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66_1959 AT

66. Bundesgesetz: Abänderung des Auslandsanleihengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Abänderung des Auslandsanleihengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Auslandsanleihengesetz, BGBl. Nr. 239/

1958, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 ist die Zahl „250" durch die Zahl

„350" zu ersetzen.

2. Nach dem § 5 ist ein § 5 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„§ 5 a. Auf den Höchstbetrag der Ermächtigung

des § 1 sind auch alle noch bestehenden

Verpflichtungen der Republik Österreich anzurechnen,

die auf Grund des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme

von Anleihen in fremder Währung in seiner

jeweils in Geltung gewesenen Fassung übernommen

wurden."

Artikel II.

1. Die Bestimmung des Art. I Z. 2 tritt rückwirkend

mit 11. November 1958 in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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