66. Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem Zusatzübereinkommen
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken vom 7. September 1956, welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens
in der Erwägung, daß die
Freiheit das angeborene Recht
jedes Menschen ist,
eingedenk der Tatsache, daß
die Völker der Vereinten Nationen
in der Satzung ihren
Glauben an die Würde und den
Wert der menschlichen Person
erneut bekräftigt haben,
in der Erwägung, daß in der
von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen als das
von allen Völkern und Nationen
zu erreichende gemeinsame
Ideal verkündeten Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte
festgestellt wird, daß
niemand in Sklaverei oder
Knechtschaft gehalten werden
darf, und daß Sklaverei und
Sklavenhandel in jeder Form
verboten werden sollen,
in Anerkennung der Tatsache,
daß seit dem Abschluß des am
25. September 1926 in Genf
unterzeichneten Übereinkommens
betreffend die Sklaverei,
durch welches die Abschaffung
der Sklaverei und des Sklavenhandels
sichergestellt werden
sollte, weitere Fortschritte zur
Erreichung dieses Ziels gemacht
worden sind,
in Anbetracht des Übereinkommens
über Zwangs- oder
Pflichtarbeit von 1930 und weiterer,
von der Internationalen
Arbeitsorganisation in bezug auf
Zwangs- oder Pflichtarbeit unternommener
Schritte,
jedoch in dem Bewußtsein,
daß Sklaverei, Sklavenhandel
und sklavereiähnliche Einrichtungen
und Praktiken noch
nicht in allen Teilen der Welt
beseitigt sind,
haben daher beschlossen, das
Übereinkommen von 1926, das
in Kraft bleibt, nunmehr durch
den Abschluß eines Zusatzübereinkommens
zu ergänzen mit
dem Ziel, sowohl die nationalen
als auch die internationalen Bemühungen
um die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen
und Praktiken zu
verstärken, und
sind wie folgt übereingekommen
TEIL I
SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN
UND PRAKTIKEN
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat dieses
Übereinkommens trifft alle
durchführbaren und notwendigen
gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um schrittweise
und so bald wie möglich
die vollständige Abschaffung der
folgenden Einrichtungen und
Praktiken oder den Verzicht
darauf herbeizuführen, soweit
sie noch bestehen und ohne
Rücksicht darauf, ob sie unter
die in Artikel 1 des am 25. September
1926 in Genf unterzeichneten
Übereinkommens betreffend
die Sklaverei enthaltene
Begriffsbestimmung fallen
a) Schuldknechtschaft, das
heißt eine Rechtsstellung oder
eine Lage, die dadurch entsteht,
daß ein Schuldner als Sicherheit
für eine Schuld seine persönlichen
Dienstleistungen oder diejenigen
einer seiner Kontrolle
unterstehenden Person verpfändet,
wenn der in angemessener
Weise festgesetzte Wert dieser
Dienstleistungen nicht zur Tilgung
der Schuld dient, oder
wenn diese Dienstleistungen
nicht sowohl nach ihrer Dauer
wie auch nach ihrer Art begrenzt
und bestimmt sind;
b) Leibeigenschaft, das heißt
die Lage oder Rechtsstellung
eines Pächters, der durch Gesetz,
Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung
verpflichtet ist, auf einem
einer anderen Person gehörenden
Grundstück zu leben und
zu arbeiten und dieser Person
bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche
Dienste zu leisten,
ohne seine Rechtsstellung selbständig
ändern zu können;
c) Einrichtungen oder Praktiken,
durch die
(i) eine Frau, ohne ein Weigerungsrecht
zu besitzen,
gegen eine an ihre Eltern,
ihren Vormund,
ihre Familie oder eine andere
Person oder Gruppe
gegebene Geld- oder Naturalleistung
zur Ehe versprochen
oder verheiratet
wird,
(ii) der Ehemann einer Frau,
seine Familie oder seine
Sippe berechtigt ist, sie
gegen Entgelt oder in anderer
Weise an eine andere
Person abzutreten,
(iii) eine Frau beim Tode
ihres Ehemanns zwangsläufig
an eine andere Person
vererbt wird;
d) Einrichtungen oder Praktiken,
durch die ein Kind oder
ein Jugendlicher unter achtzehn
Jahren von seinen natürlichen
Eltern oder einem Elternteil
oder seinem Vormund entgeltlich
oder unentgeltlich einer anderen
Person übergeben wird, in
der Absicht, das Kind oder den
Jugendlichen oder seine Arbeitskraft
auszunützen.
Artikel 2
Um den in Artikel 1 Absatz c
erwähnten Einrichtungen und
Praktiken ein Ende zu bereiten,
verpflichten sich die Vertragsstaaten,
dort, wo es angebracht
erscheint, ein angemessenes Mindestalter
zur Eheschließung festzusetzen,
die Anwendung von
Vorkehrungen, auf Grund deren
die Zustimmung beider Ehepartner
vor einer zuständigen
zivilen oder religiösen Behörde
frei zum Ausdruck gebracht werden
kann, und die Eintragung
der Eheschließungen zu fördern.
TEIL II
SKLAVENHANDEL
Artikel 3
1. Die Beförderung oder der
Versuch der Beförderung von
Sklaven aus einem Land in ein
anderes, gleichgültig, mit welchen
Beförderungsmitteln sie erfolgt,
oder die Teilnahme daran
soll ein Verbrechen nach den Gesetzen
der Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens sein; Personen,
die dieser Verbrechen überführt
werden, sollen sehr schwer bestraft
werden.
2. a) Die Vertragsstaaten treffen
alle wirksamen Maßnahmen,
um Schiffe und Luftfahrzeuge,
die ihre Flagge führen dürfen,
an der Beförderung von Sklaven
zu hindern und um Personen,
die solcher Handlungen oder der
Benutzung nationaler Flaggen
für diesen Zweck schuldig werden,
zu bestrafen.
b) Die Vertragsstaaten treffen
alle wirksamen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß ihre Häfen,
Flughäfen und Küsten nicht zur
Beförderung von Sklaven benutzt
werden.
3. Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens tauschen Informationen
aus, um die praktische
Koordinierung der von
ihnen zur Bekämpfung des Sklavenhandels
getroffenen Maßnahmen
sicherzustellen, und unterrichten
einander über jeden Fall
von Sklavenhandel und jeden
Versuch, dieses Verbrechen zu
begehen, der zu ihrer Kenntnis
gelangt.
Artikel 4
Jeder Sklave, der an Bord
eines Schiffes eines Vertragsstaates
Zuflucht sucht, wird ipso
facto frei.
TEIL III
SKLAVEREI UND SKLAVEREIÄHNLICHE
EINRICHTUNGEN
UND PRAKTIKEN
Artikel 5
In einem Land, in dem die
Abschaffung der Sklaverei oder
der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen
oder Praktiken oder
der Verzicht darauf noch nicht
in vollem Umfang erfolgt ist,
soll das Verstümmeln, Brandmarken
oder sonstige Kennzeichnen
eines Sklaven oder
einer Person in sklavereiähnlicher
Rechtsstellung zur Bezeichnung
dieser Rechtsstellung
oder als Strafe oder aus einem
anderen Grunde oder die Teilnahme
daran ein Verbrechen
nach den Gesetzen der Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens
sein; Personen, die dieser Verbrechen
überführt werden, werden
bestraft.
Artikel 6
1. Die Versklavung einer Person
oder die Anstiftung einer
Person, sich oder eine von ihr
abhängige Person in Sklaverei
zu geben, oder der Versuch dazu
oder die Teilnahme daran oder
die Beteiligung an einer Verschwörung
zur Durchführung
solcher Handlungen soll ein
Verbrechen nach den Gesetzen
der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
sein; Personen, die
dieser Verbrechen überführt
werden, werden bestraft.
2. Vorbehaltlich des einleitenden
Absatzes des Artikels 1 findet
Absatz 1 des vorliegenden
Artikels auch Anwendung auf
die Anstiftung einer Person, sich
oder eine von ihr abhängige Person
in eine sklavereiähnliche
Rechtsstellung zu geben, die auf
einer der in Artikel 1 erwähnten
Einrichtungen oder Praktiken
beruht, auf jeden Versuch, solche
Handlungen zu begehen, auf die
Teilnahme daran und auf die Beteiligung
an einer Verschwörung
zur Durchführung solcher Handlungen.
TEIL IV
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet
a) „Sklaverei", wie in dem
Übereinkommen betreffend die
Sklaverei von 1926 bestimmt
wird, die Rechtsstellung oder
Lage einer Person, an der einzelne
oder alle der mit dem
Eigentumsrecht verbundenen
Befugnisse ausgeübt werden, und
„Sklave" eine Person in einer
solchen Lage oder Rechtsstellung;
b) „eine Person in sklavereiähnlicher
Rechtsstellung" eine
Person in einer Lage oder
Rechtsstellung, die auf einer der
in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen
oder Praktiken beruht;
c) „Sklavenhandel" den Gesamtbereich
aller Handlungen
der Festnahme, des Erwerbs
oder der Veräußerung einer Per-
son in der Absicht, sie zum
Sklaven zu machen; aller Handlungen
zum Erwerb eines Sklaven
in der Absicht, ihn zu verkaufen
oder zu tauschen; aller
Handlungen zur Veräußerung
einer zum Verkauf oder Tausch
erworbenen Person durch Verkauf
oder Tausch und ganz allgemein
jeden Handel mit Sklaven
und jede Beförderung derselben,
gleichgültig, mit welchen
Beförderungsmitteln sie erfolgt.
TEIL V
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN
DEN VERTRAGSSTAATEN
UND ÜBERMITTLUNG
VON INFORMATIONEN
Artikel 8
1. Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens verpflichten
sich, zur Durchführung der vorstehenden
Bestimmungen miteinander
und mit den Vereinten
Nationen zusammenzuarbeiten.
2. Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen Abschriften
aller Gesetze, Vorschriften
und Verwaltungsanordnungen
zu übermitteln, die
sie zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
erlassen oder in Kraft gesetzt
haben.
3. Der Generalsekretär übermittelt
die gemäß Absatz 2 erhaltenen
Informationen den anderen
Vertragsstaaten und dem
Wirtschafts- und Sozialrat als
Teil der Unterlagen für alle etwaigen
Beratungen des Rates
mit dem Zweck, weitere Empfehlungen
zur Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels
oder der Einrichtungen und
Praktiken zu machen, die den
Gegenstand dieses Übereinkommens
bilden.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Zu diesem Übereinkommen
können keine Vorbehalte gemacht
werden.
Artikel 10
Alle Streitigkeiten zwischen
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
über seine Auslegung
oder Anwendung, die nicht
durch Verhandlungen beigelegt
werden, sind auf Antrag einer
der an dem Streit beteiligten
Parteien dem Internationalen
Gerichtshof zu unterbreiten, sofern
die betroffenen Parteien
kein anderes Streitregelungsverfahren
vereinbaren.
Artikel 11
1. Dieses Übereinkommen
liegt bis zum 1. Juli 1957 für
jeden Mitgliedstaat der Vereinten
Nationen oder einer Spezialorganisation
zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation
durch die Unterzeichnerstaaten;
die Ratifikationsurkunden
werden bei dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt, der alle Unterzeichnerstaaten
und beitretenden
Staaten davon in Kenntnis
setzt.
2. Nach dem 1. Juli 1957 liegt
dieses Übereinkommen für jeden
Mitgliedstaat der Vereinten Nationen
oder einer Spezialorganisation
oder für jeden anderen
Staat zum Beitritt auf, der von
der Generalversammlung der
Vereinten Nationen aufgefordert
wird, ihm beizutreten. Der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer förmlichen Urkunde
bei dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen, der alle
Unterzeichnerstaaten und beitretenden
Staaten davon in Kenntnis
setzt.
Artikel 12
1. Dieses Übereinkommen findet
Anwendung auf alle nicht
unter Selbstregierung stehenden,
alle treuhänderisch verwalteten,
Kolonial- und sonstigen Gebiete
außerhalb des Mutterlandes, für
deren internationale Beziehungen
ein Vertragsstaat verantwortlich
ist; der betreffende Vertragsstaat
erklärt vorbehaltlich
des Absatzes 2 anläßlich der Unterzeichnung,
der Ratifikation
oder des Beitritts, auf welches
Gebiet oder welche Gebiete
außerhalb des Mutterlandes das
Übereinkommen ipso facto auf
Grund dieser Unterzeichnung,
dieser Ratifikation oder dieses
Beitritts Anwendung findet.
2. In allen Fällen, in denen die
vorherige Zustimmung eines
Gebietes außerhalb des Mutterlandes
nach den verfassungsrechtlichen
Vorschriften oder
Übungen des Vertragsstaates
oder des Gebietes außerhalb des
Mutterlandes erforderlich ist, ist
der betreffende Vertragsstaat bestrebt,
die benötigte Zustimmung
des Gebietes außerhalb des
Mutterlandes innerhalb eines
Zeitabschnittes von zwölf Monaten
nach der Unterzeichnung
des Übereinkommens durch das
Mutterland zu erwirken; liegt
diese Zustimmung vor, so notifiziert
sie der Vertragsstaat dem
Generalsekretär. Dieses Übereinkommen
findet auf jedes in
dieser Notifikation genannte Gebiet
mit dem Tage ihres Eingangs
bei dem Generalsekretär
Anwendung.
3. Nach Ablauf des in Absatz
2 erwähnten Zeitabschnitts
von zwölf Monaten teilen die
Vertragsstaaten dem Generalsekretär
das Ergebnis der Konsultationen
mit denjenigen Gebieten
außerhalb des Mutterlandes
mit, für deren internationale
Beziehungen sie verantwortlich
sind und die gegebenenfalls
der Anwendung dieses
Übereinkommens noch nicht zugestimmt
haben.
Artikel 13
1. Dieses Übereinkommen
tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft,
in dem zwei Staaten Vertragsparteien
desselben geworden
sind.
2. In der Folge tritt es für
jeden Staat und jedes Gebiet im
Zeitpunkt der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
dieses Staates oder der
Notifikation über die Anwendung
auf dieses Gebiet in Kraft.
Artikel 14
1. Die Anwendung dieses
Übereinkommens wird in auf-
einanderfolgende Zeitabschnitte
von jeweils drei Jahren aufgeteilt,
deren erster mit dem Inkrafttreten
des Übereinkommens
gemäß Artikel 13 Absatz 1
beginnt.
2. Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine von ihm an den Generalsekretär
spätestens sechs Monate
vor Beendigung des laufenden
Zeitabschnitts von drei Jahren
gerichtete Anzeige kündigen.
Der Generalsekretär notifiziert
allen anderen Vertragsstaaten
jede derartige Anzeige sowie den
Zeitpunkt ihres Eingangs.
3. Die Kündigung wird nach
Beendigung des laufenden Zeitabschnitts
von drei Jahren
wirksam.
4. In Fällen, in denen dieses
Übereinkommen gemäß Artikel
12 auf ein Gebiet außerhalb
des Mutterlandes eines Vertragsstaates
anwendbar geworden
ist, kann dieser Vertragsstaat
jederzeit danach mit Zustimmung
des betreffenden Gebietes
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen anzeigen,
daß das Übereinkommen für
dieses Gebiet gesondert gekündigt
wird. Die Kündigung wird
ein Jahr nach dem Zeitpunkt des
Eingangs dieser Anzeige bei dem
Generalsekretär wirksam, der
allen anderen Vertragsstaaten
diese Anzeige sowie den Zeitpunkt
ihres Eingangs notifiziert.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen, dessen
chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird im Archiv
des Sekretariats der Vereinten
Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär
wird davon beglaubigte
Abschriften zur Übermittlung
an die Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens sowie
an alle anderen Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen und der
SpezialOrganisationen anfertigen.
ZU URKUND DESSEN haben
die von ihren Regierungen
hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
an dem neben ihrer
Unterschrift jeweils vermerkten
Tage unterschrieben.
GESCHEHEN im Europäischen
Büro der Vereinten Nationen
in Genf am 7. September
1956.
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzübereinkommen
enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. September 1963
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
Olah
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt worden. Das vorliegende Zusatzübereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 13
Absatz 2 für Österreich am 7. Oktober 1963 in Kraft getreten.
Bisher gehören dem Zusatzübereinkommen folgende weitere Staaten an
Albanien, Algerien, Australien, Belgien, Bulgarien, Ceylon, Republik China, Cypern, Dänemark,
Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti,
Indien, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kuba, Kuwait,
Laos, Malaysia, Marokko, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Sierra Leone, Sudan, Syrien, Tanganjika, Tschechoslowakei,
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Australien hat anläßlich der Ratifikation am 6. Jänner 1958 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen
auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten und sonstigen
Gebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich
ist, Anwendung findet.
Italien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. Feber 1958 erklärt, daß das
Zusatzübereinkommen auch auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland
anwendbar ist.
Neuseeland hat anläßlich des Beitritts am 26. April 1962 gemäß Artikel 12 Absatz 1 erklärt,
daß das Zusatzübereinkommen auf die Cook-Inseln (einschließlich Niue) und die Tokelau-Inseln
Anwendung findet.
Die Niederlande haben anläßlich der Ratifikation am 3. Dezember 1957 erklärt, daß das Königreich
der Niederlande das Zusatzübereinkommen für das Hoheitsgebiet in Europa, für Surinam, die
Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea ratifiziert.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 30. April 1957 erklärt, daß die Ratifikation hinsichtlich des Mutterlandes
sowie der Kanalinseln und der Insel Man erfolgt und sich nicht auf irgendein anderes Gebiet, für
dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, erstreckt.
Das Vereinigte Königreich hat am 6. September 1957 gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzübereinkommens
notifiziert, daß die Zustimmung der nachstehenden Gebiete außerhalb des Mutterlandes
zur Anwendung des Zusatzübereinkommens auf diese Gebiete vorliege
Aden, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch-Guayana, Britisch-
Honduras, Brunei, Cypern, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Hongkong, Jamaika, Kenia,
Antigua, Montserrat, St. Kitts-Nevis, Jungfern-Inseln, Malta, Mauritius, Nord-Borneo, St. Helena,
Sarawak, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Protektorat Somaliland, Swaziland, Tanganjika, Gilbert-
und Ellice-Inseln, Protektorat Salomon-Inseln, Grenada, St. Lucia, St. Vincent, Sansibar,
Förderation von Rodesien und Nyassaland, Bahrain, Katar, arabische „Trucial States" (Abu Dhabi,
Ajman, Dubai, Fujairah, Ras Al Khaimah, Sharjah, Ummal Qaiwain).
Weitere Notifikationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzübereinkommens erfolgten seitens
des Vereinigten Königreiches hinsichtlich der nachstehenden Gebiete
Dominica und Tonga am 18. Oktober 1957, Kuwait am 21. Oktober 1957, Uganda am
30. Oktober 1957, Trinidad und Tobago am 14. November 1957, Föderation von Nigeria am
1. Juli 1958.