen, sind
übereingekommen wie folgt
Artikel 1
(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen
gilt, sind
a) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches;
(im folgenden „österreichische Steuer" genannt)
und in dem in den Artikeln 6
und 22 vorgesehenen Ausmaß die in diesen
Artikeln besonders erwähnten Steuern;
b) in Irland
die Einkommensteuer (income tax) einschließlich
der Zusatzsteuer (sur-tax) und
die Steuer von Gewinnen von Körperschaften
(corporation profits tax);
(im folgenden „irische Steuer" genannt).
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten teilen einander am Ende
eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen Änderungen mit.
Artikel 2
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert
a) bedeuten die Ausdrücke ,ein Vertragstaat"
und „der andere Vertragstaat", je nach dem
Zusammenhang, die Republik Österreich
oder Irland;
b) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach
dem Zusammenhang, die österreichische
Steuer oder die irische Steuer;
c) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen ;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
e) i) bedeuten, vorbehaltlich der Bestimmungen
der Unterabsätze ii) und iii),
die Ausdrücke „in Österreich ansässige
Person" und „in Irland ansässige Person"
eine Person, die im Sinne der
österreichischen Steuergesetze ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in Österreich hat und nicht in Irland
im Sinne der irischen Steuergesetze
ansässig („resident") ist, beziehungsweise
eine Person, die im Sinne
der irischen Steuergesetze in Irland ansässig
(„resident") ist und nicht ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne der österreichischen
Steuergesetze in Österreich hat;
ii) eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich
ansässige Person, wenn sie ihre
Geschäftsleitung in Österreich hat oder
wenn sie ihren Sitz in Österreich und
ihre Geschäftsleitung nicht in Irland
hat;
iii) eine Gesellschaft gilt als eine in Irland
ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung
in Irland hat; die Bestimmungen
dieses Absatzes berühren
nicht die Vorschriften des irischen
Rechtes über die Erhebung der Steuer
von Gewinnen von Körperschaften
bei einer Gesellschaft, die ihren Sitz
in Irland hat, ohne ihre Geschäftsleitung
in Österreich zu haben;
f) bedeuten die Ausdrücke „in einem Vertragstaat
ansässige Person" und „im anderen
Vertragstaat ansässige Person", je nach
dem Zusammenhang, eine Person, die in
Österreich ansässig ist, oder eine Person, die
in Irland ansässig ist;
g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person
betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
1. in Österreich: das Bundesministerium für
Finanzen,
2. in Irland: die Revenue Commissioners
oder ihre bevollmächtigten Vertreter.
(2) Sieht irgendein Artikel dieses Abkommens
— mit oder ohne Einschränkungen — vor, daß
Einkünfte, die eine in einem der Vertragstaaten
ansässige Person aus Quellen des anderen Vertragstaates
bezieht, nur im erstgenannten Staat
zu besteuern sind, und sind diese Einkünfte nach
dem im erstgenannten Staat geltenden Recht dort
nicht mit dem gesamten Betrag steuerpflichtig,
sondern nur mit dem Betrag, der in diesen Staat
überwiesen oder dort in Empfang genommen
wird, dann gilt die nach dem betreffenden Artikel
im anderen Staat zu gewährende Steuerbefreiung
nur für die in den erstgenannten Staat überwiesenen
oder dort in Empfang genommenen Beträge.
(3) Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 3
(t) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden,
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden,
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden,
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —
in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem
erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als
gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich
ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit
auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das
Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil
es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder anderen unabhängigen Vertreter
ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit, handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel 4
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
können in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes
über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf
Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung
unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien
Berufes dient.
Artikel 5
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen eine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus,
so können die Gewinne des Unternehmens in
dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte
die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob
sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,
oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat
die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen
Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten
Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,
daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels
übereinstimmt.
(5) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Einkünfte,
die ein stiller Gesellschafter von einer
stillen Gesellschaft des österreichischen Rechtes
bezieht.
Artikel 6
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
können nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(2) Hinsichtlich des Betriebes von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
sind irische Unternehmen von der Gewerbesteuer
einschließlich der Lohnsummensteuer, von der
Vermögensteuer und von der Abgabe von Vermögen,
die der Erbschaftssteuer entzogen sind,
befreit.
Artikel 7
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens
eines Vertragstaates und eines Unternehmens
des anderen Vertragstaates beteiligt
sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
Artikel 8
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in
diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Dividenden, die eine in Irland ansässige
Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person
zahlt, sind von der irischen Zusatzsteuer ausgenommen.
(3) In Österreich darf die Steuer bei Dividenden,
die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft
an eine in Irland ansässige Person gezahlt
werden, 10 v. H. des Bruttobetrages der
Dividenden nicht übersteigen. Ist jedoch die in
Irland ansässige Person eine Gesellschaft (ausgenommen
Personengesellschaft), die mit mindestens
25 v. H. am Kapital der österreichischen
Gesellschaft beteiligt ist, so sind die Dividenden
von der österreichischen Steuer ausgenommen.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
Absatzes darf die Steuer in Österreich von
allen diesen Dividenden zum vollen Satz erhoben
werden; die vorgesehene Begünstigung ist jedoch
über Antrag im Weg der Rückerstattung zu gewähren.
(4) Absatz 3 berührt nicht die Besteuerung der
Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen
die Dividenden gezahlt werden.
(5) Dividenden, die von einer in Irland ansässigen
Gesellschaft an eine in Österreich ansässige
Gesellschaft gezahlt werden, sind von der
österreichischen Steuer befreit. Diese Befreiung
ist jedoch nur anzuwenden, wenn diese Dividenden
nach österreichischem Recht steuerbefreit
wären, falls die erstgenannte Gesellschaft in
Österreich und nicht in Irland ansässig wäre.
(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen,
Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten
— ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht
des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind.
(7) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat
und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört. In diesem Fall ist Artikel 5 anzuwenden.
(8) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat
weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft
an nicht in diesem anderen Staat ansässige
Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz
oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten
Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 9
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, können nur in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und
aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die
Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die
Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem
Fall ist Artikel 5 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde
liegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 10
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
2 können Lizenzgebühren, die aus einem
Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden,
nur in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Lizenzgebühren, die von einer in Österreich
ansässigen Gesellschaft an eine in Irland ansässige
Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 v. H.
am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden
Gesellschaft beteiligt ist, dürfen, ungeachtet der
Bestimmungen des Absatzes 1, in Österreich besteuert
werden; diese Steuer darf jedoch 10 v. H.
des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht
übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographisçher
Filme, von Patenten, Marken, Mustern . oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Ver-
fahren oder für die Benutzung oder das Recht
auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für
die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und .2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen
Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine Betriebstätte hat und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehören. In diesem Fall ist Artikel 5 anzuwenden.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an
der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 11
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 4 Absatz
2 können in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dein dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat, oder
das zu einer festen Einrichtung gehört, über die
eine in einem Vertragstaat ansässige Person für
die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen
Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem
übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen
Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen
Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne
aus der Veräußerung von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr
betrieben werden, und des beweglichen Vermögens,
das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten
auch für die Veräußerung von Anteilen an einer
Personengesellschaft.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
können nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 12
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art
bezieht, können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung
ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.
Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,
so können die Einkünfte in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freie Berufe" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten und Wirtschaftstreuhänder.
Artikel 13
(1) Vorbehaltlich der Artikel 14. 16 und 17
können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß
die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt
wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können
die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält,
und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes
oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr
ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 14
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist, können in diesem
anderen Staat besteuert werden.
Artikel 15
Ungeachtet der Artikel 12 und 13 können Einkünfte,
die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker,
sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie
diese Tätigkeit ausüben.
Artikel 16
Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 1 können
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für
frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 17
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,
die von einem Vertragstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder
aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden,
können nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsangehöriger
des anderen Vertragstaates ist, ohne
gleichzeitig auch Staatsangehöriger des erstgenannten
Staates zu sein.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit
eines der Vertragstaaten oder einer seiner
Gebietskörperschaften erbracht werden, finden
die Artikel 13, 14 und 16 Anwendung.
Artikel 18
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder
vorher dort ansässig war und der sich in dem
anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium
oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung erhält,
werden in dem anderen Staat nicht besteuert,
sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb
des anderen Staates zufließen.
(2) Entgelte, die ein Student oder Lehrling,
der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder
vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung
erhält, die er im anderen Vertragstaat für einen
183 Tage im betreffenden Steuerjahr nicht über-
steigenden Zeitraum zur Erlangung praktischer
Erfahrungen ausübt, werden in diesem anderen
Staat nicht besteuert.
Artikel 19
Natürliche Personen aus einem Vertragstaat,
die Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder
Forschungen oder für eine Lehrtätigkeit erhalten,
welche sie an einer Universität, einer anderen
Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer
ähnlichen Einrichtung im anderen Vertragstaat
während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht
übersteigenden Aufenthaltes durchführen, sind
mit diesen Zahlungen von der Steuer des anderen
Staates ausgenommen.
Artikel 20
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person können nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 21
(1) In Österreich ansässigen natürlichen Personen
stehen in bezug auf die irische Steuer die
gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen
und Ermäßigungen zu, die irischen Staatsangehörigen,
die nicht in Irland ansässig sind, gewährt
werden.
(2) In Irland ansässigen natürlichen Personen
stehen in bezug auf die österreichische Steuer die
gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen
und Ermäßigungen zu, die österreichischen Staatsangehörigen,
die nicht in Österreich ansässig
sind, gewährt werden.
Artikel 22
(1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Irland
besteuert werden können, so rechnet Österreich
auf die österreichische Steuer den Betrag an, der
der in Irland unmittelbar oder im Abzugsweg
zu zahlenden Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer
nicht übersteigen, der auf die in Irland besteuerten
Einkünfte entfällt.
(2) Die nach den Gesetzen Österreichs und
nach diesem Abkommen für Einkünfte aus
Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder
im Abzugsweg zu zahlende Steuer wird auf die
für diese Einkünfte zu zahlende irische Steuer
insoweit angerechnet, als es die irischen Rechtsvorschriften
über die Anrechnung der in einem
Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf
die irische Steuer zulassen. Handelt es sich bei
diesen Einkünften um gewöhnliche Dividenden,
die eine in Österreich ansässige Gesellschaft zahlt,
so wird bei der Anrechnung (neben einer für die
Dividenden zu zahlenden österreichischen Steuer)
die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu
zahlende österreichische Steuer berücksichtigt;
handelt es sich um eine auf Gesellschaftsanteile
mit zusätzlicher Gewinnbeteiligung gezahlte
Dividende, die sowohl eine in den Anteilen verbriefte
Dividende zum festgesetzten Satz als auch
eine zusätzliche Gewinnbeteiligung umfaßt, so
wird bei der Anrechnung die von der Gesellschaft
für ihren Gewinn zu zahlende österreichische
Steuer auch insoweit berücksichtigt, als die Dividende
den festen Satz überschreitet. Im Sinn
dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck „österreichische
Steuer" die Gewerbesteuer, soweit sie
vom Gewerbeertrag erhoben wird, und die Aufsichtsratsabgabe.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch bei der
Besteuerung von natürlichen Personen anzuwenden,
die sowohl für Zwecke der österreichischen
Steuern in Österreich als. auch für Zwecke der
irischen Steuern in Irland ansässig sind.
(4) Für Zwecke dieses Artikels gelten Einkünfte,
die eine in Irland ansässige natürliche
Person aus Quellen innerhalb des Vereinigten
Königreiches bezieht, als Einkünfte aus Quellen
innerhalb Irlands, wenn diese Einkünfte nicht
der Steuer des Vereinigten Königreiches unterliegen.
(5) Für Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne
oder Vergütungen, die durch eine in einem der
Vertragstaaten ausgeübte selbständige oder unselbständige
Arbeit erzielt werden, als Einkünfte
aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates und
Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz
oder vorwiegend an Bord von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person betreibt, als in diesem
Vertragstaat erbracht.
Artikel 23
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) hinsichtlich Österreichs alle Staatsangehörigen
der Republik Österreich und alle juristischen
Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen, die
nach österreichischem Recht errichtet worden
sind;
b) hinsichtlich Irlands alle irischen Staatsbürger
und alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach irischem Recht
errichtet worden sind.
(3) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden,
als verpflichte er Irland, österreichischen
Staatsangehörigen die Begünstigungen oder Befreiungen
zu gewähren, die nach den Bestimmungen
des Finance (Profits of Certain Mines)
(Temporary Relief from Taxation) Act, 1956
(No. 8 of 1956) in der geltenden Fassung oder
nach Teil II des Finance (Miscellaneous Provisions)
Act, 1956 (No. 47 of 1956) in der geltenden
Fassung zuerkannt werden.
Artikel 24
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen
eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten
für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder
führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem
Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde
des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig
ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine
dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung
vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen, die in dem Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinn der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein
mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung
der Einigung zweckmäßig, so kann ein
solcher Meinungsaustausch in einer Kommission
durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 25
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die Informationen austauschen,
die erforderlich sind zur Durchführung dieses
Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der
Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen
fallenden Steuern, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen
in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen
sind geheimzuhalten und dürfen nur
solchen Personen oder Behörden zugänglich ge-
macht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung
der unter das Abkommen fallenden
Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den
Gesetzen oder im normalen Verwaltungsablauf
dieses oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Preisgabe
dem Ordre public widerspräche.
Artikel 26
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Dublin ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine
Bestimmungen finden Anwendung
a) in Österreich für die Veranlagungsjahre,
die am oder nach dem 1. Jänner 1964 beginnen;
b) in Irland
i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich
der Zusatzsteuer) für die
Veranlagungsjahre, die am oder nach
dem 6. April 1964 beginnen,
ii) hinsichtlich der Steuer von Gewinnen
von Körperschaften für alle Wirtschaftsjahre,
die am oder nach dem
1. April 1964 beginnen und für den
Rest der an diesem Tag noch nicht
abgelaufenen Wirtschaftsjahre.
Artikel 27
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte
Zeit in Kraft. Jeder Vertragstaat kann jedoch
das Abkommen auf diplomatischem Weg unter
Einhaltung einer Frist von mindestens sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
In diesem Fall findet das Abkommen nicht
mehr Anwendung
a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die
am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres
beginnen, das dem Jahr folgt, in
dem die Kündigung erfolgt ist;
b) in Irland
i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich
der Zusatzsteuer) für die
Veranlagungsjahre, die am oder nach
dem 6. April des Kalenderjahres beginnen,
das dem Jahr folgt, in dem
die Kündigung erfolgt ist;
ii) hinsichtlich der Steuer von Gewinnen
von Körperschaften für alle Wirtschaftsjahre,
die am oder nach dem
1. April des Kalenderjahres beginnen,
das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung
erfolgt ist, und für den Rest
der an diesem Tag noch nicht abgelaufenen
Wirtschaftsjahre.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren
Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1966 in zweifacher
Ausfertigung in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch
ist.
Für die Republik Österreich
For the Republic of Austria
Dr. Josef Hammerschmidt e. h.
Für Irland
For Ireland
Seán Morrissey e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 19. September 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Toncic-Sorinj
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 5. Jänner 1968 in Kraft
getreten.