66. Bundesgesetz: Heimarbeitsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK.
Anwendungsgebiet.
Geltungsbereich.
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Heimarbeit
jeder Art, ausgenommen die Heimarbeit im
Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen
Produktion.
Begriffsbestimmungen.
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
a) Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender
nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung
zu sein, in eigener
Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte
im Auftrage und für Rechnung von
Personen, die Heimarbeit vergeben, mit
der Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-
tung oder Verpackung von Waren beschäftigt
ist;
b) Zwischenmeister (Stückmeister) ein Gewerbetreibender,
der in eigener Wohnung
oder selbstgewählter Arbeitsstätte allein
oder unter Mithilfe von Familienangehörigen
oder fremden Hilfskräften (Werkstattgehilfen,
Heimarbeitern) im Auftrage und
für Rechnung von Personen, die Heimarbeit
vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung,
Verarbeitung oder Verpackung
von Waren beschäftigt ist und selbst
wesentlich am Stücke mitarbeitet; dabei ist
es ohne Bedeutung, ob er die hiezu erforderlichen
Stoffe ganz oder teilweise
selbst beistellt und ob er auch unmittelbar,
jedoch in untergeordnetem Umfange
für. den Absatzmarkt arbeitet;
c) Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter
oder Zwischenmeister, sei es unmittelbar,
sei es unter Verwendung von
Mittelspersonen, herstellen, bearbeiten,
verarbeiten oder verpacken läßt, und zwar
auch dann, wenn keine Gewinnerzielung
beabsichtigt ist;
d) Mittelsperson eine Person, deren sich die
Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit
an die Heimarbeiter oder Zwischenmeister
bedienen;
e) Werkstattgehilfe ein gewerblicher Hilfsarbeiter
(§ 73 der Gewerbeordnung), der
von einem Zwischenmeister in dessen Betrieb
beschäftigt wird.
(2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1
lit. b sind der Ehegatte des Zwischenmeisters
und Personen zu verstehen, die mit dem Zwischenmeister
in gerader Linie oder bis zum
dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert
sind oder zu ihm im Verhältnis von
Wahlkindern stehen, sofern diese Personen in
Hausgemeinschaft mit dem Zwischenmeister
leben.
§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz für Heimarbeiter
vorgesehenen Schutzbestimmungen
gelten auch für Zwischenmeister, die in der
Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden
Hilfskräften (Werkstattgehilfen, Heimarbeitern)
arbeiten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht
für Zwischenmeister in der Lohnmaschinstickerei
(Schifflistickerei) in Vorarlberg.
Gleichstellung.
§ 4. (1) Zwischenmeister, die mit mehr als
zwei familienfremden Hilfskräften arbeiten, und
Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen
Schutzbedürftigkeit den im § 3 genannten
Personen gleichgestellt werden. Die
Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige
angeordnet werden; sie kann sich auf alle
oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes
erstrecken.
(2) Die Gleichstellung ordnet die zuständige
Heimarbeitskommission (§ 28) an.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in
der Lohnmaschinstickerei (Schifflistickerei) in
Vorarlberg.
II. HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Schutzbestimmungen.
Anzeige bei erstmaliger Vergebung
von Heimarbeit.
§ 5. (1) Auftraggeber haben gelegentlich der
erstmaligen Vergebung der Heimarbeit hierüber
dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen
Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten.
(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 obliegt auch
Zwischenmeistern, die Heimarbeiter beschäftigen,
sowie Mittelspersonen.
§ 6. Die Anzeige nach § 5 Abs. 1 und 2 hat
Namen und Standort desjenigen, der Heimarbeit
vergibt, sowie die Art der Heimarbeit zu enthalten.
Sie ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen
Vergebung der Heimarbeit zu erstatten.
Mit der Anzeige ist auch ein Verzeichnis aller
unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister
und verwendeten Mittelspersonen
vorzulegen. Die näheren Bestimmungen über
Form und Inhalt der Anzeige erläßt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung durch Verordnung.
Listenführung.
§ 7. (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet,
eine fortlaufend richtiggestellte Liste aller unmittelbar
beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister
und verwendeten Mittelspersonen in
zweifacher Ausfertigung zu führen. Diese Verpflichtung
gilt auch für Mittelspersonen und
Zwischenmeister hinsichtlich der Personen, an
die sie Heimarbeit weitergeben. Form und Inhalt
der zu führenden Liste werden durch Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
geregelt.
(2) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist
die erste Ausfertigung der nach Abs. 1 zu führenden
Liste dem Arbeitsinspektorat, in dessen
Aufsichtsbezirk der zur Listenführung Verpflichtete
seinen Standort hat, vorzulegen.
Außerhalb dieses Termins sind Abschriften der
Liste dem Arbeitsinspektorat auf besonderes
Verlangen vorzulegen.
Bekanntgabe der Arbeits- und
Lieferungsbedingungen.
§ 8. (1) Wer Heimarbeit vergibt, hat in den
Räumen, in denen die Arbeit vergeben oder die
Ware abgeliefert wird oder die Auszahlung erfolgt,
eine Bekanntmachung über die jeweils
geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen
an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme durch
die mit Heimarbeit beschäftigten Personen aufzulegen.
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten
a) Angaben über Zeit und Ort der Ausgabe
und Ablieferung der Heimarbeit,
b) Angaben über das allenfalls vom Heimarbeiter
(Zwischenmeister) beizustellende
Material und dessen Verrechnung,
c) ein Entgeltsverzeichnis,
d) Angaben über Zeit und Ort der Auszahlung
der Entgelte.
(3) Das Entgeltsverzeichnis hat das Entgelt für
jedes einzelne Arbeitsstück zu enthalten. Ist dies
nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage
des Entgeltes einzutragen. Bestehende
Musterbücher sind beizuschließen.
(4) Ist das Entgelt durch Heimarbeitsgesamtvertrag
(§ 43) oder Heimarbeitstarif (§ 34) geregelt,
so sind diese zur Einsichtnahme aufzulegen.
(5) Wer Heimarbeit vergibt, hat für den Fall,
daß die Heimarbeit in die Wohnung oder Arbeitsstätte
der mit Heimarbeit Beschäftigten gebracht
wird, dafür vorzusorgen, daß diesen die
Arbeits- und Lieferungsbedingungen sowie jede
Änderung derselben zur Einsichtnahme vorgelegt
werden. Die Einsichtnahme ist im Abrechnungsbuch
(§ 10) zu bestätigen.
(6) Allen mit Heimarbeit Beschäftigten ist überdies
eine schriftliche Ausfertigung der im Abs. 2
lit. a, b und d verlangten Angaben auszufolgen.
(7) Die Vorschriften über die Entgeltsverzeichnisse
finden bei der Herstellung neuer Muster,
die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind,
keine Anwendung.
Entgeltzahlung.
§ 9. Das Entgelt ist mindestens einmal monatlich
abzurechnen und auszuzahlen; auf das zur
Abrechnung gelangende Entgelt sind wöchentlich
der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse
zu leisten. In jedem Falle wird das bereits
verdiente Entgelt mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
fällig.
Abrechnungsbuch.
§ 10. (1) Wer Heimarbeit unmittelbar an
Heimarbeiter oder an Zwischenmeister, die unter
die Vorschriften des § 3 oder des § 4 fallen,
vergibt, hat diesen auf seine Kosten ein Abrechnungsbuch
auszufolgen.
(2) In das Abrechnungsbuch sind von dem, der
Heimarbeit vergibt, insbesondere einzutragen
a) bei jeder Ausgabe von Arbeit
Datum der Ausgabe,
Art und Menge der vergebenen Arbeiten,
das für die vergebene Arbeit je Einheit
gebührende Entgelt unter Angabe der
hiefür vorgesehenen Arbeitszeit oder
Berechnungsgrundlage,
der vereinbarte Liefertermin;
b) bei jeder Ablieferung von Arbeit
Datum der Ablieferung,
Verrechnung der vom Heimarbeiter oder
Zwischenmeister beigestellten Roh- und
Hilfsstoffe,
Höhe des Brutto-Entgeltes,
Höhe der Abzüge vom Entgelt und deren
Begründung,
Höhe des ausgezahlten Entgeltes und des
allfälligen Unkostenzuschlages,
Höhe eines allfällig geleisteten Vorschusses.
(3) Wer Heimarbeit vergibt, hat für eine ordnungsgemäße
und sorgfältige Führung der Abrechnungsbücher
sowie für eine zeitgerechte Vornahme
der vorgeschriebenen Eintragungen Sorge
zu tragen.
(4) Das Abrechnungsbuch ist von den mit
Heimarbeit Beschäftigten zu verwahren und drei
Jahre hindurch, gerechnet vom Tage der letzten
Eintragung an, aufzubewahren.
(5) Das Abrechnungsbuch ist auf Verlangen
den Organen der Arbeitsinspektorate, der
Heimarbeitskommissionen, der Berufungskommission
für Heimarbeit (§ 39) und der Sozialversicherungsträger
vorzulegen.
(6) Die näheren Bestimmungen über Form und
Inhalt des Abrechnungsbuches erläßt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung durch Verordnung.
§ 11. Wer sich zur Vergebung der Heimarbeit
einer Mittelsperson, die unter die Bestimmungen
des § 4 fällt, bedient, hat dieser
auf seine Kosten ein Abrechnungsbuch auszufolgen.
Dieses Abrechnungsbuch ist von der
Mittelsperson zu verwahren. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des § 10 sinngemäß.
Ausgabe und Ablieferung der
Heimarbeit.
§ 12. (1) An Sonntagen und an den im Feiertagsruhegesetz,
StGBl. Nr. 116/1945, in seiner
jeweils geltenden Fassung angeführten Feiertagen
darf Heimarbeit weder ausgegeben noch abgeliefert
werden. Das Bundesministerium für
soziale Verwaltung (Zentral-Arbeitsinspektorat)
kann in begründeten Fällen für einzelne Zweige
der Heimarbeit in bestimmten Gebieten nach
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber Ausnahmen
zulassen.
(2) Das Arbeitsinspektorat kann in Einzelfällen,
für bestimmte Zeiten des Tages die Ausgabe
und Ablieferung von Heimarbeit untersagen.
§ 13. (1) Wer Heimarbeit vergibt, hat entsprechend
Vorsorge zu treffen, daß die Ausgabe
und Ablieferung der Heimarbeit ohne ungebührliche
Wartezeit durchgeführt wird.
(2) Eine über 45 Minuten hinausgehende
Wartezeit hat derjenige, der Heimarbeit vergibt,
zu vergüten. Die Vergütung ist nach dem der
Entgeltberechnung zugrunde liegenden Stundenlohn
zu bemessen.
(3) Ein Anspruch auf Vergütung einer Wartezeit
besteht hur, wenn sich der mit Heimarbeit
Beschäftigte zu dem für die Ausgabe und Ablieferung
der Heimarbeit vorgeschriebenen Zeitpunkt
bei der Person gemeldet hat, welche die
Ausgabe oder Übernahme der Heimarbeit vornimmt.
§ 14. (1) Zur Hintanhaltung einer übermäßigen
Beanspruchung der Heimarbeiter darf auf ein
Abrechnungsbuch keine größere Arbeitsmenge
ausgegeben werden, als durch eine vollwertige
Arbeitskraft ohne Hilfskräfte bei Einhaltung
der für den betreffenden Erzeugungszweig geltenden
Arbeitszeit bewältigt werden kann. Die
zuständige Heimarbeitskommission kann nach
Anhörung des Arbeitsinspektorates allgemeine
Bestimmungen darüber treffen, welche Arbeitsmenge
in bestimmten Erzeugungszweigen der
Heimarbeit auf ein Abrechnungsbuch für einen
bestimmten Zeitraum ausgegeben werden darf.
Wird eine solche Regelung nicht getroffen, so
entscheidet in Zweifelsfällen das Arbeitsinspektorat,
welche Arbeitsmengen ausgegeben werden
dürfen.
(2) Die Lieferfristen für die in Heimarbeit beschäftigten
Frauen und Jugendlichen sind so zu
bemessen, daß die Aufträge ohne Nachtarbeit
und unter Beobachtung der besonderen Arbeiterschutzvorschriften
ausgeführt werden können.
Welche Zeit als Nachtzeit gilt, bestimmt sich
nach den für den betreffenden Erzeugungszweig
geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Arbeitszeit der Werkstattgehilfen.
§ 15. (1) Für die bei Zwischenmeistern beschäftigten
Werkstattgehilfen und Lehrlinge
gelten die für gewerbliche Hilfsarbeiter und, soweit
es sich um Personen unter 18 Jahren handelt,
die für Jugendliche jeweils bestehenden
Vorschriften über die Arbeitszeit.
(2) Werkstattgehilfen und Lehrlingen darf für
jene Tage, an denen ihre Werkstattarbeit das
Ausmaß der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit
erreicht, vom Dienstgeber kein Auftrag zur
Verrichtung von Arbeit außerhalb der Betriebsstätte
erteilt werden. Aufträge sind nur in solchem
Umfange gestattet, als durch die Werkstatt-
und Heimarbeit die gesetzliche oder
kollektivvertraglich zulässige Höchstarbeitszeit
nicht überschritten wird.
Gefahrenschutz.
§ 16. Arbeitsstätten, in denen Heimarbeit verrichtet
wird, müssen, soweit es die Natur der
Beschäftigung gestattet, derart beschaffen und
eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben, Gesundheit
und Sittlichkeit der Beschäftigten vermieden
werden.
§ 17. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung kann nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber und der in Betracht kommenden
Heimarbeitskommission im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau für jene Erzeugungszweige,
in denen sich aus der Art der Herstellung, Bearbeitung,
Verarbeitung oder Verpackung von
Waren eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
der mit Heimarbeit Beschäftigten oder
der Verbraucher der Waren ergibt, durch Verordnung
Heimarbeit verbieten oder besondere
Vorschriften für die Verrichtung der Heimarbeit
erlassen.
(2) Wird Heimarbeit, für die nach Abs. 1
besondere Vorschriften erlassen worden sind,
erstmalig vergeben, so ist in der nach § 5 zu
erstattenden Anzeige ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Wurde Heimarbeit bereits vor der
Erlassung solcher Vorschriften vergeben, so ist
binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser
Vorschriften eine neue Anzeige nach § 5 zu erstatten.
(3) In Erzeugungszweigen, für die Vorschriften
gemäß Abs. 1 nicht erlassen sind, kann das Arbeitsinspektorat
im Einzelfalle die Vergebung
bestimmter Heimarbeiten untersagen oder für
die Durchführung von Heimarbeit Bedingungen
vorschreiben, wenn infolge der besonderen Art
der Heimarbeit das Leben, die Gesundheit oder
die Sittlichkeit der mit Heimarbeit Beschäftigten
gefährdet erscheint.
III. HAUPTSTÜCK.
Feiertags- und Urlaubsregelung, Krankenentgelt.
Abschnitt 1.
Entgeltzahlung für Feiertage.
Regelung für Heimarbeiter.
§ 18. (1) Die Heimarbeiter haben für die im
Feiertagsruhegesetz, StGBl. Nr. 116/1945, in
seiner jeweils geltenden Fassung angeführten
Feiertage Anspruch auf Feiertagsentgelt nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Das Feiertagsentgelt ist in Form eines Zuschlages
zu den jeweils erzielten Arbeitsentgelten
einschließlich allfällig gezahlter Urlaubsentgelte
zu leisten. Dieser Zuschlag beträgt 3 1/3 v. H. der
reinen Arbeitsentgelte ohne Unkostenzuschläge;
er darf in das Arbeitsentgelt nicht einbezogen
werden. Das Feiertagsentgelt ist jeweils bei der
ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni und
nach dem 15. Dezember abzurechnen und auszuzahlen;
endet das Vertragsverhältnis früher,
so ist das Feiertagsentgelt bei der letzten Entgeltzahlung
abzurechnen und auszuzahlen. Die
Auszahlung ist unter Angabe der Berechnungsgrundlage
im Abrechnungsbuch gesondert auszuweisen.
Regelung für Zwischenmeister
und Mittelspersonen.
§ 19. Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen,
die unter die Bestimmungen des § 3
oder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des
Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung,
jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag
oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages
mit einem anderen Hundertsatz und
der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten
ist, abweichend festgesetzt werden.
Abschnitt 2.
Urlaub.
Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß.
§ 20. (1) Der Heimarbeiter erwirbt auf Grund
eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses
in der Dauer von jeweils mindestens
6 Monaten einen Anspruch auf Urlaub. Bei Ermittlung
des Urlaubsanspruches verbleibende
Teile von Beschäftigungsmonaten zählen auf den
nächsten Urlaubsanspruch.
(2) Der Zeitraum, der das den Urlaubsanspruch
begründende Beschäftigungsverhältnis (Abs. 1)
unter Berücksichtigung allfälliger Unterbrechungen
im Sinne des Abs. 5 umfaßt, wird als Urlaubszeitraum
bezeichnet. Der Urlaubszeitraum
umfaßt nur volle Beschäftigungsmonate. Er beginnt
für den ersten Urlaubsanspruch mit der
Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, für
jeden folgenden Urlaubsanspruch mit dem Ende
des Tages, mit dem der vorhergehende Urlaubszeitraum
schließt.
(3) Das Ausmaß des Urlaubes beträgt für jeden
Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den
ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde,
einen Werktag. Es erhöht sich, wenn das Beschäftigungsverhältnis
ununterbrochen mehr als
5 Jahre (60 Monate) gedauert hat, auf eineinhalb
Werktage, wenn es ununterbrochen mehr als
15 Jahre (180 Monate) gedauert hat, auf zwei
Werktage.
(4) Auf jugendliche Heimarbeiter finden die
Bestimmungen der Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe
Anwendung, daß bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Jugendliche das
18. Lebensjahr vollendet, für jeden Monat des
Beschäftigungsverhältnisses zwei Urlaubstage gebühren.
(5) Für den Urlaubsanspruch (Abs. 1) und für
die Bemessung der Urlaubsdauer sind Beschäftigungsverhältnisse,
die keine längere Unterbrechung
als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
(6) Zeiten, während deren Personen, die dem
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der
jeweils geltenden Fassung unterliegen, nachweisbar
aus politischen Gründen in Haft waren, sind
für die Bemessung der Urlaubsdauer anzurechnen.
(7) Die Zeit, während der ein Heimarbeiter
durch Krankheit oder Unglücksfall die Beschäftigung
nicht ausüben kann, darf in den Urlaub
nicht eingerechnet werden.
(8) Steht der Heimarbeiter zu mehreren Auftraggebern
(Zwischenmeistern, Mittelspersonen)
in einem Beschäftigungsverhältnis, so ist der Urlaubsanspruch
gegenüber jeder einzelnen dieser
Personen gesondert zu beurteilen.
Urlaubsantritt, Verbot der Ausgabe
von Heimarbeit.
§ 21. (1) Der Zeitraum des Urlaubsantrittes
ist im Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber
(Zwischenmeister, Mittelsperson) und dem Heimarbeiter
unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit
des Heimarbeiters zu bestimmen, doch ist in
jedem Beschäftigungsjahr der gebührende Urlaub
zu gewähren.
(2) Der Urlaub kann in Teilen gewährt werden,
doch darf kein Teil weniger als sechs Werktage
betragen, ausgenommen den Fall, daß der
gesamte Urlaub weniger als zwölf Werktage ausmacht;
auch in diesem Falle muß jedoch ein
Teil mindestens sechs Tage umfassen. Durch
Heimarbeitsgesamtvertrag kann eine andere Regelung
getroffen werden.
(3) Für die Dauer des Urlaubes und während
dessen Ablaufes darf Heimarbeit an den Heimarbeiter
nicht ausgegeben werden.
Urlaubsentgelt.
§ 22. (1) Während des Urlaubes gebührt dem
Heimarbeiter ein Urlaubsentgelt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
(2) Das Urlaubsentgelt beträgt 4 v. H. des Arbeitsentgeltes,
das für den Urlaubszeitraum (§ 20
Abs. 2) gebührt hat. Der Hundertsatz erhöht sich
nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer
von mehr als 5 Jahren (§ 20 Abs. 3) auf
6 v. H. und nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer
von mehr als 15 Jahren auf
8 v. H. des Arbeitsentgeltes.
(3) Unter dem gemäß Abs. 2 gebührenden Arbeitsentgelt
ist die Summe der Arbeitsentgelte zu
verstehen, die innerhalb des Urlaubszeitraumes
abzurechnen und auszuzahlen waren (§ 9).
(4) Durch Heimarbeitsgesamtvertrag kann die
Berechnung des Urlaubsentgeltes abweichend von
der Bestimmung des Abs. 2 geregelt werden.
(5) Das Arbeitsentgelt umfaßt auch die in dem
Urlaubszeitraum gebührenden Feiertagsentgelte
und das in diesem Zeitraum allfällig gezahlte
Urlaubsentgelt, es umfaßt jedoch nicht die Unkostenzuschläge.
(6) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes
zu zahlen. Wird der Urlaub in Teilen
gewährt, so ist bei Antritt jedes Teilurlaubes der
entsprechende Teil des Urlaubsentgeltes zu
zahlen.
Abfindung.
§ 23. (1) Wird das Beschäftigungsverhältnis des
Heimarbeiters vor Erwerb eines Urlaubsanspruches
(§ 20 Abs. 1) gelöst, so gebührt dem
Heimarbeiter eine Abfindung der Anwartschaft
auf Urlaub. Diese Abfindung ist je nach der Gesamtdauer
des Beschäftigungsverhältnisses mit
dem gemäß § 22 in Betracht kommenden Hundertsatz
des Arbeitsentgeltes zu bemessen, das
für den durch einen Urlaubsanspruch nicht erfaßten
Zeitraum gebührt.
(2) Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Verbrauch
des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst,
so gebührt dem Heimarbeiter eine Abfindung in
der Höhe des Urlaubsentgeltes, das gebührt hätte,
wenn der Urlaub tatsächlich verbraucht worden
wäre.
(3) Der Heimarbeiter verliert den Anspruch
auf Urlaub und Abfindung, wenn er das Beschäftigungsverhältnis
ohne wichtigen Grund vorzeitig
auflöst.
Pfändungsschutz.
§ 24. Das Urlaubsentgelt und die Abfindung
sind nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen
pfändbar.
Vormerkung im Abrechnungsbuch.
§ 25. Die gemäß §§ 22 und 23 geleisteten Beträge
sind gleichzeitig mit der Auszahlung im
Abrechnungsbuch einzutragen. Die Eintragung
hat insbesondere zu enthalten
Datum der Auszahlung;
Art des Anspruches;
Beginn und Ende des Urlaubszeitraumes, Anzahl
der angerechneten vollen Beschäftigungsmonate;
das der Berechnung des Anspruches zugrunde
gelegte Arbeitsentgelt;
Datum des Antrittes und der Beendigung des
Urlaubes (Teilurlaubes);
Höhe des Betrages.
Regelung für Zwischenmeister
und Mittelspersonen.
§ 26. (1) Zwischenmeistern und Mittelspersonen,
die unter die Bestimmungen des § 3 oder
des § 4 fallen, gebührt als Urlaubsentgelt ein
Zuschlag zu den erzielten reinen Arbeitsentgelten
ohne Unkostenzuschläge, jedoch einschließlich
der Feiertagsentgelte.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 und der Zeitpunkt
der Auszahlung ist, sofern nicht durch
Heimarbeitsgesamtvertrag eine Regelung getroffen
wurde, von der Heimarbeitskommission
durch Heimarbeitstarif festzusetzen. Der Zuschlag
muß mit mindestens 4 v. H. bemessen sein.
Liegt eine solche Festsetzung nicht vor, beträgt
der Zuschlag 4 v. H. Der Zuschlag ist für die
Zeit vom 15. Dezember bis 14. Juni jeweils bei
der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni,
für die Zeit vom 15. Juni bis 14. Dezember jeweils
bei der ersten Entgeltzahlung nach dem
15. Dezember auszuzahlen. Endet das Vertragsverhältnis
früher, so ist der Zuschlag bei der
letzten Entgeltzahlung abzurechnen und auszuzahlen.
(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 und 2 darf in
das Arbeitsentgelt nicht einbezogen werden. Er
ist im Abrechnungsbuch gesondert auszuweisen.
Abschnitt 3.
Krankenentgelt und Weihnachtsremuneration.
§ 27. (1) Für Heimarbeiter, die bei einer Person,
die Heimarbeit vergibt, regelmäßig beschäftigt
werden, gelten neben den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes folgende Sonderbestimmungen
a) Sie haben Anspruch auf Entgelt im Falle
einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles
unter der Voraussetzung und in dem Ausmaße,
als eine solche Leistung in dem für
Werkstattgehilfen des betreffenden Erzeugungszweiges
geltenden Kollektivvertrag
vorgesehen ist. Besteht eine kollektivvertragliche
Regelung nicht, so behalten sie
den Anspruch auf das Entgelt, wenn sie
nach mindestens 14tägiger Beschäftigung
durch Krankheit oder Unglücksfall für eine
verhältnismäßig kurze, jedoch eine Woche
nicht übersteigende Zeit an der Ausübung
ihrer Beschäftigung verhindert sind, ohne
dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
verschuldet zu haben.
b) Sie haben Anspruch auf Weihnachtsremuneration
unter der Voraussetzung
und in dem Ausmaße, als eine solche Leistung
in dem für Werkstattgehilfen des betreffenden
Erzeugungszweiges geltenden
Kollektivvertrag vorgesehen ist.
(2) Eine regelmäßige Beschäftigung im Sinne
des Abs. 1 liegt vor, wenn der Heimarbeiter in
den letzten 39 Wochen durch mindestens 13 Wochen
oder in den letzten 78 Wochen durch mindestens
26 Wochen bei der Person, die Heimarbeit
vergibt, beschäftigt war und in diesem
Zeitraum die Normalarbeitszeit eines Werkstattgehilfen
aufweist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß auch für Heimarbeiter, die bei mehreren
Personen, die Heimarbeit vergeben, in regelmäßiger
Beschäftigung stehen.
IV. HAUPTSTÜCK.
Heimarbeitskommissionen.
Abschnitt 1.
Errichtung und Aufgaben der Heimarbeitskommissionen.
Errichtung.
§ 28. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf
dem Gebiete der Heimarbeit (§ 29) werden
Heimarbeitskommissionen errichtet.
(2) Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen,
denen besondere Bedeutung zukommt,
haben besondere Heimarbeitskommissionen
wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen
Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen
Heimarbeitskommission besorgt. Der
Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission
erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
(3) Die allgemeine Heimarbeitskommission und
die besonderen Heimarbeitskommissionen werden
beim Einigungsamt Wien errichtet.
(4) Erscheint zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden
Tätigkeit die Errichtung einer
besonderen Heimarbeitskommission bei einem
anderen Einigungsamt als beim Einigungsamt
Wien geboten, so hat das Bundesministerium für
soziale Verwaltung einvernehmlich mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
und dem Bundesministerium für Justiz nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch
Verordnung die erforderliche Regelung zu
treffen.
(5) Die Heimarbeitskommissionen unterstehen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht dem
Vorsitzenden des Einigungsamtes.
(6) Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich
der einzelnen Heimarbeitskommissionen
wird vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
einvernehmlich mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch
Verordnung bestimmt.
§ 29. (1) Die Heimarbeitskommissionen haben
die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen
Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und
Lieferungsbedingungen zu regeln. In Durchführung
dieser Aufgaben obliegt ihnen insbesondere
a) Heimarbeitstarife zu erlassen;
b) die Gleichstellung von Zwischenmeistern
und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen;
c) allgemeine Bestimmungen über die auf ein
Abrechnungsbuch auszugebende Arbeitsmenge
gemäß § 14 zu treffen;
d) auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern,
Mittelspersonen, Heimarbeitern,
einer Interessenvertretung dieser Gruppen
oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen
auf ihre Übereinstimmung
mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag,
Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag,
Tarifordnung) oder Einzelvertrag
zu überprüfen und das für die Stück- oder
Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
e) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde Gutachten über die
Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife
oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages
abzugeben;
f) einen Kataster der von ihnen erlassenen
Heimarbeitstarife und der hinterlegten
Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
(2) Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten
Aufgabe hat die Heimarbeitskommission
einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß)
einzusetzen.
Zusammensetzung.
§ 30. (1) Die Heimarbeitskommission besteht
aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus
einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus
der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder sind aus den Gruppen der
Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister
und der Mittelspersonen unter Berücksichtigung
der in den Wirkungsbereich der Heimarbeitskommission
fallenden Erzeugungszweige
zu entnehmen. Die Mitglieder können auch aus
dem Kreis der Funktionäre und Angestellten der
Interessenvertretungen der in Betracht kommenden
Gruppen entnommen werden.
(3) Der Heimarbeitskommission gehören ferner
als Mitglieder eine entsprechende Zahl von Fachleuten
mit beratender Stimme an, die, ohne einer
der unter Abs. 2 genannten Gruppen anzugehören,
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
auf dem einschlägigen Gebiete der
Heimarbeit besitzen.
(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages
des Österreichischen Arbeiterkammertages,
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
und der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft für unbestimmte Zeit und auf Wider-
ruf ernannt. Sie haben, wenn sie nicht schon als
öffentliche Beamte zur unparteiischen und gewissenhaften
Ausübung der Amtspflichten verpflichtet
wurden, dieses Gelöbnis vor dem Bundesminister
für soziale Verwaltung zu leisten.
(5) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung bestellt. Die Bestellung
der in Abs. 2 genannten Mitglieder erfolgt
auf Grund von Vorschlägen der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber, und zwar sind die Vorschläge
hinsichtlich der Mitglieder aus dem Kreise
der Heimarbeiter vom Österreichischen Arbeiterkammertag
im Einvernehmen mit dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund und hinsichtlich
der Mitglieder aus den Kreisen der Auftraggeber,
der Zwischenmeister und der Mittelspersonen von
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
zu erstatten. Die Bestellung der in Abs. 3 genannten
Mitglieder erfolgt auf Grund von Vorschlägen,
die für je die Hälfte der Mitglieder vom
Österreichischen Arbeiterkammertag und von der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu
erstatten sind.
(6) Wird das Vorschlagsrecht gemäß Abs. 4
und 5 nicht binnen 2 Monaten nach Aufforderung
ausgeübt, so ist das Bundesministerium für
soziale Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge
nicht gebunden.
§ 31. (1) Als Vorsitzende, Stellvertreter und
Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger
berufen werden, die das 24. Lebensjahr
vollendet haben und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen
vom Amte eines Vorsitzenden, Stellvertreters
und Mitgliedes sind Personen, die nach
dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz,
BGBl. Nr. 135/1946, in der jeweils geltenden
Fassung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung
zum Amte eines Geschwornen oder Schöffen
unfähig sind.
(2) Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer
von 5 Jahren berufen. Sie haben vor Antritt
ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag
gewissenhafte und unparteiische Ausübung des
Amtes zu geloben. Das Amt von Mitgliedern, die
innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer
berufen werden, endet mit deren Ablauf.
Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden
Mitglieder haben ihr Amt bis zur
Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung
ist zulässig.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat ein Mitglied seines Amtes zu entheben,
wenn ein der Bestellung entgegenstehendes
gesetzliches Hindernis bekannt wird oder
wenn es sich einer groben Verletzung oder
dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten
schuldig gemacht hat. Ein Mitglied ist auch dann
zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine
solche Änderung eintritt, daß es nicht mehr geeignet
erscheint, die Interessen jener Gruppe
wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt
wurde. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann ferner ein Mitglied auf begründeten
Antrag der Stelle, auf deren Vorschlag die
Bestellung erfolgte, seines Amtes entheben. Mit
dem Enthebungsantrag ist gleichzeitig ein neuer
Besetzungsvorschlag zu erstatten.
Verhandlung s- und Beschlußfähigkeit.
§ 32. (1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre
Beschlüsse in Senaten, die verschieden zusammengesetzt
sind, je nachdem es sich um Ansprüche
der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen
handelt.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende
(Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er
hat in den Senat zu berufen
a) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,
die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen,
je vier Mitglieder mit Stimmrecht aus der
Gruppe der Auftraggeber und aus der
Gruppe der Heimarbeiter sowie als Mitglieder
mit beratender Stimme je ein Mitglied
aus der Gruppe der Zwischenmeister
und aus der Gruppe der Mittelspersonen
und zwei Mitglieder aus der Gruppe der
Fachleute;
b) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,
die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen,
je vier Mitglieder mit Stimmrecht
aus der Gruppe der Auftraggeber und aus
der Gruppe der Zwischenmeister sowie je
zwei Mitglieder mit beratender Stimme
aus der Gruppe der Heimarbeiter und aus
der Gruppe der Fachleute. An Stelle der
Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister
treten solche aus der Gruppe der
Mittelspersonen, wenn es sich um Angelegenheiten
handelt, die Ansprüche der
Mittelspersonen betreffen.
Bei der Auswahl der Mitglieder innerhalb der
einzelnen Gruppen ist jeweils auch darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Erzeugungszweige, für
die eine Regelung getroffen werden soll, tunlichst
vertreten sind.
(3) Wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten
der Heimarbeitskommission, insbesondere
um die Frage der Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses
handelt, ist ein Senat nach
den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, jedoch mit
der doppelten Anzahl der Mitglieder, zu bilden.
(4) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten
Gruppe mindestens die Hälfte der einberufenen
Mitglieder anwesend ist.
(5) Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten
Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser
Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder,
soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.
§ 33. (1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre
Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt
seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen
ist jene Meinung angenommen, für die der
Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich
hält, den Verhandlungen außer den
Fachleuten mit beratender Stimme auch sonstige
Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen;
er hat Sachverständige und Auskunftspersonen
beizuziehen, wenn dies von einer
stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission
verlangt wird. Diesen Personen
kommt ein Stimmrecht nicht zu.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und das nach dem Sitz der Heimarbeitskommission
örtlich zuständige Arbeitsinspektorat
sind berechtigt, zu den Sitzungen der Heimarbeitskommission
und der Berufungskommission
Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das
Wort zu erteilen ist.
Abschnitt 2.
Heimarbeitstarife.
§ 34. (1) Jede Heimarbeitskommission kann in
den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen
der Heimarbeit Heimarbeitstarife beschließen,
durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen
für Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen
geregelt werden. Ein Heimarbeitstarif
kann nur erlassen werden, wenn für die von dem
Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im
Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und
Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem
Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.
(2) In dem Beschluß sind der Inhalt, der
Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit
und die Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes
festzusetzen.
(3) Der Heimarbeitstarif ist im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen.
(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist
von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, den nach
dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes
zuständigen Arbeitsinspektoraten und den
in Betracht kommenden Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu übermitteln.
Eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommission
dem Kataster der Heimarbeitstarife
einzuverleiben.
§ 35. (1) Der Heimarbeitstarif tritt an dem der
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
folgenden Tage in Kraft, sofern in dem
Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht
anders bestimmt ist.
(2) Der Heimarbeitstarif ist innerhalb seines
sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches als
Mindestbedingung rechtsverbindlich. Er kann
durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch
beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind
nur gültig, soweit sie für den, der Heimarbeit
übernimmt, günstiger sind oder Ansprüche betreffen,
die im Heimarbeitstarif nicht geregelt
sind.
§ 36. (1) Die Heimarbeitskommission kann den
von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben
oder abändern.
(2) Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag
des Vorsitzenden oder der Hälfte der
Mitglieder einer der Gruppen, die den Heimarbeitstarif
beschlossen haben, Verhandlungen
über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes
aufzunehmen.
(3) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 bis 4
und des § 35 finden auf die Aufhebung oder Abänderung
von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.
Abschnitt 3.
Gleichstellungsanordnungen.
§ 37. (1) Verhandlungen über Gleichstellungsanordnungen
sind aufzunehmen, wenn ein Vorschlag
von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft
oder der Hälfte der der Heimarbeitskommission
angehörenden Mitglieder aus der
Gruppe der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen
erstattet wird. Vor Erlassung der Anordnung
sind die in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber zu hören.
(2) Die Heimarbeitskommission kann eine von
ihr getroffene Gleichstellungsanordnung abändern
oder aufheben; die Bestimmungen des Abs. 1
gelten sinngemäß.
(3) Von der Heimarbeitskommission getroffene
Anordnungen, mit denen eine Gleichstellung
ausgesprochen, abgeändert oder aufgehoben
wurde, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen. Je eine Abschrift dieser Gleichstellungsanordnung
ist von der Heimarbeitskommission
dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten
und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber
zu übermitteln.
(4) Die Gleichstellungsanordnungen gemäß
Abs. 1 und 2 treten an dem der Kundmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden
Tage in Kraft, sofern in der Gleichstellungsanordnung
nicht anderes bestimmt ist.
Abschnitt 4.
Entgeltberechnung und Entgeltüberprüfung.
Entgeltberechnungsausschuß.
§ 38. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß (§ 29
Abs. 2) besteht aus einem Vorsitzenden und nach
Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern
sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern,
die von der Heimarbeitskommission bestellt
werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30
Abs. 3) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder
aus dem im § 30 Abs. 2 bezeichneten
Personenkreis zu entnehmen.
(2) Zu den Sitzungen des Entgeltberechnungsausschusses
sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter)
die Mitglieder unter Bedachtnahme auf den
Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar
jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber
und je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten
handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter,
Zwischenmeister oder der Mittelspersonen
zum Gegenstande haben, ein Mitglied aus
der in Betracht kommenden Gruppe.
(3) Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der
in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33.
(4) Der Entgeltberechnungsausschuß kann die
Entscheidung hinsichtlich einzelner seiner Aufgaben
dem Vorsitzenden (Stellvertreter) übertragen.
Zur Beschlußfassung hierüber ist Stimmeneinhelligkeit
erforderlich.
(5) Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei
einer Überprüfung gemäß § 29 Abs. 1 lit. d die
Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt,
so hat er über das entsprechende Entgelt in einem
Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist
auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur
Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen
dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.
Berufungskommission für Heimarbeit.
§ 39. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der
Entgeltberechnungsausschüsse entscheidet die
beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
errichtete Berufungskommission für Heimarbeit.
(2) Die Berufungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder
mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen
Zahl von Beisitzern. Der Vorsitzende und
seine Stellvertreter müssen Richter sein.
(3) Die Beisitzer sind aus den Gruppen der
Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister
und der Mittelspersonen unter Berücksichtigung
der wichtigsten, in den Wirkungsbereich
der Heimarbeitskommission fallenden
Erzeugungszweige zu entnehmen. Funktionäre
und Angestellte der Interessenvertretungen der
in Betracht kommenden Gruppen gelten hiebei
als Angehörige dieser Gruppen.
(4) Der Vorsitzende (Stellvertreter) wird vom
Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages,
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
und der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft ernannt.
(5) Die Beisitzer werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Grund von
Vorschlägen bestellt, die hinsichtlich der Beisitzer
aus der Gruppe der Heimarbeiter vom Österreichischen
Arbeiterkammertag im Einvernehmen
mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
hinsichtlich der Beisitzer aus den Gruppen
der Auftraggeber, Zwischenmeister und Mittelspersonen
von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zu erstatten sind. Wird das
Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach
Aufforderung ausgeübt, so ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung bei der Bestellung
an Vorschläge nicht gebunden.
(6) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
sowie die Beisitzer der Berufungskommission
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an
keine Weisungen gebunden.
(7) Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder
der Heimarbeitskommissionen sind vom Amte
als Beisitzer der Berufungskommission ausgeschlossen.
Im übrigen gelten hinsichtlich der Beisitzer
die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 und 2
sinngemäß.
§ 40. (1) Die Berufungskommission verhandelt
und entscheidet in Senaten, denen der
Vorsitzende der Berufungskommission oder einer
seiner Stellvertreter als Vorsitzender, zwei Beisitzer
aus der Gruppe der Auftraggeber und —
je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten
handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der
Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum
Gegenstande haben — zwei Beisitzer aus der jeweils
in Betracht kommenden Gruppe angehören.
(2) Zu den Sitzungen der Berufungskommission
sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme
auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.
(3) Die Senate der Berufungskommission sind
Verhandlung- und beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein
Beisitzer aus den in Betracht kommenden Grup-
pen anwesend ist. Die Bestimmungen der §§ 32
Abs. 5 und 33 gelten sinngemäß.
(4) Die Bescheide der Berufungskommission
unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung
im Verwaltungswege.
Abschnitt 5.
Gemeinsame Bestimmungen.
Geschäftsführung.
§ 41. Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung
der Heimarbeitskommissionen
und der Entgeltberechnungsausschüsse werden in
einer Rahmengeschäftsordnung geregelt, die vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung durch
Verordnung erlassen wird.
Entschädigung der Mitglieder.
§ 42. (1) Die Mitglieder der Heimarbeitskommissionen
und der Entgeltberechnungsausschüsse
sowie die Beisitzer der Berufungskommission
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder (Beisitzer), die im Staats-
oder sonstigen öffentlichen Dienst stehen, erhalten
Reisegebühren nach den für sie geltenden besonderen
Vorschriften.
(3) Die übrigen Mitglieder (Beisitzer) haben
Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis
nach den Bestimmungen und Tarifen,
die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,
BGBl. Nr. 136/1946, in der jeweils geltenden
Fassung gelten.
(4) Den Vorsitzenden (Stellvertretern) der Heimarbeitskommissionen,
der Entgeltberechnungsausschüsse
und der Berufungskommission sowie den
Mitgliedern der Entgeltberechnungsausschüsse
kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden,
deren Höhe das Bundesministerium für
soziale Verwaltung festsetzt. In diesem Falle besteht
kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis
gemäß Abs. 3.
V. HAUPTSTÜCK.
Heimarbeitsgesamtverträge.
Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen.
§ 43. (1) Durch Heimarbeitsgesamtverträge
können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und
Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter, der
Zwischenmeister und der Mittelspersonen sowie
die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt
werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge
bedürfen der Schriftform.
(2) Zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen
sind befugt: die gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber
sowie auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende
Berufsvereinigungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber, denen die Kollektivvertragsfähigkeit
gemäß § 3 des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1947, zuerkannt wurde.
Auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen
der Zwischenmeister und der Mittelspersonen,
denen die Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt wurde, besitzen diese nur hinsichtlich
des Abschlusses von Heimarbeitsgesamtverträgen
mit den Auftraggebern.
(3) Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft
beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt und schließt diese einen
Heimarbeitsgesamtvertrag ab, so verliert die in
Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung
hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung
die Fähigkeit zum Abschluß von
Heimarbeitsgesamtverträgen für die Dauer der
Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen
Heimarbeitsgesamtvertrages.
(4) Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen
können durch Einzelvertrag weder
aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen
sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag
nicht ausschließt, nur gültig, soweit
sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten
betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag
nicht geregelt sind. Der vorangeführte
Grundsatz gilt auch für Zwischenmeister
und Mittelspersonen, sofern es sich um
Heimarbeitsgesamtverträge handelt, die zwischen
Auftraggebern einerseits und Zwischenmeistern
oder Mittelspersonen anderseits abgeschlossen
wurden.
§ 44. (1) Der Heimarbeitsgesamtvertrag erstreckt
sich, sofern dieser nicht anderes bestimmt,
innerhalb des räumlichen, fachlichen und
persönlichen Geltungsbereiches auf die Auftraggeber,
Heimarbeiter, Zwischenmeister und
Mittelspersonen, die zur Zeit des Abschlusses
des Heimarbeitsgesamtvertrages Mitglieder einer
am Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligten Körperschaft
waren oder später werden (Vertragsangehörige).
(2) Geht der Betrieb eines Auftraggebers, eines
Zwischenmeisters oder einer Mittelsperson, der
einem Heimarbeitsgesamtvertrag unterworfen
ist, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der
Heimarbeitsgesamtvertrag auch auf diesen.
Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages.
§ 45. (1) Die Bestimmungen des Heimarbeitsgesamtvertrages
gelten, soweit sie nicht die
Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
des Heimarbeitsgesamtvertrages regeln,
innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen
Geltungsbereiches als Bestandteil der
Heimarbeitsverträge, die zwischen Vertragsangehörigen
(§ 44 Abs. 1) abgeschlossen werden.
(2) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag keine
Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn,
so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf
die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" folgenden Tage.
(3) Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages
treten auch für nicht vertragsangehörige
Heimarbeiter ein, die von einem vertragsangehörigen
Auftraggeber (Zwischenmeister,
Mittelsperson) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch
nur so lange, als für diese Heimarbeiter
nicht ein anderer Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen
wird.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten auch
für nicht Vertragsangehörige Zwischenmeister
und Mittelspersonen, die von einem Vertragsangehörigen
Auftraggeber beschäftigt werden.
(5) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag setzt für
seinen Geltungsbereich einen bestehenden Heimarbeitstarif
außer Kraft.
Hinterlegung und Kundmachung
der Heimarbeitsgesamtverträge.
§ 46. (1) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist
innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluß
von der daran beteiligten Interessenvertretung
der Heimarbeiter (der in Heimarbeit beschäftigten
Zwischenmeister und Mittelspersonen) in
zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von
den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß
gezeichnet sein müssen, bei der fachlich
zuständigen Heimarbeitskommission zu hinterlegen.
Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag
beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber
(Zwischenmeister, Mittelspersonen) ist
berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge
bei der fachlich zuständigen
Heimarbeitskommission zu hinterlegen.
(2) Die Heimarbeitskommission hat eine Ausfertigung
des bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages
dem Hinterleger mit der Bestätigung
der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen;
eine Ausfertigung ist von der
Heimarbeitskommission einem Kataster der
Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.
(3) Die Heimarbeitskommission hat den Abschluß
eines jeden bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages
durch Einschaltung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach
Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen.
Die Kosten der Kundmachung sind von
den vertragschließenden Parteien zu gleichen
Teilen zu tragen.
§ 47. Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages
hat je eine Ausfertigung des
Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
in Wien,
den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des
Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektoraten,
den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages
in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber
(Zwischenmeister oder Mittelspersonen)
und der Heimarbeiter, sofern
diese nicht selbst vertragschließende Parteien
sind.
§ 48. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten
sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen
von Heimarbeitsgesamtverträgen.
Geltungsdauer des Heimarbeitsgesamtvertrages.
§ 49. (1) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag
keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so
kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit
einer Frist von 3 Monaten zum Letzten eines
Kalendermonates gekündigt werden; die Kündigung
muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber
der anderen vertragschließenden Partei
mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen
werden.
(2) Die Partei, die die Kündigung ausgesprochen
hat, hat der zuständigen Heimarbeitskommission
binnen 3 Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist
das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages
anzuzeigen. Auch die andere Vertragspartei ist
berechtigt, diese Anzeige zu erstatten.
(3) Verliert eine Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit,
so erlöschen die von dieser
Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge
mit dem Tage, an dem die Entscheidung
über das Erlöschen der Kollektivvertragsfähigkeit
im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundgemacht wird.
(4) Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung
abgeschlossener Heimarbeitsgesamtvertrag
erlischt für die Mitglieder einer zum
Abschluß eines Heimarbeitsgesamtvertrages fähigen
Berufsvereinigung mit dem Tage, an dem
ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener
Heimarbeitsgesamtvertrag in Wirksamkeit tritt.
(5) Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen
des Heimarbeitsgesamtvertrages jeweils
binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige
gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4
bezeichneten Tage im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen. Die Bestimmungen des
§ 46 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(6) Das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages
hat die Heimarbeitskommission im
Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge vor-
zumerken. Gleichzeitig sind hievon die zuständigen
Arbeitsinspektorate zu verständigen.
§ 50. Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages
bleiben nach seinem Erlöschen
für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor
seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so
lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse
nicht ein neuer Heimarbeitsgesamtvertrag oder
ein Heimarbeitstarif wirksam oder nicht ein
neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird.
VI. HAUPTSTÜCK.
Entgeltschutz.
Auskunft über Entgelte.
§ 51. Auftraggeber, Zwischenmeister, Mittelspersonen
und Heimarbeiter sind verpflichtet,
über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen
berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten,
den Heimarbeitskommissionen, den Entgeltberechnungsausschüssen
und der Berufungskommission
Auskunft zu geben und auf Verlangen
Abrechnungsbücher, Arbeitsstücke, Stoffproben
und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige
Unterlagen vorzulegen.
Überwachung der Entgeltzahlung.
§ 52. Das Arbeitsinspektorat hat die Einhaltung
der durch Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif
(Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder
Einzelvertrag festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen
sowie die Einhaltung der
Bestimmungen über die Feiertags- und Urlaubsregelung
zu überwachen.
§ 53. (1) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlöhnung
fest, so hat es den Auftraggeber
(Zwischenmeister, Mittelsperson) aufzufordern,
den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat
innerhalb einer von diesem festzusetzenden
angemessenen Frist den Zahlungsnachweis
vorzulegen. Wenn das Arbeitsinspektorat
innerhalb der gesetzten Frist vom Auftraggeber
(Zwischenmeister, Mittelsperson) nicht den
geforderten Zahlungsnachweis oder die Mitteilung
erhält, daß er die der Zahlungsaufforderung
zugrunde liegenden Entgeltsätze anerkennt, so
hat es beim Entgeltberechnungsausschuß einen
Antrag auf Überprüfung der Entgeltberechnung
und Feststellung des entsprechenden Entgeltes
einzubringen. Von der Einbringung des Antrages
ist Abstand zu nehmen, wenn in der gleichen
Sache bereits ein rechtskräftiger Bescheid des
Entgeltberechnungsausschusses oder der Berufungskommission
vorliegt oder ein Verfahren
bei den genannten Stellen anhängig ist.
(2) Bei Beurteilung der Frage, ob eine Unterentlohnung
im Sinne des Abs. 1 vorliegt, ist
von dem Entgelt auszugehen, das nach Heimarbeitsgesamtvertrag
oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag,
Tarifordnung) oder, wenn solche
Regelungen nicht bestehen, nach dem Einzelvertrag
gebührt. Als Unterentlohnung gilt auch
die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Ansprüche
auf Feiertagsentgelt und Urlaubsentgelt
sowie Abfindung.
§ 54. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, wenn es
eine im Vergleich zu dem nach Heimarbeitsgesamtvertrag
oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag,
Tarifordnung) gebührenden Entgelt
empfindliche Unterentlohnung oder eine wiederholte
Unterentlohnung feststellt, die Anzeige an
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu
erstatten.
(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich
des Strafausmaßes gestellt werden.
(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
hat über die Anzeige längstens binnen 2 Wochen
das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten
Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht,
daß das Strafverfahren einzustellen oder eine
niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat
beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor
Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat
Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Eine
schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides
ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen
gelten die Bestimmungen des § 11 des
Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947,.
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Haftung.
§ 55. Auftraggeber, die Mittelspersonen verwenden,
haften mit diesen zu ungeteilter Hand
für den Ausfall an Entgelt, den Heimarbeiter
oder unter die Bestimmungen des § 3 oder des
§ 4 fallende Zwischenmeister durch Nichteinhaltung
der durch Heimarbeitsgesamtvertrag
oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung)
festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen
erleiden. Diese Haftung erstreckt
sich auch auf Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte
und Abfindungen.
Entgeltschutz für Mittelspersonen.
§ 56. Wenn ein Auftraggeber an eine von ihm
verwendete, unter die Bestimmung des § 4 fallende
Mittelsperson ein Entgelt zahlt, von dem er weiß
oder nach den Umständen wissen mußte, daß es
zur Zahlung der nach Heimarbeitsgesamtvertrag
oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung)
für Heimarbeiter und Zwischenmeister
festgesetzten Entgelte nicht ausreicht, schuldet er
der Mittelsperson den sich ergebenden Unterschiedsbetrag.
VII. HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Bestimmungen.
Arbeiterschutzbestimmungen
in anderen Vorschriften.
§ 57. In anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltene
Arbeiterschutzbestimmungen, die über
die in diesem Bundesgesetz getroffenen Regelungen
hinausgehen, werden nicht berührt.
Unabdingbarkeit.
§ 58. Ansprüche, die den in Heimarbeit Beschäftigten
nach diesem Bundesgesetz zustehen,
können durch Einzelvertrag und — soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt — durch
Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif
weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge
und Heimarbeitstarife.
§ 59. Die bei den Heimarbeitskommissionen
hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge und die
von den Heimarbeitskommissionen beschlossenen
Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden
von jedermann eingesehen werden.
Rechtshilfe.
§ 60. Die Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber sowie die Träger
der Sozialversicherung haben die Heimarbeitskommissionen,
die Entgeltberechnungsausschüsse
und die Berufungskommission bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Amtsverschwiegenheit.
§ 61. (1) Vorsitzende (Stellvertreter) und Mitglieder
(Beisitzer) der Heimarbeitskommissionen,
der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission
sind verpflichtet, über alle
ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit
zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht
sind sie auch nach Ablauf
ihrer Amtsdauer gebunden. Die Einhaltung der
Verschwiegenheitspflicht ist bei Aufnahme der
Tätigkeit zu geloben; dies gilt nicht für Personen,
die schon als öffentliche Beamte zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind.
(2) Aus wichtigen Gründen können die im
Abs. 1 genannten Personen für einen bestimmten
Fall von der Verpflichtung zur Wahrung
des Amtsgeheimnisses entbunden werden. Zuständig
hiefür ist hinsichtlich der Vorsitzenden
(Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen
und der Entgeltberechnungsausschüsse das
Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des Vorsitzenden (Stellvertreters) der
Berufungskommission das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, im übrigen
der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission
oder der Berufungskommission.
Anwendung des AVG. 1950.
§ 62. Auf das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß,
vor der Berufungskommission
für Heimarbeit und vor dem Arbeitsinspektorat
— soweit es auf Grund dieses
Bundesgesetzes für die Erlassung von Bescheiden
zuständig ist — finden die Bestimmungen des
AVG. 1950 Anwendung.
Stempel- und Gebührenfreiheit.
§ 63. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Eingaben, Niederschriften,
amtlichen Ausfertigungen und Bescheide sind
von den Stempel- und Rechtsgebühren des
Bundes sowie den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
Strafbestimmungen.
§ 64. (1) Personen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift oder behördlichen
Anordnung zuwiderhandeln, werden,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 6000 S oder
mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft. In gleicher
Weise ist zu bestrafen, wer sich einer empfindlichen
oder wiederholten Unterentlohnung
(§ 54 Abs. 1) schuldig macht.
(2) Verletzungen der Amtsverschwiegenheit
durch die im § 61 Abs. 1 genannten Personen
werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
strenger zu bestrafen ist, als Vergehen
mit Arrest von 3 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft.
Verbot der Ausgabe von
Heimarbeit.
§ 65. Auf Antrag des Arbeitsinspektorates
kann die zuständige Verwaltungsbehörde Personen,
die mehr als einmal wegen Zuwiderhandlungen
nach § 64 bestraft oder nur deshalb nicht
nach dieser Bestimmung bestraft wurden, weil
die Tat nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer. Strafe bedroht ist, die Ausgabe oder
Weitergabe von Heimarbeit dauernd oder für
bestimmte Zeit verbieten.
VIII. HAUPTSTÜCK.
Übergangsbestimmungen.
Anzeige über Vergebung von
Heimarbeit.
§ 66. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die Herstellung, Bear-
beitung, Verarbeitung oder Verpackung von
Waren in Heimarbeit ausführen läßt, hat innerhalb
eines Monates nach dem Inkrafttreten eine
Anzeige gemäß § 5 zu erstatten.
Weitergelten von Vorschriften
über den Dienstnehmerschutz in
der Heimarbeit.
§ 67. Die in bestehenden Verordnungen enthaltenen
Bestimmungen über
das Verbot der Vergebung gewisser Arbeiten
an Heimarbeiter aus Rücksicht der öffentlichen
Gesundheitspflege,
das Verbot der Herstellung und Verpackung
von Zahnpulver in der Heimarbeit,
das Verbot des Abfüllens von Brennstoffampullen
für Taschenfeuerzeuge mit brennbaren
Flüssigkeiten in der Heimarbeit,
das Verbot der Ausführung von Arbeiten in
der Heimarbeit unter Verwendung gesundheitsschädlicher
Stoffe und
die Verarbeitung von Zelluloid in der Heimarbeit
bleiben bis zur Erlassung neuer Vorschriften
auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter in
Geltung.
Weitergelten von Kollektivverträgen
und Tarifordnungen.
§ 68. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge
und Tarifordnungen bleiben mit der bisherigen
Rechtswirksamkeit so lange und insoweit
aufrecht, als sie nicht durch Heimarbeitsgesamtverträge
oder Heimarbeitstarife im Sinne
dieses Bundesgesetzes ersetzt werden, es sei denn,
daß sie auf Grund ihrer Bestimmungen über die
Geltungsdauer oder, soweit es sich um Kollektivverträge
handelt, infolge Kündigung schon
früher erlöschen. Soweit jedoch Kollektivverträge
oder Tarifordnungen Bestimmungen enthalten,
die ungünstiger für die in Heimarbeit
Beschäftigten sind als die in diesem Bundesgesetz
getroffenen Regelungen, gelten diese Regelungen.
Weitergelten von Gleichstellungen.
§ 69. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Gleichstellungen
für Zwischenmeister und Mittelspersonen
bleiben bis zur Anordnung neuer Gleichstellungen
gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes, längstens
jedoch bis zum Ablauf zweier Jahre nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in Wirksamkeit.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht
für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der
Lohnmaschinstickerei (Schifflistickerei) in Vorarlberg.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden und gemäß Abs. 1
vorläufig weitergeltenden Gleichstellungsanordnungen
für Zwischenmeister und Mittelspersonen
sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen.
Feiertagsentgelt.
§ 70. (1) Heimarbeitern und den unter die
Bestimmungen des § 3 und des § 4 fallenden
Zwischenmeistern und Mittelspersonen ist ein
ihnen bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nach den bisher geltenden Vorschriften zustehendes
Feiertagsentgelt bei der ersten Entgeltauszahlung
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
mit dem entsprechenden Teil nach Maßgabe
der bisherigen Vorschriften zur Auszahlung
zu bringen.
(2) Für die Berechnung des auf Grund dieses
Bundesgesetzes erstmalig gebührenden Feiertagsentgeltes
gelten die Bestimmungen des § 18
Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Zeitraum, der
der Abrechnung des Feiertagsentgeltes zugrunde
zu legen ist, mit dem Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes beginnt.
Urlaub.
§ 71. (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes beschäftigten
Heimarbeiter, die den Bestimmungen des
Arbeiterurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 173/1946, in
der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/
1947, unterlagen, finden die Vorschriften der
§§ 20 bis 25 von dem Tage an Anwendung, der
der Beendigung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes laufenden Dienstjahres
folgt. Bis dahin gelten für diese Personen
die Bestimmungen des Arbeiterurlaubsgesetzes.
(2) Heimarbeitern, auf die die Bestimmungen
des Abs. 1 keine Anwendung finden, ist ein
Urlaubsanspruch, der ihnen bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes nach den bisher
für sie geltenden Urlaubsbestimmungen noch zusteht,
mit dem entsprechenden Teil des Urlaubsentgeltes
nach Maßgabe der bisherigen Urlaubsbestimmungen
abzugelten.
IX. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
Abänderung von Vorschriften.
§ 72. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über
den Urlaub von Arbeitern (Arbeiterurlaubsgesetz),
BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1947, wird wie folgt
abgeändert
1. Im § 1 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten auch nicht für Heimarbeiter."
2. Im § 6 hat Abs. 3 zu entfallen; die bisherigen
Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
„(3)" und „(4)".
Aufhebung von Vorschriften.
§ 73. (1) Alle mit den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes im Widerspruch stehenden Vorschriften
werden außer Kraft gesetzt.
(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer
Kraft
1. Das Gesetz über die Heimarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober
1939, Deutsches RGBl. I S. 2145,
2. die Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Heimarbeit vom 30. Oktober
1939, Deutsches RGBl. I S. 2152,
3. Art. III der Zweiten Verordnung über die
Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im
Lande Österreich vom 9. Juli 1938, Deutsches
RGBl. I S. 851; Z. 4 bis 9 der Verordnung des
Reichsstatthalters (österreichische Landesregierung)
zur Durchführung der Zweiten Verordnung
über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften
im Lande Österreich vom 9. Juli 1938,
GBl. f. d. L. Ö. Nr. 366/1938,
4. die Verordnung vom 2. Juli 1942 über das
Kleben von Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen
in der Heimarbeit, Deutsches RGBl. I
S. 441,
5. die Anordnung zur Sicherung kriegswichtiger
Heimarbeit vom 1. Oktober 1942, Reichsanzeiger
Nr. 235/1942,
6. Art. III der Verordnung des Staatsamtes
für soziale Verwaltung vom 29. Oktober 1945
über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl.
Nr. 212.
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.
§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate
nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 24, 39 Abs. 4, 61 Abs. 2,
soweit die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
des Vorsitzenden (Stellvertreters) der
Berufungskommission in Frage kommt, und des
§ 64 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.
Die Ausführungsbestimmungen können bereits
vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen
werden; sie treten frühestens mit dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
in Wirksamkeit.