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66_1957 AT

66. Protokoll betreffend die Abänderung des Abkommens über die Internationalen Ausstellungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Protokoll betreffend die Abänderung des Abkommens über die Internationalen Ausstellungen.

(Übersetzung)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

unten aufgeführten Regierungen, sind anläßlich

der Konferenz vom 10. Mai 1948 in Paris übereingekommen,

unter Vorbehalt der Ratifikationen

die folgenden gemeinsamen Vereinbarungen zu

treffen

ERSTER ABSCHNITT.

Die Artikel 2, 3 und 4 des Abkommens vom

22. November 1928 werden aufgehoben und

durch die folgenden ersetzt

Artikel 2.

Eine Ausstellung ist allgemein, wenn sie die

Erzeugnisse der menschlichen Tätigkeit mehrerer

Produktionszweige umfaßt oder wenn sie veranstaltet

wird, um die Gesamtheit der Fortschritte

auf einem begrenzten Gebiet, zum Beispiel

der Gesundheitspflege, dem Kunstgewerbe,

der neuzeitlichen Einrichtungen, der Kolonialentwicklung

usw., zu zeigen.

Sie ist eine Fachausstellung, wenn sie sich nur

auf eine einzelne angewandte Technik (Elektrizität,

Optik, Chemie usw.), eine einzelne Technik

(Textilien, Gießerei, graphische Künste usw.),

einen einzelnen Rohstoff (Leder und Häute,

Seide, Nickel usw.), einen einzelnen unerläßlichen

Bedarf (Heizung, Ernährung, Beförderung usw.)

bezieht; sie darf keine nationalen

Gebäude enthalten.

Das gemäß Artikel 10 zu errichtende Internationale

Büro wird eine Einteilung der Ausstellungen

vornehmen, die dazu dient, die Berufszweige

und Gegenstände zu bestimmen, welche

in eine solche Fachausstellung aufgenommen

werden können. Diese Liste kann jedes Jahr

überprüft werden.

Artikel 3.

Dauer der Ausstellungen. — Die

Internationalen Ausstellungen dürfen nicht länger

als sechs Monate dauern. Diese Dauer wird im

Augenblick der Anmeldung der Ausstellung festgesetzt

und darf nur unter dem Zwang höherer

Gewalt verlängert werden. Darunter sind Ereignisse

zu verstehen, die während des Aufbaues oder

nach Eröffnung eintreten, wie zum Beispiel Feuer,

Überschwemmungen, soziale Unruhen, welche die

Eröffnung der Ausstellung auf das offiziell festgesetzte

Datum unmöglich machen oder deren

ordentlichen Ablauf stören. Das Büro hat die

vom organisierenden Land eingereichten Gesuche

um Verlängerung zu prüfen.

Die Verlängerung wird an der Dauer der

Unterbrechung der Ausstellung bemessen; sie

beginnt an dem vom organisierenden Land festgesetzten

Tage zu laufen und darf in keinem

Fall sechs Monate — vom Schließungsdatum an

gerechnet — überschreiten.

Artikel 4.

Zeitfolge der Ausstellungen: —

Die Häufigkeit der im vorliegenden Abkommen

behandelten internationalen Ausstellungen ist

nach den folgenden Grundsätzen geregelt

Die allgemeinen Ausstellungen sind in zwei

Ordnungen gegliedert

Allgemeine Ausstellungen erster Ordnung,

welche die eingeladenen Länder verpflichten,

nationale Gebäude zu errichten.

Allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung,

welche keinem eingeladenen Land erlauben, Gebäude

zu errichten.

Für die Organisation der internationalen Ausstellungen

ist die Welt in drei Zonen aufgeteilt

die europäische Zone, die Zone beider Amerika

und die dritte für die restlichen Erdteile.

Im gleichen Lande kann während einer 15jährigen

Zeitperiode nicht mehr als eine allgemeine

Ausstellung erster Ordnung durchgeführt werden;

mindestens zehn Jahre müssen zwischen

zwei allgemeinen Ausstellungen gleich welcher

Ordnung liegen.

Kein Vertragsland darf sich vor Ablauf von

mindestens sechs Jahren seit der letzten allgemeinen

Ausstellung erster Ordnung an einer Ausstellung

gleicher Ordnung beteiligen, falls diese in

derselben Zone stattfindet. Für Ausstellungen in

anderen Zonen gilt eine Frist von mindestens

zwei Jahren. Für die Teilnahme an Ausstellungen

zweiter Ordnung sind folgende Grenzen gesetzt

zwei Jahre nach der letzten allgemeinen Ausstellung,

wenn sie in derselben Zone, und ein Jahr,

wenn sie in irgendeiner anderen Zone stattfindet.

Diese Fristen sind auf vier bzw. zwei Jahre festgesetzt,

wenn es sich um gleichartige Ausstellungen

handelt.

Die im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen

Fristen gelten ohne Unterschied für alle Ausstellungen,

ob sie nun von Ländern organisiert

werden, die dem Abkommen beigetreten sind

oder nicht.

Fachausstellungen gleicher Art dürfen auf den

Gebieten der Vertragsländer nicht gleichzeitig

abgehalten werden. Für die Wiederholung in ein

und demselben Land ist ein Zeitabstand von fünf

Jahren vorgeschrieben. Immerhin kann das Internationale

Ausstellungsbüro diese Frist ausnahmsweise

bis auf minimal drei Jahre herabsetzen,

wenn eine rasche Entwicklung dieses oder jenes

Produktionszweiges es rechtfertigt. Dieselbe

Fristverkürzung kann für jene Ausstellungen

gewährt werden, die bereits traditionsmäßig in

Zeitabständen von weniger als fünf Jahren in

gewissen Ländern durchgeführt werden.

Fachausstellungen unterschiedlicher Natur dürfen

im gleichen Land nur in Abständen von mindestens

drei Monaten stattfinden.

Die in vorliegendem Artikel erwähnten Fristen

sind vom tatsächlichen Eröffnungstage der Ausstellung

an zu rechnen.

ZWEITER ABSCHNITT.

Artikel 10.

Der Artikel 10 des Abkommens vom 22. November

1928 wird durch folgende Verfügung

ergänzt

Wenn der Posten des Direktors frei ist, wählt

der Rat des Internationalen Ausstellungsbüros

mit absoluter Mehrheit einen Direktor mit der

Nationalität eines der Vertragsländer. Seine

Amtsdauer bestimmt das interne Reglement;

seine Bezüge werden vom Rat auf Vorschlag der

Budgetkommission festgesetzt.

DRITTER ABSCHNITT.

Jeder Staat kann dem vorliegenden Protokoll

beitreten, indem er seine Beitrittserklärung

schriftlich und auf diplomatischem Wege der

französischen Regierung übermittelt. Diese verwahrt

die Erklärung in ihren Archiven.

Jeder neue Beitritt zum Abkommen vom

22. November 1928 schließt jenen zum vorliegenden

Protokoll ein.

Die französische Regierung wird den zeichnenden

und beigetretenen Regierungen sowie

dem Präsidenten des Internationalen Ausstellungsbüros

die beglaubigte Abschrift der Erklärung

unverzüglich zustellen; dies unter Angabe

des Datums, an dem sie entgegengenommen

wurde.

VIERTER ABSCHNITT.

Das vorliegende Protokoll wird ratifiziert

werden. Jedes Land wird innerhalb der kurzmöglichsten

Frist seine Ratifizierung der französischen

Regierung übermitteln, welche den anderen

Signatarstaaten davon Kenntnis gibt. Das

vorliegende Protokoll wird für jedes Signatarland

vom Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationserklärung

an in Kraft treten.

Geschehen zu Paris, den 10. Mai 1948.

Für Frankreich

Léon BARÉTY

Marcel RIVES

Für Schweden

Kjell STROMBERG

Für die Schweiz

Bernard BARBEY

Für Marokko

Olivier MARIN

Für Italien

QUARONI

Für Belgien

GUILLAUME

Für Dänemark

HOFFMEYER

Für Griechenland

Raphael RAPHAEL

N. FOTOPOULO

Für Norwegen

Bugge MAHRT

Für Finnland

Johan HELO

Für Libanon

Ahmed DAOUK

Für Haiti

Placide DAVID

Für Portugal

Augusto POTIER

Für Großbritannien

Sir Oliver HARVEY

Das Protokoll ist für Österreich gemäß seinem Dritten Abschnitt am 9. Jänner 1957 in

Kraft getreten.

Bis zum 22. Dezember 1955 sind folgende Staaten Vertragspartner des Protokolls geworden

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Israel, Italien, Libanon,

Marokko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tunis, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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