66. Bundesgesetz: Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Veräußerung von Hubschraubern und Genehmigung der Überschreitung des Jahreskredites bei Kapitel 23 Titel 2 § 2 im Bundesfinanzgesetz 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
dem Bund gehörige Hubschrauber der
Type „Westland S 55" samt Ersatzteilen im
Werte von 7'3 Millionen Schilling zu veräußern.
§ 2. Für den Ankauf von Hubschraubern wird
eine Überschreitung des Ausgabeansatzes der
ordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1965, Kapitel 23 „Landesverteidigung"
Titel 2 „Heer und Heeresverwaltung" § 2
„Anlagen" um 7'3 Millionen Schilling genehmigt.
§ 3. Die Bedeckung der im § 2 genehmigten
Überschreitung ist durch Mehreinnahmen in
Höhe von 7'3 Millionen Schilling bei Kapitel 23
„Landesverteidigung" Titel 2 „Heer und Heeresverwaltung"
§ 2 „Sonstige Einnahmen" der
ordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1965, die sich aus dem Verkaufserlös
der im § 1 genannten Hubschrauber ergeben,
sicherzustellen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.