66_1959
AT
66. Bundesgesetz: Abänderung des Auslandsanleihengesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Abänderung des Auslandsanleihengesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Auslandsanleihengesetz, BGBl. Nr. 239/
1958, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 ist die Zahl „250" durch die Zahl
„350" zu ersetzen.
2. Nach dem § 5 ist ein § 5 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„§ 5 a. Auf den Höchstbetrag der Ermächtigung
des § 1 sind auch alle noch bestehenden
Verpflichtungen der Republik Österreich anzurechnen,
die auf Grund des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme
von Anleihen in fremder Währung in seiner
jeweils in Geltung gewesenen Fassung übernommen
wurden."
Artikel II.
1. Die Bestimmung des Art. I Z. 2 tritt rückwirkend
mit 11. November 1958 in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.