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66_1965 AT

66. Bundesgesetz: Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Veräußerung von Hubschraubern und Genehmigung der Überschreitung des Jahreskredites bei Kapitel 23 Titel 2 § 2 im Bundesfinanzgesetz 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Veräußerung von Hubschraubern und Genehmigung der Überschreitung des Jahreskredites bei Kapitel 23 Titel 2 § 2 im Bundesfinanzgesetz 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

dem Bund gehörige Hubschrauber der

Type „Westland S 55" samt Ersatzteilen im

Werte von 7'3 Millionen Schilling zu veräußern.

§ 2. Für den Ankauf von Hubschraubern wird

eine Überschreitung des Ausgabeansatzes der

ordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1965, Kapitel 23 „Landesverteidigung"

Titel 2 „Heer und Heeresverwaltung" § 2

„Anlagen" um 7'3 Millionen Schilling genehmigt.

§ 3. Die Bedeckung der im § 2 genehmigten

Überschreitung ist durch Mehreinnahmen in

Höhe von 7'3 Millionen Schilling bei Kapitel 23

„Landesverteidigung" Titel 2 „Heer und Heeresverwaltung"

§ 2 „Sonstige Einnahmen" der

ordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1965, die sich aus dem Verkaufserlös

der im § 1 genannten Hubschrauber ergeben,

sicherzustellen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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