66. Notenwechsel über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Malta
Gesetzestext (1 Artikel)
Malta High Commission
London
Ref. HCL. 16/82
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung von Malta zur Erleichterung
des Reiseverkehrs bereit ist, mit der Bundesregierung
der Republik Österreich ein Abkommen
über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges
folgenden Inhaltes zu schließen
Artikel 1
Österreichische und maltesische Staatsbürger,
die einen von den zuständigen Behörden ihres
Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,
dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden
Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates einreisen und sich
dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
konsularischer Sichtvermerk erforderlich, der gebührenfrei
erteilt wird.
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die österreichischen und maltesischen Staatsbürger
nicht von der Verpflichtung, die maltesischen
und österreichischen Gesetze und Vorschriften,
betreffend die Einreise und den Aufenthalt
von Ausländern, zu beachten.
Artikel 4
Die zuständigen österreichischen und maltesischen
Behörden behalten sich das Recht vor,
Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die
Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in
demselben zu verweigern.
Artikel 5
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Einführung und
Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen.
Artikel 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die Bundesregierung der Republik Österreich
diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich
vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen
unseren beiden Regierungen bilden, welches
30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
London, den 21. Dezember 1966.
Axisa m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn DDr. Josef A. Schöner,
a. o. u. bev. Botschafter
der Republik Österreich,
London
Österreichische Botschaft
London
Zl. 7941-A/66
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 21. Dezember 1966, HCL. 16/82,
zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat
„Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung von Malta zur Erleichterung
des Reiseverkehrs bereit ist, mit der Bundesregierung
der Republik Österreich ein Abkommen
über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges
folgenden Inhaltes zu schließen
Artikel 1
Österreichische und maltesische Staatsbürger,
die einen von den zuständigen Behörden ihres
Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,
dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden
Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates einreisen und sich
dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
konsularischer Sichtvermerk erforderlich, der gebührenfrei
erteilt wird.
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die österreichischen und maltesischen Staatsbürger
nicht von der Verpflichtung, die maltesischen
und österreichischen Gesetze und Vorschriften,
betreffend die Einreise und den Aufenthalt
von Ausländern, zu beachten.
Artikel 4
Die zuständigen österreichischen und maltesischen
Behörden behalten sich das Recht vor,
Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die
Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in
demselben zu verweigern.
Artikel 5
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Einführung und
Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen.
Artikel 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die Bundesregierung der Republik Österreich
diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich
vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen
unseren beiden Regierungen bilden, welches
30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
diesem Vorschlag zustimmt und somit die
Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnoteein
Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, welches 30 Tage nach Vornahme
des Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Eure Exzellenz die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
London, den 21. Dezember 1966.
Schöner m. p.
Seiner Exzellens
Herrn John F. Axisa
Hochkommissar von Malta
London
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 20. Jänner 1967 in Kraft getreten.