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66_1967 AT

66. Notenwechsel über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Malta

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Notenwechsel über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Malta

Malta High Commission

London

Ref. HCL. 16/82

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Malta zur Erleichterung

des Reiseverkehrs bereit ist, mit der Bundesregierung

der Republik Österreich ein Abkommen

über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges

folgenden Inhaltes zu schließen

Artikel 1

Österreichische und maltesische Staatsbürger,

die einen von den zuständigen Behörden ihres

Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,

dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden

Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates einreisen und sich

dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

konsularischer Sichtvermerk erforderlich, der gebührenfrei

erteilt wird.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die österreichischen und maltesischen Staatsbürger

nicht von der Verpflichtung, die maltesischen

und österreichischen Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Einreise und den Aufenthalt

von Ausländern, zu beachten.

Artikel 4

Die zuständigen österreichischen und maltesischen

Behörden behalten sich das Recht vor,

Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die

Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in

demselben zu verweigern.

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Einführung und

Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen.

Artikel 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die Bundesregierung der Republik Österreich

diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen

unseren beiden Regierungen bilden, welches

30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in

Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

London, den 21. Dezember 1966.

Axisa m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn DDr. Josef A. Schöner,

a. o. u. bev. Botschafter

der Republik Österreich,

London

Österreichische Botschaft

London

Zl. 7941-A/66

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 21. Dezember 1966, HCL. 16/82,

zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat

„Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Malta zur Erleichterung

des Reiseverkehrs bereit ist, mit der Bundesregierung

der Republik Österreich ein Abkommen

über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges

folgenden Inhaltes zu schließen

Artikel 1

Österreichische und maltesische Staatsbürger,

die einen von den zuständigen Behörden ihres

Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,

dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden

Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates einreisen und sich

dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

konsularischer Sichtvermerk erforderlich, der gebührenfrei

erteilt wird.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die österreichischen und maltesischen Staatsbürger

nicht von der Verpflichtung, die maltesischen

und österreichischen Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Einreise und den Aufenthalt

von Ausländern, zu beachten.

Artikel 4

Die zuständigen österreichischen und maltesischen

Behörden behalten sich das Recht vor,

Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die

Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in

demselben zu verweigern.

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Einführung und

Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen.

Artikel 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die Bundesregierung der Republik Österreich

diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen

unseren beiden Regierungen bilden, welches

30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in

Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

diesem Vorschlag zustimmt und somit die

Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnoteein

Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen

bilden, welches 30 Tage nach Vornahme

des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Eure Exzellenz die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

London, den 21. Dezember 1966.

Schöner m. p.

Seiner Exzellens

Herrn John F. Axisa

Hochkommissar von Malta

London

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 20. Jänner 1967 in Kraft getreten.

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