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66_1963 AT

66. Bundesgesetz: Erneuerung von Berufungsverfahren in Strafsachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Erneuerung von Berufungsverfahren in Strafsachen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Verfahren über eine nach dem

Gesetze zulässige Berufung gegen den Ausspruch

über die Strafe ist auf Antrag des Verurteilten

oder seines gesetzlichen Vertreters im Sinne der

durch die Strafprozeßnovelle 1962, BGBl.

Nr. 229, geänderten Bestimmungen der Strafprozeßordnung

1960 zu erneuern, wenn die Europäische

Kommission für Menschenrechte im Zeitpunkt

der Antragstellung das Gesuch des Verurteilten,

worin er sich durch das auf Grund der

früheren gesetzlichen Bestimmungen durchgeführte

Verfahren eines österreichischen Gerichtes

über diese Berufung beschwert erklärte, gemäß

Artikel 28 der Menschenrechtskonvention, BGBl.

Nr. 210/1948, bereits angenommen hat.

(2) Der Antrag auf Erneuerung des Berufungsverfahrens

ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen

des Abs. 1 unzulässig,

1. wenn dem Berufungsgerichte seinerzeit nur

ein Rechtsmittel des Anklägers vorgelegen ist, das

gänzlich erfolglos blieb,

2. wenn die Europäische Kommission für Menschenrechte

in ihrem Berichte gemäß Artikel 31

der Menschenrechtskonvention eine Verletzung

der Menschenrechtskonvention durch das Berufungsverfahren

schon verneint hat oder

3. wenn eine Milderung der rechtskräftig ausgesprochenen

Unrechtsfolgen gesetzlich ausgeschlossen

wäre.

§ 2. (1) Der Antrag ist binnen sechs Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei dem

Gerichte, das in erster Instanz erkannt hat,

schriftlich oder mündlich zu stellen. Außerdem

kann ihn der Verurteilte beim Leiter des Gefangenhauses

oder beim Vorsteher der Justizanstalt,

wo er sich befindet, mündlich stellen.

(2) Wird der Antrag nicht bei dem Gerichte

gestellt, das in erster Instanz erkannt hat, so ist

die Niederschrift des mündlichen Antrages unverzüglich

diesem Gerichte zu übermitteln. Dieses

Gericht hat die ihm übermittelten und die bei

ihm selbst gestellten Anträge unter Anschluß der

Akten ohne unnötigen Aufschub dem Berufungsgerichte

(§ 3) vorzulegen.

§ 3. (1) Zur Entscheidung über den Antrag nach

§ 1 ist der Gerichtshof zuständig, der seinerzeit

über die Berufung entschieden hat.

(2) Von der Mitwirkung am Verfahren sind

alle Richter ausgeschlossen (§ 69 der Strafprozeßordnung

1960), die am früheren Berufungsverfahren

teilgenommen haben.

§ 4. (1) Unzulässige und verspätete Anträge sind

in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

(2) Über alle anderen Anträge ist bei einem

Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der

Berufung (§§ 294 Abs. 5, 296 Abs. 3 und 471

der Strafprozeßordnung 1960, in der Fassung der

Strafprozeßnovelle 1962, BGBl. Nr. 229) zu entscheiden.

Erachtet das Berufungsgericht auf Grund

der seinerzeit erhobenen Berufung eine Milderung

der im früheren Verfahren ausgesprochenen

Unrechtsfolgen für angebracht, so hat es die Entscheidung

über diese Berufung in Ansehung des

Ausspruches über die Strafe zu erneuern. In allen

anderen Fällen entscheidet das Berufungsgericht,

daß zu einer Änderung der früheren Berufungsentscheidung

kein Anlaß bestehe.

(3) Mildert das Berufungsgericht die Unrechtsfolgen

zugunsten eines Mitschuldigen aus Gründen,

die auch anderen zustatten kommen, so hat

es von Amts wegen so vorzugehen, als wäre auch

zugunsten dieser Mitschuldigen ein zulässiger Antrag

nach §§ 1 und 2 gestellt worden.

§ 5. Mildert das Berufungsgericht eine noch im

Vollzuge befindliche Unrechtsfolge und wäre diese

darnach nicht weiter zu vollziehen, so hat das

Berufungsgericht unverzüglich die Beendigung

des Vollzuges zu veranlassen. Mildert das Berufungsgericht

eine noch im Vollzug befindliche

Unrechtsfolge und kommt deswegen schon eine

bedingte Entlassung des Verurteilten in Betracht,

so hat das Berufungsgericht die Akten dem zur

Entscheidung über eine bedingte Entlassung zuständigen

Gericht zu übersenden.

§ 6. Die erneuerte Berufungsentscheidung gilt

als an dem Tage ausgesprochen, an dem der frühere

Strafausspruch rechtskräftig geworden ist.

Eine neue Strafe gilt als spätestens an dem Tage

verbüßt, an dem von der früheren Strafe so viel

vollzogen war, als das Ausmaß der neuen Strafe

beträgt.

§ 7. Die Kosten des neuen Berufungsverfahrens,

ausgenommen die Gebühren der Verteidiger und

anderer Parteienvertreter (§ 381 Abs. 1 Z. 4 der

Strafprozeßordnung 1960), hat ungeachtet des

Sachausganges der Bund zu tragen.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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