66. Protokoll betreffend die Abänderung des Abkommens über die Internationalen Ausstellungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
unten aufgeführten Regierungen, sind anläßlich
der Konferenz vom 10. Mai 1948 in Paris übereingekommen,
unter Vorbehalt der Ratifikationen
die folgenden gemeinsamen Vereinbarungen zu
treffen
ERSTER ABSCHNITT.
Die Artikel 2, 3 und 4 des Abkommens vom
22. November 1928 werden aufgehoben und
durch die folgenden ersetzt
Artikel 2.
Eine Ausstellung ist allgemein, wenn sie die
Erzeugnisse der menschlichen Tätigkeit mehrerer
Produktionszweige umfaßt oder wenn sie veranstaltet
wird, um die Gesamtheit der Fortschritte
auf einem begrenzten Gebiet, zum Beispiel
der Gesundheitspflege, dem Kunstgewerbe,
der neuzeitlichen Einrichtungen, der Kolonialentwicklung
usw., zu zeigen.
Sie ist eine Fachausstellung, wenn sie sich nur
auf eine einzelne angewandte Technik (Elektrizität,
Optik, Chemie usw.), eine einzelne Technik
(Textilien, Gießerei, graphische Künste usw.),
einen einzelnen Rohstoff (Leder und Häute,
Seide, Nickel usw.), einen einzelnen unerläßlichen
Bedarf (Heizung, Ernährung, Beförderung usw.)
bezieht; sie darf keine nationalen
Gebäude enthalten.
Das gemäß Artikel 10 zu errichtende Internationale
Büro wird eine Einteilung der Ausstellungen
vornehmen, die dazu dient, die Berufszweige
und Gegenstände zu bestimmen, welche
in eine solche Fachausstellung aufgenommen
werden können. Diese Liste kann jedes Jahr
überprüft werden.
Artikel 3.
Dauer der Ausstellungen. — Die
Internationalen Ausstellungen dürfen nicht länger
als sechs Monate dauern. Diese Dauer wird im
Augenblick der Anmeldung der Ausstellung festgesetzt
und darf nur unter dem Zwang höherer
Gewalt verlängert werden. Darunter sind Ereignisse
zu verstehen, die während des Aufbaues oder
nach Eröffnung eintreten, wie zum Beispiel Feuer,
Überschwemmungen, soziale Unruhen, welche die
Eröffnung der Ausstellung auf das offiziell festgesetzte
Datum unmöglich machen oder deren
ordentlichen Ablauf stören. Das Büro hat die
vom organisierenden Land eingereichten Gesuche
um Verlängerung zu prüfen.
Die Verlängerung wird an der Dauer der
Unterbrechung der Ausstellung bemessen; sie
beginnt an dem vom organisierenden Land festgesetzten
Tage zu laufen und darf in keinem
Fall sechs Monate — vom Schließungsdatum an
gerechnet — überschreiten.
Artikel 4.
Zeitfolge der Ausstellungen: —
Die Häufigkeit der im vorliegenden Abkommen
behandelten internationalen Ausstellungen ist
nach den folgenden Grundsätzen geregelt
Die allgemeinen Ausstellungen sind in zwei
Ordnungen gegliedert
Allgemeine Ausstellungen erster Ordnung,
welche die eingeladenen Länder verpflichten,
nationale Gebäude zu errichten.
Allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung,
welche keinem eingeladenen Land erlauben, Gebäude
zu errichten.
Für die Organisation der internationalen Ausstellungen
ist die Welt in drei Zonen aufgeteilt
die europäische Zone, die Zone beider Amerika
und die dritte für die restlichen Erdteile.
Im gleichen Lande kann während einer 15jährigen
Zeitperiode nicht mehr als eine allgemeine
Ausstellung erster Ordnung durchgeführt werden;
mindestens zehn Jahre müssen zwischen
zwei allgemeinen Ausstellungen gleich welcher
Ordnung liegen.
Kein Vertragsland darf sich vor Ablauf von
mindestens sechs Jahren seit der letzten allgemeinen
Ausstellung erster Ordnung an einer Ausstellung
gleicher Ordnung beteiligen, falls diese in
derselben Zone stattfindet. Für Ausstellungen in
anderen Zonen gilt eine Frist von mindestens
zwei Jahren. Für die Teilnahme an Ausstellungen
zweiter Ordnung sind folgende Grenzen gesetzt
zwei Jahre nach der letzten allgemeinen Ausstellung,
wenn sie in derselben Zone, und ein Jahr,
wenn sie in irgendeiner anderen Zone stattfindet.
Diese Fristen sind auf vier bzw. zwei Jahre festgesetzt,
wenn es sich um gleichartige Ausstellungen
handelt.
Die im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen
Fristen gelten ohne Unterschied für alle Ausstellungen,
ob sie nun von Ländern organisiert
werden, die dem Abkommen beigetreten sind
oder nicht.
Fachausstellungen gleicher Art dürfen auf den
Gebieten der Vertragsländer nicht gleichzeitig
abgehalten werden. Für die Wiederholung in ein
und demselben Land ist ein Zeitabstand von fünf
Jahren vorgeschrieben. Immerhin kann das Internationale
Ausstellungsbüro diese Frist ausnahmsweise
bis auf minimal drei Jahre herabsetzen,
wenn eine rasche Entwicklung dieses oder jenes
Produktionszweiges es rechtfertigt. Dieselbe
Fristverkürzung kann für jene Ausstellungen
gewährt werden, die bereits traditionsmäßig in
Zeitabständen von weniger als fünf Jahren in
gewissen Ländern durchgeführt werden.
Fachausstellungen unterschiedlicher Natur dürfen
im gleichen Land nur in Abständen von mindestens
drei Monaten stattfinden.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Fristen
sind vom tatsächlichen Eröffnungstage der Ausstellung
an zu rechnen.
ZWEITER ABSCHNITT.
Artikel 10.
Der Artikel 10 des Abkommens vom 22. November
1928 wird durch folgende Verfügung
ergänzt
Wenn der Posten des Direktors frei ist, wählt
der Rat des Internationalen Ausstellungsbüros
mit absoluter Mehrheit einen Direktor mit der
Nationalität eines der Vertragsländer. Seine
Amtsdauer bestimmt das interne Reglement;
seine Bezüge werden vom Rat auf Vorschlag der
Budgetkommission festgesetzt.
DRITTER ABSCHNITT.
Jeder Staat kann dem vorliegenden Protokoll
beitreten, indem er seine Beitrittserklärung
schriftlich und auf diplomatischem Wege der
französischen Regierung übermittelt. Diese verwahrt
die Erklärung in ihren Archiven.
Jeder neue Beitritt zum Abkommen vom
22. November 1928 schließt jenen zum vorliegenden
Protokoll ein.
Die französische Regierung wird den zeichnenden
und beigetretenen Regierungen sowie
dem Präsidenten des Internationalen Ausstellungsbüros
die beglaubigte Abschrift der Erklärung
unverzüglich zustellen; dies unter Angabe
des Datums, an dem sie entgegengenommen
wurde.
VIERTER ABSCHNITT.
Das vorliegende Protokoll wird ratifiziert
werden. Jedes Land wird innerhalb der kurzmöglichsten
Frist seine Ratifizierung der französischen
Regierung übermitteln, welche den anderen
Signatarstaaten davon Kenntnis gibt. Das
vorliegende Protokoll wird für jedes Signatarland
vom Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationserklärung
an in Kraft treten.
Geschehen zu Paris, den 10. Mai 1948.
Für Frankreich
Léon BARÉTY
Marcel RIVES
Für Schweden
Kjell STROMBERG
Für die Schweiz
Bernard BARBEY
Für Marokko
Olivier MARIN
Für Italien
QUARONI
Für Belgien
GUILLAUME
Für Dänemark
HOFFMEYER
Für Griechenland
Raphael RAPHAEL
N. FOTOPOULO
Für Norwegen
Bugge MAHRT
Für Finnland
Johan HELO
Für Libanon
Ahmed DAOUK
Für Haiti
Placide DAVID
Für Portugal
Augusto POTIER
Für Großbritannien
Sir Oliver HARVEY
Das Protokoll ist für Österreich gemäß seinem Dritten Abschnitt am 9. Jänner 1957 in
Kraft getreten.
Bis zum 22. Dezember 1955 sind folgende Staaten Vertragspartner des Protokolls geworden
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Israel, Italien, Libanon,
Marokko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tunis, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland.