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66_1962 AT

66. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des Mühlengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des Mühlengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 64

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Dezember 1961, G 10/61, die

Bestimmungen des § 6 Absätze 1, 2, 4, 5, 6, 7

erster Satz und Absatz 8 sowie der §§ 8 und 11

des Mühlengesetzes, BGBl. Nr. 113/1960, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November

1962 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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