66. Bundesgesetz: Erneuerung von Berufungsverfahren in Strafsachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Verfahren über eine nach dem
Gesetze zulässige Berufung gegen den Ausspruch
über die Strafe ist auf Antrag des Verurteilten
oder seines gesetzlichen Vertreters im Sinne der
durch die Strafprozeßnovelle 1962, BGBl.
Nr. 229, geänderten Bestimmungen der Strafprozeßordnung
1960 zu erneuern, wenn die Europäische
Kommission für Menschenrechte im Zeitpunkt
der Antragstellung das Gesuch des Verurteilten,
worin er sich durch das auf Grund der
früheren gesetzlichen Bestimmungen durchgeführte
Verfahren eines österreichischen Gerichtes
über diese Berufung beschwert erklärte, gemäß
Artikel 28 der Menschenrechtskonvention, BGBl.
Nr. 210/1948, bereits angenommen hat.
(2) Der Antrag auf Erneuerung des Berufungsverfahrens
ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen
des Abs. 1 unzulässig,
1. wenn dem Berufungsgerichte seinerzeit nur
ein Rechtsmittel des Anklägers vorgelegen ist, das
gänzlich erfolglos blieb,
2. wenn die Europäische Kommission für Menschenrechte
in ihrem Berichte gemäß Artikel 31
der Menschenrechtskonvention eine Verletzung
der Menschenrechtskonvention durch das Berufungsverfahren
schon verneint hat oder
3. wenn eine Milderung der rechtskräftig ausgesprochenen
Unrechtsfolgen gesetzlich ausgeschlossen
wäre.
§ 2. (1) Der Antrag ist binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei dem
Gerichte, das in erster Instanz erkannt hat,
schriftlich oder mündlich zu stellen. Außerdem
kann ihn der Verurteilte beim Leiter des Gefangenhauses
oder beim Vorsteher der Justizanstalt,
wo er sich befindet, mündlich stellen.
(2) Wird der Antrag nicht bei dem Gerichte
gestellt, das in erster Instanz erkannt hat, so ist
die Niederschrift des mündlichen Antrages unverzüglich
diesem Gerichte zu übermitteln. Dieses
Gericht hat die ihm übermittelten und die bei
ihm selbst gestellten Anträge unter Anschluß der
Akten ohne unnötigen Aufschub dem Berufungsgerichte
(§ 3) vorzulegen.
§ 3. (1) Zur Entscheidung über den Antrag nach
§ 1 ist der Gerichtshof zuständig, der seinerzeit
über die Berufung entschieden hat.
(2) Von der Mitwirkung am Verfahren sind
alle Richter ausgeschlossen (§ 69 der Strafprozeßordnung
1960), die am früheren Berufungsverfahren
teilgenommen haben.
§ 4. (1) Unzulässige und verspätete Anträge sind
in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
(2) Über alle anderen Anträge ist bei einem
Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der
Berufung (§§ 294 Abs. 5, 296 Abs. 3 und 471
der Strafprozeßordnung 1960, in der Fassung der
Strafprozeßnovelle 1962, BGBl. Nr. 229) zu entscheiden.
Erachtet das Berufungsgericht auf Grund
der seinerzeit erhobenen Berufung eine Milderung
der im früheren Verfahren ausgesprochenen
Unrechtsfolgen für angebracht, so hat es die Entscheidung
über diese Berufung in Ansehung des
Ausspruches über die Strafe zu erneuern. In allen
anderen Fällen entscheidet das Berufungsgericht,
daß zu einer Änderung der früheren Berufungsentscheidung
kein Anlaß bestehe.
(3) Mildert das Berufungsgericht die Unrechtsfolgen
zugunsten eines Mitschuldigen aus Gründen,
die auch anderen zustatten kommen, so hat
es von Amts wegen so vorzugehen, als wäre auch
zugunsten dieser Mitschuldigen ein zulässiger Antrag
nach §§ 1 und 2 gestellt worden.
§ 5. Mildert das Berufungsgericht eine noch im
Vollzuge befindliche Unrechtsfolge und wäre diese
darnach nicht weiter zu vollziehen, so hat das
Berufungsgericht unverzüglich die Beendigung
des Vollzuges zu veranlassen. Mildert das Berufungsgericht
eine noch im Vollzug befindliche
Unrechtsfolge und kommt deswegen schon eine
bedingte Entlassung des Verurteilten in Betracht,
so hat das Berufungsgericht die Akten dem zur
Entscheidung über eine bedingte Entlassung zuständigen
Gericht zu übersenden.
§ 6. Die erneuerte Berufungsentscheidung gilt
als an dem Tage ausgesprochen, an dem der frühere
Strafausspruch rechtskräftig geworden ist.
Eine neue Strafe gilt als spätestens an dem Tage
verbüßt, an dem von der früheren Strafe so viel
vollzogen war, als das Ausmaß der neuen Strafe
beträgt.
§ 7. Die Kosten des neuen Berufungsverfahrens,
ausgenommen die Gebühren der Verteidiger und
anderer Parteienvertreter (§ 381 Abs. 1 Z. 4 der
Strafprozeßordnung 1960), hat ungeachtet des
Sachausganges der Bund zu tragen.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.