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66_1964 AT

66. Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken.

Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem Zusatzübereinkommen

über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und

Praktiken vom 7. September 1956, welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens

in der Erwägung, daß die

Freiheit das angeborene Recht

jedes Menschen ist,

eingedenk der Tatsache, daß

die Völker der Vereinten Nationen

in der Satzung ihren

Glauben an die Würde und den

Wert der menschlichen Person

erneut bekräftigt haben,

in der Erwägung, daß in der

von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen als das

von allen Völkern und Nationen

zu erreichende gemeinsame

Ideal verkündeten Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte

festgestellt wird, daß

niemand in Sklaverei oder

Knechtschaft gehalten werden

darf, und daß Sklaverei und

Sklavenhandel in jeder Form

verboten werden sollen,

in Anerkennung der Tatsache,

daß seit dem Abschluß des am

25. September 1926 in Genf

unterzeichneten Übereinkommens

betreffend die Sklaverei,

durch welches die Abschaffung

der Sklaverei und des Sklavenhandels

sichergestellt werden

sollte, weitere Fortschritte zur

Erreichung dieses Ziels gemacht

worden sind,

in Anbetracht des Übereinkommens

über Zwangs- oder

Pflichtarbeit von 1930 und weiterer,

von der Internationalen

Arbeitsorganisation in bezug auf

Zwangs- oder Pflichtarbeit unternommener

Schritte,

jedoch in dem Bewußtsein,

daß Sklaverei, Sklavenhandel

und sklavereiähnliche Einrichtungen

und Praktiken noch

nicht in allen Teilen der Welt

beseitigt sind,

haben daher beschlossen, das

Übereinkommen von 1926, das

in Kraft bleibt, nunmehr durch

den Abschluß eines Zusatzübereinkommens

zu ergänzen mit

dem Ziel, sowohl die nationalen

als auch die internationalen Bemühungen

um die Abschaffung

der Sklaverei, des Sklavenhandels

und sklavereiähnlicher Einrichtungen

und Praktiken zu

verstärken, und

sind wie folgt übereingekommen

TEIL I

SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN

UND PRAKTIKEN

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat dieses

Übereinkommens trifft alle

durchführbaren und notwendigen

gesetzgeberischen und sonstigen

Maßnahmen, um schrittweise

und so bald wie möglich

die vollständige Abschaffung der

folgenden Einrichtungen und

Praktiken oder den Verzicht

darauf herbeizuführen, soweit

sie noch bestehen und ohne

Rücksicht darauf, ob sie unter

die in Artikel 1 des am 25. September

1926 in Genf unterzeichneten

Übereinkommens betreffend

die Sklaverei enthaltene

Begriffsbestimmung fallen

a) Schuldknechtschaft, das

heißt eine Rechtsstellung oder

eine Lage, die dadurch entsteht,

daß ein Schuldner als Sicherheit

für eine Schuld seine persönlichen

Dienstleistungen oder diejenigen

einer seiner Kontrolle

unterstehenden Person verpfändet,

wenn der in angemessener

Weise festgesetzte Wert dieser

Dienstleistungen nicht zur Tilgung

der Schuld dient, oder

wenn diese Dienstleistungen

nicht sowohl nach ihrer Dauer

wie auch nach ihrer Art begrenzt

und bestimmt sind;

b) Leibeigenschaft, das heißt

die Lage oder Rechtsstellung

eines Pächters, der durch Gesetz,

Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung

verpflichtet ist, auf einem

einer anderen Person gehörenden

Grundstück zu leben und

zu arbeiten und dieser Person

bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche

Dienste zu leisten,

ohne seine Rechtsstellung selbständig

ändern zu können;

c) Einrichtungen oder Praktiken,

durch die

(i) eine Frau, ohne ein Weigerungsrecht

zu besitzen,

gegen eine an ihre Eltern,

ihren Vormund,

ihre Familie oder eine andere

Person oder Gruppe

gegebene Geld- oder Naturalleistung

zur Ehe versprochen

oder verheiratet

wird,

(ii) der Ehemann einer Frau,

seine Familie oder seine

Sippe berechtigt ist, sie

gegen Entgelt oder in anderer

Weise an eine andere

Person abzutreten,

(iii) eine Frau beim Tode

ihres Ehemanns zwangsläufig

an eine andere Person

vererbt wird;

d) Einrichtungen oder Praktiken,

durch die ein Kind oder

ein Jugendlicher unter achtzehn

Jahren von seinen natürlichen

Eltern oder einem Elternteil

oder seinem Vormund entgeltlich

oder unentgeltlich einer anderen

Person übergeben wird, in

der Absicht, das Kind oder den

Jugendlichen oder seine Arbeitskraft

auszunützen.

Artikel 2

Um den in Artikel 1 Absatz c

erwähnten Einrichtungen und

Praktiken ein Ende zu bereiten,

verpflichten sich die Vertragsstaaten,

dort, wo es angebracht

erscheint, ein angemessenes Mindestalter

zur Eheschließung festzusetzen,

die Anwendung von

Vorkehrungen, auf Grund deren

die Zustimmung beider Ehepartner

vor einer zuständigen

zivilen oder religiösen Behörde

frei zum Ausdruck gebracht werden

kann, und die Eintragung

der Eheschließungen zu fördern.

TEIL II

SKLAVENHANDEL

Artikel 3

1. Die Beförderung oder der

Versuch der Beförderung von

Sklaven aus einem Land in ein

anderes, gleichgültig, mit welchen

Beförderungsmitteln sie erfolgt,

oder die Teilnahme daran

soll ein Verbrechen nach den Gesetzen

der Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens sein; Personen,

die dieser Verbrechen überführt

werden, sollen sehr schwer bestraft

werden.

2. a) Die Vertragsstaaten treffen

alle wirksamen Maßnahmen,

um Schiffe und Luftfahrzeuge,

die ihre Flagge führen dürfen,

an der Beförderung von Sklaven

zu hindern und um Personen,

die solcher Handlungen oder der

Benutzung nationaler Flaggen

für diesen Zweck schuldig werden,

zu bestrafen.

b) Die Vertragsstaaten treffen

alle wirksamen Maßnahmen, um

sicherzustellen, daß ihre Häfen,

Flughäfen und Küsten nicht zur

Beförderung von Sklaven benutzt

werden.

3. Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens tauschen Informationen

aus, um die praktische

Koordinierung der von

ihnen zur Bekämpfung des Sklavenhandels

getroffenen Maßnahmen

sicherzustellen, und unterrichten

einander über jeden Fall

von Sklavenhandel und jeden

Versuch, dieses Verbrechen zu

begehen, der zu ihrer Kenntnis

gelangt.

Artikel 4

Jeder Sklave, der an Bord

eines Schiffes eines Vertragsstaates

Zuflucht sucht, wird ipso

facto frei.

TEIL III

SKLAVEREI UND SKLAVEREIÄHNLICHE

EINRICHTUNGEN

UND PRAKTIKEN

Artikel 5

In einem Land, in dem die

Abschaffung der Sklaverei oder

der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen

oder Praktiken oder

der Verzicht darauf noch nicht

in vollem Umfang erfolgt ist,

soll das Verstümmeln, Brandmarken

oder sonstige Kennzeichnen

eines Sklaven oder

einer Person in sklavereiähnlicher

Rechtsstellung zur Bezeichnung

dieser Rechtsstellung

oder als Strafe oder aus einem

anderen Grunde oder die Teilnahme

daran ein Verbrechen

nach den Gesetzen der Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens

sein; Personen, die dieser Verbrechen

überführt werden, werden

bestraft.

Artikel 6

1. Die Versklavung einer Person

oder die Anstiftung einer

Person, sich oder eine von ihr

abhängige Person in Sklaverei

zu geben, oder der Versuch dazu

oder die Teilnahme daran oder

die Beteiligung an einer Verschwörung

zur Durchführung

solcher Handlungen soll ein

Verbrechen nach den Gesetzen

der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

sein; Personen, die

dieser Verbrechen überführt

werden, werden bestraft.

2. Vorbehaltlich des einleitenden

Absatzes des Artikels 1 findet

Absatz 1 des vorliegenden

Artikels auch Anwendung auf

die Anstiftung einer Person, sich

oder eine von ihr abhängige Person

in eine sklavereiähnliche

Rechtsstellung zu geben, die auf

einer der in Artikel 1 erwähnten

Einrichtungen oder Praktiken

beruht, auf jeden Versuch, solche

Handlungen zu begehen, auf die

Teilnahme daran und auf die Beteiligung

an einer Verschwörung

zur Durchführung solcher Handlungen.

TEIL IV

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet

a) „Sklaverei", wie in dem

Übereinkommen betreffend die

Sklaverei von 1926 bestimmt

wird, die Rechtsstellung oder

Lage einer Person, an der einzelne

oder alle der mit dem

Eigentumsrecht verbundenen

Befugnisse ausgeübt werden, und

„Sklave" eine Person in einer

solchen Lage oder Rechtsstellung;

b) „eine Person in sklavereiähnlicher

Rechtsstellung" eine

Person in einer Lage oder

Rechtsstellung, die auf einer der

in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen

oder Praktiken beruht;

c) „Sklavenhandel" den Gesamtbereich

aller Handlungen

der Festnahme, des Erwerbs

oder der Veräußerung einer Per-

son in der Absicht, sie zum

Sklaven zu machen; aller Handlungen

zum Erwerb eines Sklaven

in der Absicht, ihn zu verkaufen

oder zu tauschen; aller

Handlungen zur Veräußerung

einer zum Verkauf oder Tausch

erworbenen Person durch Verkauf

oder Tausch und ganz allgemein

jeden Handel mit Sklaven

und jede Beförderung derselben,

gleichgültig, mit welchen

Beförderungsmitteln sie erfolgt.

TEIL V

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN

DEN VERTRAGSSTAATEN

UND ÜBERMITTLUNG

VON INFORMATIONEN

Artikel 8

1. Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens verpflichten

sich, zur Durchführung der vorstehenden

Bestimmungen miteinander

und mit den Vereinten

Nationen zusammenzuarbeiten.

2. Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen Abschriften

aller Gesetze, Vorschriften

und Verwaltungsanordnungen

zu übermitteln, die

sie zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

erlassen oder in Kraft gesetzt

haben.

3. Der Generalsekretär übermittelt

die gemäß Absatz 2 erhaltenen

Informationen den anderen

Vertragsstaaten und dem

Wirtschafts- und Sozialrat als

Teil der Unterlagen für alle etwaigen

Beratungen des Rates

mit dem Zweck, weitere Empfehlungen

zur Abschaffung der

Sklaverei, des Sklavenhandels

oder der Einrichtungen und

Praktiken zu machen, die den

Gegenstand dieses Übereinkommens

bilden.

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Zu diesem Übereinkommen

können keine Vorbehalte gemacht

werden.

Artikel 10

Alle Streitigkeiten zwischen

Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

über seine Auslegung

oder Anwendung, die nicht

durch Verhandlungen beigelegt

werden, sind auf Antrag einer

der an dem Streit beteiligten

Parteien dem Internationalen

Gerichtshof zu unterbreiten, sofern

die betroffenen Parteien

kein anderes Streitregelungsverfahren

vereinbaren.

Artikel 11

1. Dieses Übereinkommen

liegt bis zum 1. Juli 1957 für

jeden Mitgliedstaat der Vereinten

Nationen oder einer Spezialorganisation

zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation

durch die Unterzeichnerstaaten;

die Ratifikationsurkunden

werden bei dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt, der alle Unterzeichnerstaaten

und beitretenden

Staaten davon in Kenntnis

setzt.

2. Nach dem 1. Juli 1957 liegt

dieses Übereinkommen für jeden

Mitgliedstaat der Vereinten Nationen

oder einer Spezialorganisation

oder für jeden anderen

Staat zum Beitritt auf, der von

der Generalversammlung der

Vereinten Nationen aufgefordert

wird, ihm beizutreten. Der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer förmlichen Urkunde

bei dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen, der alle

Unterzeichnerstaaten und beitretenden

Staaten davon in Kenntnis

setzt.

Artikel 12

1. Dieses Übereinkommen findet

Anwendung auf alle nicht

unter Selbstregierung stehenden,

alle treuhänderisch verwalteten,

Kolonial- und sonstigen Gebiete

außerhalb des Mutterlandes, für

deren internationale Beziehungen

ein Vertragsstaat verantwortlich

ist; der betreffende Vertragsstaat

erklärt vorbehaltlich

des Absatzes 2 anläßlich der Unterzeichnung,

der Ratifikation

oder des Beitritts, auf welches

Gebiet oder welche Gebiete

außerhalb des Mutterlandes das

Übereinkommen ipso facto auf

Grund dieser Unterzeichnung,

dieser Ratifikation oder dieses

Beitritts Anwendung findet.

2. In allen Fällen, in denen die

vorherige Zustimmung eines

Gebietes außerhalb des Mutterlandes

nach den verfassungsrechtlichen

Vorschriften oder

Übungen des Vertragsstaates

oder des Gebietes außerhalb des

Mutterlandes erforderlich ist, ist

der betreffende Vertragsstaat bestrebt,

die benötigte Zustimmung

des Gebietes außerhalb des

Mutterlandes innerhalb eines

Zeitabschnittes von zwölf Monaten

nach der Unterzeichnung

des Übereinkommens durch das

Mutterland zu erwirken; liegt

diese Zustimmung vor, so notifiziert

sie der Vertragsstaat dem

Generalsekretär. Dieses Übereinkommen

findet auf jedes in

dieser Notifikation genannte Gebiet

mit dem Tage ihres Eingangs

bei dem Generalsekretär

Anwendung.

3. Nach Ablauf des in Absatz

2 erwähnten Zeitabschnitts

von zwölf Monaten teilen die

Vertragsstaaten dem Generalsekretär

das Ergebnis der Konsultationen

mit denjenigen Gebieten

außerhalb des Mutterlandes

mit, für deren internationale

Beziehungen sie verantwortlich

sind und die gegebenenfalls

der Anwendung dieses

Übereinkommens noch nicht zugestimmt

haben.

Artikel 13

1. Dieses Übereinkommen

tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft,

in dem zwei Staaten Vertragsparteien

desselben geworden

sind.

2. In der Folge tritt es für

jeden Staat und jedes Gebiet im

Zeitpunkt der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

dieses Staates oder der

Notifikation über die Anwendung

auf dieses Gebiet in Kraft.

Artikel 14

1. Die Anwendung dieses

Übereinkommens wird in auf-

einanderfolgende Zeitabschnitte

von jeweils drei Jahren aufgeteilt,

deren erster mit dem Inkrafttreten

des Übereinkommens

gemäß Artikel 13 Absatz 1

beginnt.

2. Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine von ihm an den Generalsekretär

spätestens sechs Monate

vor Beendigung des laufenden

Zeitabschnitts von drei Jahren

gerichtete Anzeige kündigen.

Der Generalsekretär notifiziert

allen anderen Vertragsstaaten

jede derartige Anzeige sowie den

Zeitpunkt ihres Eingangs.

3. Die Kündigung wird nach

Beendigung des laufenden Zeitabschnitts

von drei Jahren

wirksam.

4. In Fällen, in denen dieses

Übereinkommen gemäß Artikel

12 auf ein Gebiet außerhalb

des Mutterlandes eines Vertragsstaates

anwendbar geworden

ist, kann dieser Vertragsstaat

jederzeit danach mit Zustimmung

des betreffenden Gebietes

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen anzeigen,

daß das Übereinkommen für

dieses Gebiet gesondert gekündigt

wird. Die Kündigung wird

ein Jahr nach dem Zeitpunkt des

Eingangs dieser Anzeige bei dem

Generalsekretär wirksam, der

allen anderen Vertragsstaaten

diese Anzeige sowie den Zeitpunkt

ihres Eingangs notifiziert.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen, dessen

chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, wird im Archiv

des Sekretariats der Vereinten

Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär

wird davon beglaubigte

Abschriften zur Übermittlung

an die Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens sowie

an alle anderen Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen und der

SpezialOrganisationen anfertigen.

ZU URKUND DESSEN haben

die von ihren Regierungen

hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

an dem neben ihrer

Unterschrift jeweils vermerkten

Tage unterschrieben.

GESCHEHEN im Europäischen

Büro der Vereinten Nationen

in Genf am 7. September

1956.

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzübereinkommen

enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. September 1963

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

Olah

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegt worden. Das vorliegende Zusatzübereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 13

Absatz 2 für Österreich am 7. Oktober 1963 in Kraft getreten.

Bisher gehören dem Zusatzübereinkommen folgende weitere Staaten an

Albanien, Algerien, Australien, Belgien, Bulgarien, Ceylon, Republik China, Cypern, Dänemark,

Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti,

Indien, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kuba, Kuwait,

Laos, Malaysia, Marokko, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan,

Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Sierra Leone, Sudan, Syrien, Tanganjika, Tschechoslowakei,

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

Australien hat anläßlich der Ratifikation am 6. Jänner 1958 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen

auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten und sonstigen

Gebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich

ist, Anwendung findet.

Italien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. Feber 1958 erklärt, daß das

Zusatzübereinkommen auch auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland

anwendbar ist.

Neuseeland hat anläßlich des Beitritts am 26. April 1962 gemäß Artikel 12 Absatz 1 erklärt,

daß das Zusatzübereinkommen auf die Cook-Inseln (einschließlich Niue) und die Tokelau-Inseln

Anwendung findet.

Die Niederlande haben anläßlich der Ratifikation am 3. Dezember 1957 erklärt, daß das Königreich

der Niederlande das Zusatzübereinkommen für das Hoheitsgebiet in Europa, für Surinam, die

Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea ratifiziert.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde am 30. April 1957 erklärt, daß die Ratifikation hinsichtlich des Mutterlandes

sowie der Kanalinseln und der Insel Man erfolgt und sich nicht auf irgendein anderes Gebiet, für

dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, erstreckt.

Das Vereinigte Königreich hat am 6. September 1957 gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzübereinkommens

notifiziert, daß die Zustimmung der nachstehenden Gebiete außerhalb des Mutterlandes

zur Anwendung des Zusatzübereinkommens auf diese Gebiete vorliege

Aden, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch-Guayana, Britisch-

Honduras, Brunei, Cypern, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Hongkong, Jamaika, Kenia,

Antigua, Montserrat, St. Kitts-Nevis, Jungfern-Inseln, Malta, Mauritius, Nord-Borneo, St. Helena,

Sarawak, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Protektorat Somaliland, Swaziland, Tanganjika, Gilbert-

und Ellice-Inseln, Protektorat Salomon-Inseln, Grenada, St. Lucia, St. Vincent, Sansibar,

Förderation von Rodesien und Nyassaland, Bahrain, Katar, arabische „Trucial States" (Abu Dhabi,

Ajman, Dubai, Fujairah, Ras Al Khaimah, Sharjah, Ummal Qaiwain).

Weitere Notifikationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzübereinkommens erfolgten seitens

des Vereinigten Königreiches hinsichtlich der nachstehenden Gebiete

Dominica und Tonga am 18. Oktober 1957, Kuwait am 21. Oktober 1957, Uganda am

30. Oktober 1957, Trinidad und Tobago am 14. November 1957, Föderation von Nigeria am

1. Juli 1958.

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