Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
66_1956 AT

66. Kundmachung: 1. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Kundmachung: 1. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 14. März 1956 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird die

Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden

Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 96/1954, wie folgt abgeändert und ergänzt

Artikel I.

1. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so

wird am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt;

eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie

aus organisatorischen Gründen, die mit der

Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang

stehen, notwendig ist und wenn überdies

das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt

hat."

2. In § 11 Abs. 4 lit. g ist an Stelle des Beistriches

ein Punkt zu setzen.

3. § 11 Abs. 4 lit. h ist zu streichen.

4. An Stelle des § 11 Abs. 5 treten folgende

Absätze

„(5) Andere als in Abs. 4 angeführte Abzüge

sind, abgesehen von den Fällen gesetzlich zulässiger

Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur

mit Zustimmung des Lohnbediensteten im Einzelfall

zulässig.

(G) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden

Stelle obliegenden Abzüge ergebende

Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind

Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen

und Restbeträge von mehr als

5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.

(7) Hat ein Lohnbediensteter seinen Dienstort

in einem Gebiet, in dem die österreichische Währung

nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist und

muß er dort wohnen, so bestimmt das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen die Art der Umrechnung

des Lohnes und allfällige Nebengebühren in die

fremde Währung und die Art der Auszahlung.

Hiebei ist auf die Höhe des Inlandslohnes des

Lohnbediensteten und auf das Verhältnis der

Kaufkraft der inländischen Währung im Inland

zur betreffenden ausländischen Währung im

Ausland Bedacht zu nehmen. Es kann auch bestimmt

werden, daß der Lohn und allfällige

Nebengebühren zum Teil in inländischer, zum

Teil in ausländischer Währung ausgezahlt

werden."

5. Als § 11 a ist aufzunehmen

„§ 11 a. Sonderzahlung.

(1). Dem Lohnbediensteten gebührt für jedes

Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der

Höhe von 50 v. H. des Monatslohnes, der ihm

für den Monat, für den die Auszahlung bestimmt

ist, zusteht. Steht ein Lohnbediensteter

während eines Kalenderhalbjahres, für das die

Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im

Genuß des vollen Monatslohnes, so gebührt ihm

als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden

aus dem Dienststande jedenfalls der Monat des

Ausscheidens aus dem Dienststande.

(2) Monatslohn im Sinne des Abs. 1 ist der

Lohn und allfällige Zulagen (Familienzulagen

und Teuerungszulagen); der Verwaltungskrankengeldzuschuß

gemäß § 20 a ist gleichfalls in

Anschlag zu bringen.

(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende

Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das

zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung

am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese

Tage keine Arbeitstage, wird die Sonderzahlung

am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt.

Scheidet ein Lohnbediensteter vor Ablauf eines

Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis

aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem

Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses

auszuzahlen."

6. Als § 11 b ist aufzunehmen

„§ 11 b. Lohnvorschüsse und

Geldaushilfen.

(1) Wenn ein Lohnbediensteter mit einer ununterbrochenen

mindestens vierjähriger Dienstzeit

unverschuldet in eine Notlage geraten ist

oder wenn sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein

unverzinslicher, binnen längstens zwei Jahren

zurückzuzahlender Lohnvorschuß bis zur Höhe

von zwei Monatslöhnen gewährt werden. Die

Gewährung eines Lohnvorschusses ist von

Sicherstellungen abhängig zu machen. Der Lohnvorschuß

wird im Wege der Aufrechnung abgestattet;

der Lohnbedienstete kann jedoch den

Lohnvorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet

ein Lohnbediensteter aus dem Dienststand

aus, wird ein allfällig noch bestehender Lohnvorschußrest

sofort zur Gänze fällig und kann

insbesondere gegen eine allenfalls gebührende

Abfertigung aufgerechnet werden.

(2) Wenn ein Lohnbediensteter mit einer ununterbrochenen

mindestens vierjährigen Dienstzeit

unverschuldet in eine Notlage geraten ist,

kann ihm zu deren Überbrückung eine einmalige,

nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt

werden."

7. § 13 Abs. 8 hat zu lauten

„Vordienstzeiten werden auf schriftliches Ansuchen

angerechnet."

8. § 13 Abs. 9 ist zu streichen.

9. § 13 Abs. 10 wird Abs. 9 und hat zu

lauten

„Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen werden

durchgeführt

a) mit Wirksamkeit von dem Tage, an dem

die im Abs. 1 genannte Frist vollstreckt

ist, wenn das Ansuchen frühestens sechs

Monate vor und spätestens drei Monate

nach Ablauf der im Abs. 1 genannten, vier

Jahre dauernden Verwendung gestellt wird,

b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung

des Ansuchens folgenden Monatsersten,

wenn das Ansuchen später gestellt

wird."

10. § 13 Abs. 11 wird Abs. 10.

11. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a erhält der in der

Pensionsversicherung der Angestellten pflichtversicherte

Lohnbedienstete den Lohn und Familienzulagen

sechs Wochen, der in der Pensionsversicherung

der Arbeiter pflichtversicherte

Lohnbedienstete drei Tage fortgezahlt."

12. Als § 20 a ist aufzunehmen

„§ 20 a. Verwaltungskrankengeldzuschuß.

(1) In den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a erhält

der Lohnbedienstete nach Ablauf der für die

Fortzahlung des Lohnes und der Familienzulagen

(§ 20 Abs. 2) festgesetzten Fristen, während

der Dauer des Dienstverhältnisses, für die

Zeit, in der er Kranken-, Familien- oder Taggeld

erhält, einen Verwaltungskrankengeldzuschuß.

Der Verwaltungskrankengeldzuschuß

wird in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem gesetzlich festgesetzten Krankengeld

und 95 v. H. des dem Lohnbediensteten für

den letzten Monat vor der Erkrankung für

26 Arbeitstage (208'67 Stunden) in seiner ständigen

Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden

Nettolohnes, einschließlich allfälliger Familienzulagen,

gewährt; allenfalls in diesem Zeitraum

angefallene Nebengebühren bleiben dabei unberücksichtigt.

Wird nur während eines Teiles des

Monats Kranken-, Familien- oder Taggeld

gezahlt, so ist nur der entsprechende Teil des

Verwaltungskrankengeldzuschusses zu gewähren.

(2) Bei Berechnung des Verwaltungskrankengeldzuschusses

ist auf das während der im § 20

Abs. 2 genannten Fristen gezahlte Entgelt Bedacht

zu nehmen.

(3) Wird das Kranken-, Familien- oder Taggeld

von der Versicherungsanstalt teilweise versagt

oder ruht es teilweise, ist der Verwaltungskrankengeldzuschuß

im gleichen Ausmaß zu

kürzen."

13. § 32 Abs. 1 Z. 2 ist wie folgt zu ergänzen

„Der altösterreichische Zivil-Staats(Gendarmerie)

dienst, der gemeinsame österr.-ung. Zivil-

Staatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson

in der bewaffneten Macht der ehemaligen

österr.-ung. Monarchie, ferner die während des

Krieges in den Kalenderjahren 1914 bis einschließlich

1918 und die in der provisorischen

österreichischen Wehrmacht zurückgelegte Militärdienstzeit

wird, wenn der Lohnbedienstete

bis zum 13. März 1938 und ab 27. April 1945

ununterbrochen die österreichische Staats(Bundes)

bürgerschaft besessen hat, einer Dienstzeit

nach § 13 Abs. 2 lit. b gleichgehalten."

14. § 33 hat zu lauten

„(1) Sofern es zur Anpassung des Monatslohnes

an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig

ist, können Teuerungszuschläge gewährt

werden. Diese Teuerungszuschläge sind in

Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die

einzelnen Teile des Monatslohnes auch verschieden

hoch festgesetzt werden.

(2) Monatslohn im Sinne des Abs. 1 ist der

Lohn und die Familienzulagen.

(3) Die Teuerungszuschläge teilen das rechtliche

Schicksal des Teiles des Monatslohnes, zu dem

sie gewährt werden."

15. In § 36 ist das Wort „Rentenversicherung"

durch das Wort „Pensionsversicherung" zu ersetzen.

16. Anlage 1 (Lohngruppeneinteilung) ist wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen

17. Lohngruppe 6 ist wie folgt zu ergänzen

18. In Lohngruppe 7

19. Die Anlage 2 zur Dienst- und Lohnordnung (A-Lohntafel für Lohnbedienstete) ist durch

nachstehende A-Lohntafel für Lohnbedienstete zu ersetzen

20. Die Anlage 3 zur Dienst- und Lohnordnung (B-Ergänzungslohntafel für Lohnbedienstete, die

als „Altersüberschreitler" gelten, § 31 der Dienst- und Lohnordnung), ist durch nachstehende B-Ergänzungslohntafel

zu ersetzen

Artikel II.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

1. Diese Kundmachung tritt — unbeschadet

der Bestimmungen der Z. 3 — am 1. Feber 1956

in Kraft.

2. Lohnbedienstete, die als „Altersüberschreitler"

(§ 31) gelten und im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Kundmachung in der Lohngruppe 1

gereiht sind, erhalten mit diesem Zeitpunkt Bezüge

der Anlage 3 jener Lohnstufe, die sich auf

Grund des § 12 ergibt.

3. Die in dieser Kundmachung vorgesehenen

Löhne gebühren den Lohnbediensteten ab 1. Feber

1956 im Ausmaß von 85 v. H. Ergibt die

Erhöhung des bisherigen Stundenlohnes nicht

mindestens 0'34 S, so gebührt dem Lohnbediensteten

eine Erhöhung des bisherigen Stundenlohnes

um 0'34 S, höchstens jedoch eine Erhöhung

auf 100 v. H. des in dieser Kundmachung

festgesetzten Stundenlohnes.

4. Die Lohnansätze sind stufenweise auf das

volle in dieser Kundmachung vorgesehene Ausmaß

zu erhöhen. Das Nähere wird durch Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates bestimmt.

5. Die durch diese Kundmachung aufgehobenen

oder geänderten Bestimmungen der Dienst- und

Lohnordnung sind in der bis zum Inkrafttreten

dieser Kundmachung geltenden Fassung auf Bezugsansprüche

anzuwenden, die vor dem 1. Feber

1956 liegende Zeiträume betreffen.

6. Die Bestimmungen der Kundmachung des

Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 128,

finden auf Lohnbedienstete ab dem Inkrafttreten

dieser Kundmachung keine Anwendung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →