66. Kundmachung: 1. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 14. März 1956 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird die
Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden
Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.
Nr. 96/1954, wie folgt abgeändert und ergänzt
Artikel I.
1. § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so
wird am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt;
eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie
aus organisatorischen Gründen, die mit der
Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang
stehen, notwendig ist und wenn überdies
das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt
hat."
2. In § 11 Abs. 4 lit. g ist an Stelle des Beistriches
ein Punkt zu setzen.
3. § 11 Abs. 4 lit. h ist zu streichen.
4. An Stelle des § 11 Abs. 5 treten folgende
Absätze
„(5) Andere als in Abs. 4 angeführte Abzüge
sind, abgesehen von den Fällen gesetzlich zulässiger
Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur
mit Zustimmung des Lohnbediensteten im Einzelfall
zulässig.
(G) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden
Stelle obliegenden Abzüge ergebende
Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind
Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen
und Restbeträge von mehr als
5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
(7) Hat ein Lohnbediensteter seinen Dienstort
in einem Gebiet, in dem die österreichische Währung
nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist und
muß er dort wohnen, so bestimmt das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen die Art der Umrechnung
des Lohnes und allfällige Nebengebühren in die
fremde Währung und die Art der Auszahlung.
Hiebei ist auf die Höhe des Inlandslohnes des
Lohnbediensteten und auf das Verhältnis der
Kaufkraft der inländischen Währung im Inland
zur betreffenden ausländischen Währung im
Ausland Bedacht zu nehmen. Es kann auch bestimmt
werden, daß der Lohn und allfällige
Nebengebühren zum Teil in inländischer, zum
Teil in ausländischer Währung ausgezahlt
werden."
5. Als § 11 a ist aufzunehmen
„§ 11 a. Sonderzahlung.
(1). Dem Lohnbediensteten gebührt für jedes
Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der
Höhe von 50 v. H. des Monatslohnes, der ihm
für den Monat, für den die Auszahlung bestimmt
ist, zusteht. Steht ein Lohnbediensteter
während eines Kalenderhalbjahres, für das die
Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im
Genuß des vollen Monatslohnes, so gebührt ihm
als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden
aus dem Dienststande jedenfalls der Monat des
Ausscheidens aus dem Dienststande.
(2) Monatslohn im Sinne des Abs. 1 ist der
Lohn und allfällige Zulagen (Familienzulagen
und Teuerungszulagen); der Verwaltungskrankengeldzuschuß
gemäß § 20 a ist gleichfalls in
Anschlag zu bringen.
(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende
Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das
zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung
am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese
Tage keine Arbeitstage, wird die Sonderzahlung
am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt.
Scheidet ein Lohnbediensteter vor Ablauf eines
Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis
aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem
Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses
auszuzahlen."
6. Als § 11 b ist aufzunehmen
„§ 11 b. Lohnvorschüsse und
Geldaushilfen.
(1) Wenn ein Lohnbediensteter mit einer ununterbrochenen
mindestens vierjähriger Dienstzeit
unverschuldet in eine Notlage geraten ist
oder wenn sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein
unverzinslicher, binnen längstens zwei Jahren
zurückzuzahlender Lohnvorschuß bis zur Höhe
von zwei Monatslöhnen gewährt werden. Die
Gewährung eines Lohnvorschusses ist von
Sicherstellungen abhängig zu machen. Der Lohnvorschuß
wird im Wege der Aufrechnung abgestattet;
der Lohnbedienstete kann jedoch den
Lohnvorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet
ein Lohnbediensteter aus dem Dienststand
aus, wird ein allfällig noch bestehender Lohnvorschußrest
sofort zur Gänze fällig und kann
insbesondere gegen eine allenfalls gebührende
Abfertigung aufgerechnet werden.
(2) Wenn ein Lohnbediensteter mit einer ununterbrochenen
mindestens vierjährigen Dienstzeit
unverschuldet in eine Notlage geraten ist,
kann ihm zu deren Überbrückung eine einmalige,
nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt
werden."
7. § 13 Abs. 8 hat zu lauten
„Vordienstzeiten werden auf schriftliches Ansuchen
angerechnet."
8. § 13 Abs. 9 ist zu streichen.
9. § 13 Abs. 10 wird Abs. 9 und hat zu
lauten
„Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen werden
durchgeführt
a) mit Wirksamkeit von dem Tage, an dem
die im Abs. 1 genannte Frist vollstreckt
ist, wenn das Ansuchen frühestens sechs
Monate vor und spätestens drei Monate
nach Ablauf der im Abs. 1 genannten, vier
Jahre dauernden Verwendung gestellt wird,
b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung
des Ansuchens folgenden Monatsersten,
wenn das Ansuchen später gestellt
wird."
10. § 13 Abs. 11 wird Abs. 10.
11. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a erhält der in der
Pensionsversicherung der Angestellten pflichtversicherte
Lohnbedienstete den Lohn und Familienzulagen
sechs Wochen, der in der Pensionsversicherung
der Arbeiter pflichtversicherte
Lohnbedienstete drei Tage fortgezahlt."
12. Als § 20 a ist aufzunehmen
„§ 20 a. Verwaltungskrankengeldzuschuß.
(1) In den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a erhält
der Lohnbedienstete nach Ablauf der für die
Fortzahlung des Lohnes und der Familienzulagen
(§ 20 Abs. 2) festgesetzten Fristen, während
der Dauer des Dienstverhältnisses, für die
Zeit, in der er Kranken-, Familien- oder Taggeld
erhält, einen Verwaltungskrankengeldzuschuß.
Der Verwaltungskrankengeldzuschuß
wird in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem gesetzlich festgesetzten Krankengeld
und 95 v. H. des dem Lohnbediensteten für
den letzten Monat vor der Erkrankung für
26 Arbeitstage (208'67 Stunden) in seiner ständigen
Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden
Nettolohnes, einschließlich allfälliger Familienzulagen,
gewährt; allenfalls in diesem Zeitraum
angefallene Nebengebühren bleiben dabei unberücksichtigt.
Wird nur während eines Teiles des
Monats Kranken-, Familien- oder Taggeld
gezahlt, so ist nur der entsprechende Teil des
Verwaltungskrankengeldzuschusses zu gewähren.
(2) Bei Berechnung des Verwaltungskrankengeldzuschusses
ist auf das während der im § 20
Abs. 2 genannten Fristen gezahlte Entgelt Bedacht
zu nehmen.
(3) Wird das Kranken-, Familien- oder Taggeld
von der Versicherungsanstalt teilweise versagt
oder ruht es teilweise, ist der Verwaltungskrankengeldzuschuß
im gleichen Ausmaß zu
kürzen."
13. § 32 Abs. 1 Z. 2 ist wie folgt zu ergänzen
„Der altösterreichische Zivil-Staats(Gendarmerie)
dienst, der gemeinsame österr.-ung. Zivil-
Staatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson
in der bewaffneten Macht der ehemaligen
österr.-ung. Monarchie, ferner die während des
Krieges in den Kalenderjahren 1914 bis einschließlich
1918 und die in der provisorischen
österreichischen Wehrmacht zurückgelegte Militärdienstzeit
wird, wenn der Lohnbedienstete
bis zum 13. März 1938 und ab 27. April 1945
ununterbrochen die österreichische Staats(Bundes)
bürgerschaft besessen hat, einer Dienstzeit
nach § 13 Abs. 2 lit. b gleichgehalten."
14. § 33 hat zu lauten
„(1) Sofern es zur Anpassung des Monatslohnes
an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig
ist, können Teuerungszuschläge gewährt
werden. Diese Teuerungszuschläge sind in
Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die
einzelnen Teile des Monatslohnes auch verschieden
hoch festgesetzt werden.
(2) Monatslohn im Sinne des Abs. 1 ist der
Lohn und die Familienzulagen.
(3) Die Teuerungszuschläge teilen das rechtliche
Schicksal des Teiles des Monatslohnes, zu dem
sie gewährt werden."
15. In § 36 ist das Wort „Rentenversicherung"
durch das Wort „Pensionsversicherung" zu ersetzen.
16. Anlage 1 (Lohngruppeneinteilung) ist wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen
17. Lohngruppe 6 ist wie folgt zu ergänzen
18. In Lohngruppe 7
19. Die Anlage 2 zur Dienst- und Lohnordnung (A-Lohntafel für Lohnbedienstete) ist durch
nachstehende A-Lohntafel für Lohnbedienstete zu ersetzen
20. Die Anlage 3 zur Dienst- und Lohnordnung (B-Ergänzungslohntafel für Lohnbedienstete, die
als „Altersüberschreitler" gelten, § 31 der Dienst- und Lohnordnung), ist durch nachstehende B-Ergänzungslohntafel
zu ersetzen
Artikel II.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
1. Diese Kundmachung tritt — unbeschadet
der Bestimmungen der Z. 3 — am 1. Feber 1956
in Kraft.
2. Lohnbedienstete, die als „Altersüberschreitler"
(§ 31) gelten und im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Kundmachung in der Lohngruppe 1
gereiht sind, erhalten mit diesem Zeitpunkt Bezüge
der Anlage 3 jener Lohnstufe, die sich auf
Grund des § 12 ergibt.
3. Die in dieser Kundmachung vorgesehenen
Löhne gebühren den Lohnbediensteten ab 1. Feber
1956 im Ausmaß von 85 v. H. Ergibt die
Erhöhung des bisherigen Stundenlohnes nicht
mindestens 0'34 S, so gebührt dem Lohnbediensteten
eine Erhöhung des bisherigen Stundenlohnes
um 0'34 S, höchstens jedoch eine Erhöhung
auf 100 v. H. des in dieser Kundmachung
festgesetzten Stundenlohnes.
4. Die Lohnansätze sind stufenweise auf das
volle in dieser Kundmachung vorgesehene Ausmaß
zu erhöhen. Das Nähere wird durch Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates bestimmt.
5. Die durch diese Kundmachung aufgehobenen
oder geänderten Bestimmungen der Dienst- und
Lohnordnung sind in der bis zum Inkrafttreten
dieser Kundmachung geltenden Fassung auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die vor dem 1. Feber
1956 liegende Zeiträume betreffen.
6. Die Bestimmungen der Kundmachung des
Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 128,
finden auf Lohnbedienstete ab dem Inkrafttreten
dieser Kundmachung keine Anwendung.