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66_1954 AT

66. Bundesgesetz: Heimarbeitsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Heimarbeitsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK.

Anwendungsgebiet.

Geltungsbereich.

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Heimarbeit

jeder Art, ausgenommen die Heimarbeit im

Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen

Produktion.

Begriffsbestimmungen.

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

a) Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender

nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung

zu sein, in eigener

Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte

im Auftrage und für Rechnung von

Personen, die Heimarbeit vergeben, mit

der Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-

tung oder Verpackung von Waren beschäftigt

ist;

b) Zwischenmeister (Stückmeister) ein Gewerbetreibender,

der in eigener Wohnung

oder selbstgewählter Arbeitsstätte allein

oder unter Mithilfe von Familienangehörigen

oder fremden Hilfskräften (Werkstattgehilfen,

Heimarbeitern) im Auftrage und

für Rechnung von Personen, die Heimarbeit

vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung,

Verarbeitung oder Verpackung

von Waren beschäftigt ist und selbst

wesentlich am Stücke mitarbeitet; dabei ist

es ohne Bedeutung, ob er die hiezu erforderlichen

Stoffe ganz oder teilweise

selbst beistellt und ob er auch unmittelbar,

jedoch in untergeordnetem Umfange

für. den Absatzmarkt arbeitet;

c) Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter

oder Zwischenmeister, sei es unmittelbar,

sei es unter Verwendung von

Mittelspersonen, herstellen, bearbeiten,

verarbeiten oder verpacken läßt, und zwar

auch dann, wenn keine Gewinnerzielung

beabsichtigt ist;

d) Mittelsperson eine Person, deren sich die

Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit

an die Heimarbeiter oder Zwischenmeister

bedienen;

e) Werkstattgehilfe ein gewerblicher Hilfsarbeiter

(§ 73 der Gewerbeordnung), der

von einem Zwischenmeister in dessen Betrieb

beschäftigt wird.

(2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1

lit. b sind der Ehegatte des Zwischenmeisters

und Personen zu verstehen, die mit dem Zwischenmeister

in gerader Linie oder bis zum

dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert

sind oder zu ihm im Verhältnis von

Wahlkindern stehen, sofern diese Personen in

Hausgemeinschaft mit dem Zwischenmeister

leben.

§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz für Heimarbeiter

vorgesehenen Schutzbestimmungen

gelten auch für Zwischenmeister, die in der

Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden

Hilfskräften (Werkstattgehilfen, Heimarbeitern)

arbeiten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht

für Zwischenmeister in der Lohnmaschinstickerei

(Schifflistickerei) in Vorarlberg.

Gleichstellung.

§ 4. (1) Zwischenmeister, die mit mehr als

zwei familienfremden Hilfskräften arbeiten, und

Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen

Schutzbedürftigkeit den im § 3 genannten

Personen gleichgestellt werden. Die

Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige

angeordnet werden; sie kann sich auf alle

oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes

erstrecken.

(2) Die Gleichstellung ordnet die zuständige

Heimarbeitskommission (§ 28) an.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in

der Lohnmaschinstickerei (Schifflistickerei) in

Vorarlberg.

II. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Schutzbestimmungen.

Anzeige bei erstmaliger Vergebung

von Heimarbeit.

§ 5. (1) Auftraggeber haben gelegentlich der

erstmaligen Vergebung der Heimarbeit hierüber

dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen

Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten.

(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 obliegt auch

Zwischenmeistern, die Heimarbeiter beschäftigen,

sowie Mittelspersonen.

§ 6. Die Anzeige nach § 5 Abs. 1 und 2 hat

Namen und Standort desjenigen, der Heimarbeit

vergibt, sowie die Art der Heimarbeit zu enthalten.

Sie ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen

Vergebung der Heimarbeit zu erstatten.

Mit der Anzeige ist auch ein Verzeichnis aller

unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister

und verwendeten Mittelspersonen

vorzulegen. Die näheren Bestimmungen über

Form und Inhalt der Anzeige erläßt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung durch Verordnung.

Listenführung.

§ 7. (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet,

eine fortlaufend richtiggestellte Liste aller unmittelbar

beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister

und verwendeten Mittelspersonen in

zweifacher Ausfertigung zu führen. Diese Verpflichtung

gilt auch für Mittelspersonen und

Zwischenmeister hinsichtlich der Personen, an

die sie Heimarbeit weitergeben. Form und Inhalt

der zu führenden Liste werden durch Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

geregelt.

(2) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist

die erste Ausfertigung der nach Abs. 1 zu führenden

Liste dem Arbeitsinspektorat, in dessen

Aufsichtsbezirk der zur Listenführung Verpflichtete

seinen Standort hat, vorzulegen.

Außerhalb dieses Termins sind Abschriften der

Liste dem Arbeitsinspektorat auf besonderes

Verlangen vorzulegen.

Bekanntgabe der Arbeits- und

Lieferungsbedingungen.

§ 8. (1) Wer Heimarbeit vergibt, hat in den

Räumen, in denen die Arbeit vergeben oder die

Ware abgeliefert wird oder die Auszahlung erfolgt,

eine Bekanntmachung über die jeweils

geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen

an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme durch

die mit Heimarbeit beschäftigten Personen aufzulegen.

(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten

a) Angaben über Zeit und Ort der Ausgabe

und Ablieferung der Heimarbeit,

b) Angaben über das allenfalls vom Heimarbeiter

(Zwischenmeister) beizustellende

Material und dessen Verrechnung,

c) ein Entgeltsverzeichnis,

d) Angaben über Zeit und Ort der Auszahlung

der Entgelte.

(3) Das Entgeltsverzeichnis hat das Entgelt für

jedes einzelne Arbeitsstück zu enthalten. Ist dies

nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage

des Entgeltes einzutragen. Bestehende

Musterbücher sind beizuschließen.

(4) Ist das Entgelt durch Heimarbeitsgesamtvertrag

(§ 43) oder Heimarbeitstarif (§ 34) geregelt,

so sind diese zur Einsichtnahme aufzulegen.

(5) Wer Heimarbeit vergibt, hat für den Fall,

daß die Heimarbeit in die Wohnung oder Arbeitsstätte

der mit Heimarbeit Beschäftigten gebracht

wird, dafür vorzusorgen, daß diesen die

Arbeits- und Lieferungsbedingungen sowie jede

Änderung derselben zur Einsichtnahme vorgelegt

werden. Die Einsichtnahme ist im Abrechnungsbuch

(§ 10) zu bestätigen.

(6) Allen mit Heimarbeit Beschäftigten ist überdies

eine schriftliche Ausfertigung der im Abs. 2

lit. a, b und d verlangten Angaben auszufolgen.

(7) Die Vorschriften über die Entgeltsverzeichnisse

finden bei der Herstellung neuer Muster,

die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind,

keine Anwendung.

Entgeltzahlung.

§ 9. Das Entgelt ist mindestens einmal monatlich

abzurechnen und auszuzahlen; auf das zur

Abrechnung gelangende Entgelt sind wöchentlich

der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse

zu leisten. In jedem Falle wird das bereits

verdiente Entgelt mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

fällig.

Abrechnungsbuch.

§ 10. (1) Wer Heimarbeit unmittelbar an

Heimarbeiter oder an Zwischenmeister, die unter

die Vorschriften des § 3 oder des § 4 fallen,

vergibt, hat diesen auf seine Kosten ein Abrechnungsbuch

auszufolgen.

(2) In das Abrechnungsbuch sind von dem, der

Heimarbeit vergibt, insbesondere einzutragen

a) bei jeder Ausgabe von Arbeit

Datum der Ausgabe,

Art und Menge der vergebenen Arbeiten,

das für die vergebene Arbeit je Einheit

gebührende Entgelt unter Angabe der

hiefür vorgesehenen Arbeitszeit oder

Berechnungsgrundlage,

der vereinbarte Liefertermin;

b) bei jeder Ablieferung von Arbeit

Datum der Ablieferung,

Verrechnung der vom Heimarbeiter oder

Zwischenmeister beigestellten Roh- und

Hilfsstoffe,

Höhe des Brutto-Entgeltes,

Höhe der Abzüge vom Entgelt und deren

Begründung,

Höhe des ausgezahlten Entgeltes und des

allfälligen Unkostenzuschlages,

Höhe eines allfällig geleisteten Vorschusses.

(3) Wer Heimarbeit vergibt, hat für eine ordnungsgemäße

und sorgfältige Führung der Abrechnungsbücher

sowie für eine zeitgerechte Vornahme

der vorgeschriebenen Eintragungen Sorge

zu tragen.

(4) Das Abrechnungsbuch ist von den mit

Heimarbeit Beschäftigten zu verwahren und drei

Jahre hindurch, gerechnet vom Tage der letzten

Eintragung an, aufzubewahren.

(5) Das Abrechnungsbuch ist auf Verlangen

den Organen der Arbeitsinspektorate, der

Heimarbeitskommissionen, der Berufungskommission

für Heimarbeit (§ 39) und der Sozialversicherungsträger

vorzulegen.

(6) Die näheren Bestimmungen über Form und

Inhalt des Abrechnungsbuches erläßt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung durch Verordnung.

§ 11. Wer sich zur Vergebung der Heimarbeit

einer Mittelsperson, die unter die Bestimmungen

des § 4 fällt, bedient, hat dieser

auf seine Kosten ein Abrechnungsbuch auszufolgen.

Dieses Abrechnungsbuch ist von der

Mittelsperson zu verwahren. Im übrigen gelten

die Bestimmungen des § 10 sinngemäß.

Ausgabe und Ablieferung der

Heimarbeit.

§ 12. (1) An Sonntagen und an den im Feiertagsruhegesetz,

StGBl. Nr. 116/1945, in seiner

jeweils geltenden Fassung angeführten Feiertagen

darf Heimarbeit weder ausgegeben noch abgeliefert

werden. Das Bundesministerium für

soziale Verwaltung (Zentral-Arbeitsinspektorat)

kann in begründeten Fällen für einzelne Zweige

der Heimarbeit in bestimmten Gebieten nach

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber Ausnahmen

zulassen.

(2) Das Arbeitsinspektorat kann in Einzelfällen,

für bestimmte Zeiten des Tages die Ausgabe

und Ablieferung von Heimarbeit untersagen.

§ 13. (1) Wer Heimarbeit vergibt, hat entsprechend

Vorsorge zu treffen, daß die Ausgabe

und Ablieferung der Heimarbeit ohne ungebührliche

Wartezeit durchgeführt wird.

(2) Eine über 45 Minuten hinausgehende

Wartezeit hat derjenige, der Heimarbeit vergibt,

zu vergüten. Die Vergütung ist nach dem der

Entgeltberechnung zugrunde liegenden Stundenlohn

zu bemessen.

(3) Ein Anspruch auf Vergütung einer Wartezeit

besteht hur, wenn sich der mit Heimarbeit

Beschäftigte zu dem für die Ausgabe und Ablieferung

der Heimarbeit vorgeschriebenen Zeitpunkt

bei der Person gemeldet hat, welche die

Ausgabe oder Übernahme der Heimarbeit vornimmt.

§ 14. (1) Zur Hintanhaltung einer übermäßigen

Beanspruchung der Heimarbeiter darf auf ein

Abrechnungsbuch keine größere Arbeitsmenge

ausgegeben werden, als durch eine vollwertige

Arbeitskraft ohne Hilfskräfte bei Einhaltung

der für den betreffenden Erzeugungszweig geltenden

Arbeitszeit bewältigt werden kann. Die

zuständige Heimarbeitskommission kann nach

Anhörung des Arbeitsinspektorates allgemeine

Bestimmungen darüber treffen, welche Arbeitsmenge

in bestimmten Erzeugungszweigen der

Heimarbeit auf ein Abrechnungsbuch für einen

bestimmten Zeitraum ausgegeben werden darf.

Wird eine solche Regelung nicht getroffen, so

entscheidet in Zweifelsfällen das Arbeitsinspektorat,

welche Arbeitsmengen ausgegeben werden

dürfen.

(2) Die Lieferfristen für die in Heimarbeit beschäftigten

Frauen und Jugendlichen sind so zu

bemessen, daß die Aufträge ohne Nachtarbeit

und unter Beobachtung der besonderen Arbeiterschutzvorschriften

ausgeführt werden können.

Welche Zeit als Nachtzeit gilt, bestimmt sich

nach den für den betreffenden Erzeugungszweig

geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Arbeitszeit der Werkstattgehilfen.

§ 15. (1) Für die bei Zwischenmeistern beschäftigten

Werkstattgehilfen und Lehrlinge

gelten die für gewerbliche Hilfsarbeiter und, soweit

es sich um Personen unter 18 Jahren handelt,

die für Jugendliche jeweils bestehenden

Vorschriften über die Arbeitszeit.

(2) Werkstattgehilfen und Lehrlingen darf für

jene Tage, an denen ihre Werkstattarbeit das

Ausmaß der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit

erreicht, vom Dienstgeber kein Auftrag zur

Verrichtung von Arbeit außerhalb der Betriebsstätte

erteilt werden. Aufträge sind nur in solchem

Umfange gestattet, als durch die Werkstatt-

und Heimarbeit die gesetzliche oder

kollektivvertraglich zulässige Höchstarbeitszeit

nicht überschritten wird.

Gefahrenschutz.

§ 16. Arbeitsstätten, in denen Heimarbeit verrichtet

wird, müssen, soweit es die Natur der

Beschäftigung gestattet, derart beschaffen und

eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben, Gesundheit

und Sittlichkeit der Beschäftigten vermieden

werden.

§ 17. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung kann nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstnehmer

und der Dienstgeber und der in Betracht kommenden

Heimarbeitskommission im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau für jene Erzeugungszweige,

in denen sich aus der Art der Herstellung, Bearbeitung,

Verarbeitung oder Verpackung von

Waren eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit

der mit Heimarbeit Beschäftigten oder

der Verbraucher der Waren ergibt, durch Verordnung

Heimarbeit verbieten oder besondere

Vorschriften für die Verrichtung der Heimarbeit

erlassen.

(2) Wird Heimarbeit, für die nach Abs. 1

besondere Vorschriften erlassen worden sind,

erstmalig vergeben, so ist in der nach § 5 zu

erstattenden Anzeige ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Wurde Heimarbeit bereits vor der

Erlassung solcher Vorschriften vergeben, so ist

binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser

Vorschriften eine neue Anzeige nach § 5 zu erstatten.

(3) In Erzeugungszweigen, für die Vorschriften

gemäß Abs. 1 nicht erlassen sind, kann das Arbeitsinspektorat

im Einzelfalle die Vergebung

bestimmter Heimarbeiten untersagen oder für

die Durchführung von Heimarbeit Bedingungen

vorschreiben, wenn infolge der besonderen Art

der Heimarbeit das Leben, die Gesundheit oder

die Sittlichkeit der mit Heimarbeit Beschäftigten

gefährdet erscheint.

III. HAUPTSTÜCK.

Feiertags- und Urlaubsregelung, Krankenentgelt.

Abschnitt 1.

Entgeltzahlung für Feiertage.

Regelung für Heimarbeiter.

§ 18. (1) Die Heimarbeiter haben für die im

Feiertagsruhegesetz, StGBl. Nr. 116/1945, in

seiner jeweils geltenden Fassung angeführten

Feiertage Anspruch auf Feiertagsentgelt nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Das Feiertagsentgelt ist in Form eines Zuschlages

zu den jeweils erzielten Arbeitsentgelten

einschließlich allfällig gezahlter Urlaubsentgelte

zu leisten. Dieser Zuschlag beträgt 3 1/3 v. H. der

reinen Arbeitsentgelte ohne Unkostenzuschläge;

er darf in das Arbeitsentgelt nicht einbezogen

werden. Das Feiertagsentgelt ist jeweils bei der

ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni und

nach dem 15. Dezember abzurechnen und auszuzahlen;

endet das Vertragsverhältnis früher,

so ist das Feiertagsentgelt bei der letzten Entgeltzahlung

abzurechnen und auszuzahlen. Die

Auszahlung ist unter Angabe der Berechnungsgrundlage

im Abrechnungsbuch gesondert auszuweisen.

Regelung für Zwischenmeister

und Mittelspersonen.

§ 19. Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen,

die unter die Bestimmungen des § 3

oder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des

Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung,

jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag

oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages

mit einem anderen Hundertsatz und

der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten

ist, abweichend festgesetzt werden.

Abschnitt 2.

Urlaub.

Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß.

§ 20. (1) Der Heimarbeiter erwirbt auf Grund

eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses

in der Dauer von jeweils mindestens

6 Monaten einen Anspruch auf Urlaub. Bei Ermittlung

des Urlaubsanspruches verbleibende

Teile von Beschäftigungsmonaten zählen auf den

nächsten Urlaubsanspruch.

(2) Der Zeitraum, der das den Urlaubsanspruch

begründende Beschäftigungsverhältnis (Abs. 1)

unter Berücksichtigung allfälliger Unterbrechungen

im Sinne des Abs. 5 umfaßt, wird als Urlaubszeitraum

bezeichnet. Der Urlaubszeitraum

umfaßt nur volle Beschäftigungsmonate. Er beginnt

für den ersten Urlaubsanspruch mit der

Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, für

jeden folgenden Urlaubsanspruch mit dem Ende

des Tages, mit dem der vorhergehende Urlaubszeitraum

schließt.

(3) Das Ausmaß des Urlaubes beträgt für jeden

Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den

ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde,

einen Werktag. Es erhöht sich, wenn das Beschäftigungsverhältnis

ununterbrochen mehr als

5 Jahre (60 Monate) gedauert hat, auf eineinhalb

Werktage, wenn es ununterbrochen mehr als

15 Jahre (180 Monate) gedauert hat, auf zwei

Werktage.

(4) Auf jugendliche Heimarbeiter finden die

Bestimmungen der Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe

Anwendung, daß bis zum Ablauf des

Kalenderjahres, in dem der Jugendliche das

18. Lebensjahr vollendet, für jeden Monat des

Beschäftigungsverhältnisses zwei Urlaubstage gebühren.

(5) Für den Urlaubsanspruch (Abs. 1) und für

die Bemessung der Urlaubsdauer sind Beschäftigungsverhältnisse,

die keine längere Unterbrechung

als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

(6) Zeiten, während deren Personen, die dem

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der

jeweils geltenden Fassung unterliegen, nachweisbar

aus politischen Gründen in Haft waren, sind

für die Bemessung der Urlaubsdauer anzurechnen.

(7) Die Zeit, während der ein Heimarbeiter

durch Krankheit oder Unglücksfall die Beschäftigung

nicht ausüben kann, darf in den Urlaub

nicht eingerechnet werden.

(8) Steht der Heimarbeiter zu mehreren Auftraggebern

(Zwischenmeistern, Mittelspersonen)

in einem Beschäftigungsverhältnis, so ist der Urlaubsanspruch

gegenüber jeder einzelnen dieser

Personen gesondert zu beurteilen.

Urlaubsantritt, Verbot der Ausgabe

von Heimarbeit.

§ 21. (1) Der Zeitraum des Urlaubsantrittes

ist im Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber

(Zwischenmeister, Mittelsperson) und dem Heimarbeiter

unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit

des Heimarbeiters zu bestimmen, doch ist in

jedem Beschäftigungsjahr der gebührende Urlaub

zu gewähren.

(2) Der Urlaub kann in Teilen gewährt werden,

doch darf kein Teil weniger als sechs Werktage

betragen, ausgenommen den Fall, daß der

gesamte Urlaub weniger als zwölf Werktage ausmacht;

auch in diesem Falle muß jedoch ein

Teil mindestens sechs Tage umfassen. Durch

Heimarbeitsgesamtvertrag kann eine andere Regelung

getroffen werden.

(3) Für die Dauer des Urlaubes und während

dessen Ablaufes darf Heimarbeit an den Heimarbeiter

nicht ausgegeben werden.

Urlaubsentgelt.

§ 22. (1) Während des Urlaubes gebührt dem

Heimarbeiter ein Urlaubsentgelt nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen.

(2) Das Urlaubsentgelt beträgt 4 v. H. des Arbeitsentgeltes,

das für den Urlaubszeitraum (§ 20

Abs. 2) gebührt hat. Der Hundertsatz erhöht sich

nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer

von mehr als 5 Jahren (§ 20 Abs. 3) auf

6 v. H. und nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer

von mehr als 15 Jahren auf

8 v. H. des Arbeitsentgeltes.

(3) Unter dem gemäß Abs. 2 gebührenden Arbeitsentgelt

ist die Summe der Arbeitsentgelte zu

verstehen, die innerhalb des Urlaubszeitraumes

abzurechnen und auszuzahlen waren (§ 9).

(4) Durch Heimarbeitsgesamtvertrag kann die

Berechnung des Urlaubsentgeltes abweichend von

der Bestimmung des Abs. 2 geregelt werden.

(5) Das Arbeitsentgelt umfaßt auch die in dem

Urlaubszeitraum gebührenden Feiertagsentgelte

und das in diesem Zeitraum allfällig gezahlte

Urlaubsentgelt, es umfaßt jedoch nicht die Unkostenzuschläge.

(6) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes

zu zahlen. Wird der Urlaub in Teilen

gewährt, so ist bei Antritt jedes Teilurlaubes der

entsprechende Teil des Urlaubsentgeltes zu

zahlen.

Abfindung.

§ 23. (1) Wird das Beschäftigungsverhältnis des

Heimarbeiters vor Erwerb eines Urlaubsanspruches

(§ 20 Abs. 1) gelöst, so gebührt dem

Heimarbeiter eine Abfindung der Anwartschaft

auf Urlaub. Diese Abfindung ist je nach der Gesamtdauer

des Beschäftigungsverhältnisses mit

dem gemäß § 22 in Betracht kommenden Hundertsatz

des Arbeitsentgeltes zu bemessen, das

für den durch einen Urlaubsanspruch nicht erfaßten

Zeitraum gebührt.

(2) Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Verbrauch

des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst,

so gebührt dem Heimarbeiter eine Abfindung in

der Höhe des Urlaubsentgeltes, das gebührt hätte,

wenn der Urlaub tatsächlich verbraucht worden

wäre.

(3) Der Heimarbeiter verliert den Anspruch

auf Urlaub und Abfindung, wenn er das Beschäftigungsverhältnis

ohne wichtigen Grund vorzeitig

auflöst.

Pfändungsschutz.

§ 24. Das Urlaubsentgelt und die Abfindung

sind nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen

pfändbar.

Vormerkung im Abrechnungsbuch.

§ 25. Die gemäß §§ 22 und 23 geleisteten Beträge

sind gleichzeitig mit der Auszahlung im

Abrechnungsbuch einzutragen. Die Eintragung

hat insbesondere zu enthalten

Datum der Auszahlung;

Art des Anspruches;

Beginn und Ende des Urlaubszeitraumes, Anzahl

der angerechneten vollen Beschäftigungsmonate;

das der Berechnung des Anspruches zugrunde

gelegte Arbeitsentgelt;

Datum des Antrittes und der Beendigung des

Urlaubes (Teilurlaubes);

Höhe des Betrages.

Regelung für Zwischenmeister

und Mittelspersonen.

§ 26. (1) Zwischenmeistern und Mittelspersonen,

die unter die Bestimmungen des § 3 oder

des § 4 fallen, gebührt als Urlaubsentgelt ein

Zuschlag zu den erzielten reinen Arbeitsentgelten

ohne Unkostenzuschläge, jedoch einschließlich

der Feiertagsentgelte.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 und der Zeitpunkt

der Auszahlung ist, sofern nicht durch

Heimarbeitsgesamtvertrag eine Regelung getroffen

wurde, von der Heimarbeitskommission

durch Heimarbeitstarif festzusetzen. Der Zuschlag

muß mit mindestens 4 v. H. bemessen sein.

Liegt eine solche Festsetzung nicht vor, beträgt

der Zuschlag 4 v. H. Der Zuschlag ist für die

Zeit vom 15. Dezember bis 14. Juni jeweils bei

der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni,

für die Zeit vom 15. Juni bis 14. Dezember jeweils

bei der ersten Entgeltzahlung nach dem

15. Dezember auszuzahlen. Endet das Vertragsverhältnis

früher, so ist der Zuschlag bei der

letzten Entgeltzahlung abzurechnen und auszuzahlen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 und 2 darf in

das Arbeitsentgelt nicht einbezogen werden. Er

ist im Abrechnungsbuch gesondert auszuweisen.

Abschnitt 3.

Krankenentgelt und Weihnachtsremuneration.

§ 27. (1) Für Heimarbeiter, die bei einer Person,

die Heimarbeit vergibt, regelmäßig beschäftigt

werden, gelten neben den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes folgende Sonderbestimmungen

a) Sie haben Anspruch auf Entgelt im Falle

einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles

unter der Voraussetzung und in dem Ausmaße,

als eine solche Leistung in dem für

Werkstattgehilfen des betreffenden Erzeugungszweiges

geltenden Kollektivvertrag

vorgesehen ist. Besteht eine kollektivvertragliche

Regelung nicht, so behalten sie

den Anspruch auf das Entgelt, wenn sie

nach mindestens 14tägiger Beschäftigung

durch Krankheit oder Unglücksfall für eine

verhältnismäßig kurze, jedoch eine Woche

nicht übersteigende Zeit an der Ausübung

ihrer Beschäftigung verhindert sind, ohne

dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

verschuldet zu haben.

b) Sie haben Anspruch auf Weihnachtsremuneration

unter der Voraussetzung

und in dem Ausmaße, als eine solche Leistung

in dem für Werkstattgehilfen des betreffenden

Erzeugungszweiges geltenden

Kollektivvertrag vorgesehen ist.

(2) Eine regelmäßige Beschäftigung im Sinne

des Abs. 1 liegt vor, wenn der Heimarbeiter in

den letzten 39 Wochen durch mindestens 13 Wochen

oder in den letzten 78 Wochen durch mindestens

26 Wochen bei der Person, die Heimarbeit

vergibt, beschäftigt war und in diesem

Zeitraum die Normalarbeitszeit eines Werkstattgehilfen

aufweist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

sinngemäß auch für Heimarbeiter, die bei mehreren

Personen, die Heimarbeit vergeben, in regelmäßiger

Beschäftigung stehen.

IV. HAUPTSTÜCK.

Heimarbeitskommissionen.

Abschnitt 1.

Errichtung und Aufgaben der Heimarbeitskommissionen.

Errichtung.

§ 28. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf

dem Gebiete der Heimarbeit (§ 29) werden

Heimarbeitskommissionen errichtet.

(2) Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen,

denen besondere Bedeutung zukommt,

haben besondere Heimarbeitskommissionen

wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen

Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen

Heimarbeitskommission besorgt. Der

Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission

erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

(3) Die allgemeine Heimarbeitskommission und

die besonderen Heimarbeitskommissionen werden

beim Einigungsamt Wien errichtet.

(4) Erscheint zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden

Tätigkeit die Errichtung einer

besonderen Heimarbeitskommission bei einem

anderen Einigungsamt als beim Einigungsamt

Wien geboten, so hat das Bundesministerium für

soziale Verwaltung einvernehmlich mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

und dem Bundesministerium für Justiz nach Anhörung

der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch

Verordnung die erforderliche Regelung zu

treffen.

(5) Die Heimarbeitskommissionen unterstehen

bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht dem

Vorsitzenden des Einigungsamtes.

(6) Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich

der einzelnen Heimarbeitskommissionen

wird vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

einvernehmlich mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch

Verordnung bestimmt.

§ 29. (1) Die Heimarbeitskommissionen haben

die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen

Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und

Lieferungsbedingungen zu regeln. In Durchführung

dieser Aufgaben obliegt ihnen insbesondere

a) Heimarbeitstarife zu erlassen;

b) die Gleichstellung von Zwischenmeistern

und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen;

c) allgemeine Bestimmungen über die auf ein

Abrechnungsbuch auszugebende Arbeitsmenge

gemäß § 14 zu treffen;

d) auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern,

Mittelspersonen, Heimarbeitern,

einer Interessenvertretung dieser Gruppen

oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen

auf ihre Übereinstimmung

mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag,

Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag,

Tarifordnung) oder Einzelvertrag

zu überprüfen und das für die Stück- oder

Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;

e) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer

Verwaltungsbehörde Gutachten über die

Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife

oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages

abzugeben;

f) einen Kataster der von ihnen erlassenen

Heimarbeitstarife und der hinterlegten

Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

(2) Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten

Aufgabe hat die Heimarbeitskommission

einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß)

einzusetzen.

Zusammensetzung.

§ 30. (1) Die Heimarbeitskommission besteht

aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus

einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus

der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder sind aus den Gruppen der

Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister

und der Mittelspersonen unter Berücksichtigung

der in den Wirkungsbereich der Heimarbeitskommission

fallenden Erzeugungszweige

zu entnehmen. Die Mitglieder können auch aus

dem Kreis der Funktionäre und Angestellten der

Interessenvertretungen der in Betracht kommenden

Gruppen entnommen werden.

(3) Der Heimarbeitskommission gehören ferner

als Mitglieder eine entsprechende Zahl von Fachleuten

mit beratender Stimme an, die, ohne einer

der unter Abs. 2 genannten Gruppen anzugehören,

die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen

auf dem einschlägigen Gebiete der

Heimarbeit besitzen.

(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages

des Österreichischen Arbeiterkammertages,

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

und der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft für unbestimmte Zeit und auf Wider-

ruf ernannt. Sie haben, wenn sie nicht schon als

öffentliche Beamte zur unparteiischen und gewissenhaften

Ausübung der Amtspflichten verpflichtet

wurden, dieses Gelöbnis vor dem Bundesminister

für soziale Verwaltung zu leisten.

(5) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung bestellt. Die Bestellung

der in Abs. 2 genannten Mitglieder erfolgt

auf Grund von Vorschlägen der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstnehmer

und der Dienstgeber, und zwar sind die Vorschläge

hinsichtlich der Mitglieder aus dem Kreise

der Heimarbeiter vom Österreichischen Arbeiterkammertag

im Einvernehmen mit dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund und hinsichtlich

der Mitglieder aus den Kreisen der Auftraggeber,

der Zwischenmeister und der Mittelspersonen von

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

zu erstatten. Die Bestellung der in Abs. 3 genannten

Mitglieder erfolgt auf Grund von Vorschlägen,

die für je die Hälfte der Mitglieder vom

Österreichischen Arbeiterkammertag und von der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu

erstatten sind.

(6) Wird das Vorschlagsrecht gemäß Abs. 4

und 5 nicht binnen 2 Monaten nach Aufforderung

ausgeübt, so ist das Bundesministerium für

soziale Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge

nicht gebunden.

§ 31. (1) Als Vorsitzende, Stellvertreter und

Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger

berufen werden, die das 24. Lebensjahr

vollendet haben und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen

vom Amte eines Vorsitzenden, Stellvertreters

und Mitgliedes sind Personen, die nach

dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz,

BGBl. Nr. 135/1946, in der jeweils geltenden

Fassung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung

zum Amte eines Geschwornen oder Schöffen

unfähig sind.

(2) Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer

von 5 Jahren berufen. Sie haben vor Antritt

ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag

gewissenhafte und unparteiische Ausübung des

Amtes zu geloben. Das Amt von Mitgliedern, die

innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer

berufen werden, endet mit deren Ablauf.

Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden

Mitglieder haben ihr Amt bis zur

Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung

ist zulässig.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat ein Mitglied seines Amtes zu entheben,

wenn ein der Bestellung entgegenstehendes

gesetzliches Hindernis bekannt wird oder

wenn es sich einer groben Verletzung oder

dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten

schuldig gemacht hat. Ein Mitglied ist auch dann

zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine

solche Änderung eintritt, daß es nicht mehr geeignet

erscheint, die Interessen jener Gruppe

wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt

wurde. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann ferner ein Mitglied auf begründeten

Antrag der Stelle, auf deren Vorschlag die

Bestellung erfolgte, seines Amtes entheben. Mit

dem Enthebungsantrag ist gleichzeitig ein neuer

Besetzungsvorschlag zu erstatten.

Verhandlung s- und Beschlußfähigkeit.

§ 32. (1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre

Beschlüsse in Senaten, die verschieden zusammengesetzt

sind, je nachdem es sich um Ansprüche

der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen

handelt.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende

(Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er

hat in den Senat zu berufen

a) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,

die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen,

je vier Mitglieder mit Stimmrecht aus der

Gruppe der Auftraggeber und aus der

Gruppe der Heimarbeiter sowie als Mitglieder

mit beratender Stimme je ein Mitglied

aus der Gruppe der Zwischenmeister

und aus der Gruppe der Mittelspersonen

und zwei Mitglieder aus der Gruppe der

Fachleute;

b) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,

die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen,

je vier Mitglieder mit Stimmrecht

aus der Gruppe der Auftraggeber und aus

der Gruppe der Zwischenmeister sowie je

zwei Mitglieder mit beratender Stimme

aus der Gruppe der Heimarbeiter und aus

der Gruppe der Fachleute. An Stelle der

Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister

treten solche aus der Gruppe der

Mittelspersonen, wenn es sich um Angelegenheiten

handelt, die Ansprüche der

Mittelspersonen betreffen.

Bei der Auswahl der Mitglieder innerhalb der

einzelnen Gruppen ist jeweils auch darauf Bedacht

zu nehmen, daß die Erzeugungszweige, für

die eine Regelung getroffen werden soll, tunlichst

vertreten sind.

(3) Wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten

der Heimarbeitskommission, insbesondere

um die Frage der Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses

handelt, ist ein Senat nach

den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, jedoch mit

der doppelten Anzahl der Mitglieder, zu bilden.

(4) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden oder

dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten

Gruppe mindestens die Hälfte der einberufenen

Mitglieder anwesend ist.

(5) Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten

Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser

Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder,

soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.

§ 33. (1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre

Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt

seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen

ist jene Meinung angenommen, für die der

Vorsitzende gestimmt hat.

(2) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich

hält, den Verhandlungen außer den

Fachleuten mit beratender Stimme auch sonstige

Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen;

er hat Sachverständige und Auskunftspersonen

beizuziehen, wenn dies von einer

stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission

verlangt wird. Diesen Personen

kommt ein Stimmrecht nicht zu.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und das nach dem Sitz der Heimarbeitskommission

örtlich zuständige Arbeitsinspektorat

sind berechtigt, zu den Sitzungen der Heimarbeitskommission

und der Berufungskommission

Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das

Wort zu erteilen ist.

Abschnitt 2.

Heimarbeitstarife.

§ 34. (1) Jede Heimarbeitskommission kann in

den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen

der Heimarbeit Heimarbeitstarife beschließen,

durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen

für Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen

geregelt werden. Ein Heimarbeitstarif

kann nur erlassen werden, wenn für die von dem

Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im

Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und

Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem

Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.

(2) In dem Beschluß sind der Inhalt, der

Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit

und die Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes

festzusetzen.

(3) Der Heimarbeitstarif ist im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen.

(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist

von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, den nach

dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes

zuständigen Arbeitsinspektoraten und den

in Betracht kommenden Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu übermitteln.

Eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommission

dem Kataster der Heimarbeitstarife

einzuverleiben.

§ 35. (1) Der Heimarbeitstarif tritt an dem der

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

folgenden Tage in Kraft, sofern in dem

Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht

anders bestimmt ist.

(2) Der Heimarbeitstarif ist innerhalb seines

sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches als

Mindestbedingung rechtsverbindlich. Er kann

durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch

beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind

nur gültig, soweit sie für den, der Heimarbeit

übernimmt, günstiger sind oder Ansprüche betreffen,

die im Heimarbeitstarif nicht geregelt

sind.

§ 36. (1) Die Heimarbeitskommission kann den

von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben

oder abändern.

(2) Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag

des Vorsitzenden oder der Hälfte der

Mitglieder einer der Gruppen, die den Heimarbeitstarif

beschlossen haben, Verhandlungen

über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes

aufzunehmen.

(3) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 bis 4

und des § 35 finden auf die Aufhebung oder Abänderung

von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.

Abschnitt 3.

Gleichstellungsanordnungen.

§ 37. (1) Verhandlungen über Gleichstellungsanordnungen

sind aufzunehmen, wenn ein Vorschlag

von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft

oder der Hälfte der der Heimarbeitskommission

angehörenden Mitglieder aus der

Gruppe der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen

erstattet wird. Vor Erlassung der Anordnung

sind die in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstnehmer

und der Dienstgeber zu hören.

(2) Die Heimarbeitskommission kann eine von

ihr getroffene Gleichstellungsanordnung abändern

oder aufheben; die Bestimmungen des Abs. 1

gelten sinngemäß.

(3) Von der Heimarbeitskommission getroffene

Anordnungen, mit denen eine Gleichstellung

ausgesprochen, abgeändert oder aufgehoben

wurde, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen. Je eine Abschrift dieser Gleichstellungsanordnung

ist von der Heimarbeitskommission

dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten

und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber

zu übermitteln.

(4) Die Gleichstellungsanordnungen gemäß

Abs. 1 und 2 treten an dem der Kundmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden

Tage in Kraft, sofern in der Gleichstellungsanordnung

nicht anderes bestimmt ist.

Abschnitt 4.

Entgeltberechnung und Entgeltüberprüfung.

Entgeltberechnungsausschuß.

§ 38. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß (§ 29

Abs. 2) besteht aus einem Vorsitzenden und nach

Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern

sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern,

die von der Heimarbeitskommission bestellt

werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30

Abs. 3) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder

aus dem im § 30 Abs. 2 bezeichneten

Personenkreis zu entnehmen.

(2) Zu den Sitzungen des Entgeltberechnungsausschusses

sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter)

die Mitglieder unter Bedachtnahme auf den

Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar

jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber

und je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten

handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter,

Zwischenmeister oder der Mittelspersonen

zum Gegenstande haben, ein Mitglied aus

der in Betracht kommenden Gruppe.

(3) Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der

in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33.

(4) Der Entgeltberechnungsausschuß kann die

Entscheidung hinsichtlich einzelner seiner Aufgaben

dem Vorsitzenden (Stellvertreter) übertragen.

Zur Beschlußfassung hierüber ist Stimmeneinhelligkeit

erforderlich.

(5) Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei

einer Überprüfung gemäß § 29 Abs. 1 lit. d die

Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt,

so hat er über das entsprechende Entgelt in einem

Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist

auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur

Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen

dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.

Berufungskommission für Heimarbeit.

§ 39. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der

Entgeltberechnungsausschüsse entscheidet die

beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

errichtete Berufungskommission für Heimarbeit.

(2) Die Berufungskommission besteht aus einem

Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder

mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen

Zahl von Beisitzern. Der Vorsitzende und

seine Stellvertreter müssen Richter sein.

(3) Die Beisitzer sind aus den Gruppen der

Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister

und der Mittelspersonen unter Berücksichtigung

der wichtigsten, in den Wirkungsbereich

der Heimarbeitskommission fallenden

Erzeugungszweige zu entnehmen. Funktionäre

und Angestellte der Interessenvertretungen der

in Betracht kommenden Gruppen gelten hiebei

als Angehörige dieser Gruppen.

(4) Der Vorsitzende (Stellvertreter) wird vom

Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

nach Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages,

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

und der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft ernannt.

(5) Die Beisitzer werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Grund von

Vorschlägen bestellt, die hinsichtlich der Beisitzer

aus der Gruppe der Heimarbeiter vom Österreichischen

Arbeiterkammertag im Einvernehmen

mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

hinsichtlich der Beisitzer aus den Gruppen

der Auftraggeber, Zwischenmeister und Mittelspersonen

von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft zu erstatten sind. Wird das

Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach

Aufforderung ausgeübt, so ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung bei der Bestellung

an Vorschläge nicht gebunden.

(6) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

sowie die Beisitzer der Berufungskommission

sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an

keine Weisungen gebunden.

(7) Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder

der Heimarbeitskommissionen sind vom Amte

als Beisitzer der Berufungskommission ausgeschlossen.

Im übrigen gelten hinsichtlich der Beisitzer

die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 und 2

sinngemäß.

§ 40. (1) Die Berufungskommission verhandelt

und entscheidet in Senaten, denen der

Vorsitzende der Berufungskommission oder einer

seiner Stellvertreter als Vorsitzender, zwei Beisitzer

aus der Gruppe der Auftraggeber und —

je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten

handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der

Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum

Gegenstande haben — zwei Beisitzer aus der jeweils

in Betracht kommenden Gruppe angehören.

(2) Zu den Sitzungen der Berufungskommission

sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme

auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.

(3) Die Senate der Berufungskommission sind

Verhandlung- und beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein

Beisitzer aus den in Betracht kommenden Grup-

pen anwesend ist. Die Bestimmungen der §§ 32

Abs. 5 und 33 gelten sinngemäß.

(4) Die Bescheide der Berufungskommission

unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung

im Verwaltungswege.

Abschnitt 5.

Gemeinsame Bestimmungen.

Geschäftsführung.

§ 41. Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung

der Heimarbeitskommissionen

und der Entgeltberechnungsausschüsse werden in

einer Rahmengeschäftsordnung geregelt, die vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung durch

Verordnung erlassen wird.

Entschädigung der Mitglieder.

§ 42. (1) Die Mitglieder der Heimarbeitskommissionen

und der Entgeltberechnungsausschüsse

sowie die Beisitzer der Berufungskommission

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder (Beisitzer), die im Staats-

oder sonstigen öffentlichen Dienst stehen, erhalten

Reisegebühren nach den für sie geltenden besonderen

Vorschriften.

(3) Die übrigen Mitglieder (Beisitzer) haben

Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis

nach den Bestimmungen und Tarifen,

die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,

BGBl. Nr. 136/1946, in der jeweils geltenden

Fassung gelten.

(4) Den Vorsitzenden (Stellvertretern) der Heimarbeitskommissionen,

der Entgeltberechnungsausschüsse

und der Berufungskommission sowie den

Mitgliedern der Entgeltberechnungsausschüsse

kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden,

deren Höhe das Bundesministerium für

soziale Verwaltung festsetzt. In diesem Falle besteht

kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis

gemäß Abs. 3.

V. HAUPTSTÜCK.

Heimarbeitsgesamtverträge.

Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen.

§ 43. (1) Durch Heimarbeitsgesamtverträge

können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und

Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter, der

Zwischenmeister und der Mittelspersonen sowie

die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien

des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt

werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge

bedürfen der Schriftform.

(2) Zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen

sind befugt: die gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber

sowie auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende

Berufsvereinigungen der Dienstnehmer

und der Dienstgeber, denen die Kollektivvertragsfähigkeit

gemäß § 3 des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947, zuerkannt wurde.

Auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen

der Zwischenmeister und der Mittelspersonen,

denen die Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt wurde, besitzen diese nur hinsichtlich

des Abschlusses von Heimarbeitsgesamtverträgen

mit den Auftraggebern.

(3) Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft

beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt und schließt diese einen

Heimarbeitsgesamtvertrag ab, so verliert die in

Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung

hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung

die Fähigkeit zum Abschluß von

Heimarbeitsgesamtverträgen für die Dauer der

Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen

Heimarbeitsgesamtvertrages.

(4) Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen

können durch Einzelvertrag weder

aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen

sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag

nicht ausschließt, nur gültig, soweit

sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten

betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag

nicht geregelt sind. Der vorangeführte

Grundsatz gilt auch für Zwischenmeister

und Mittelspersonen, sofern es sich um

Heimarbeitsgesamtverträge handelt, die zwischen

Auftraggebern einerseits und Zwischenmeistern

oder Mittelspersonen anderseits abgeschlossen

wurden.

§ 44. (1) Der Heimarbeitsgesamtvertrag erstreckt

sich, sofern dieser nicht anderes bestimmt,

innerhalb des räumlichen, fachlichen und

persönlichen Geltungsbereiches auf die Auftraggeber,

Heimarbeiter, Zwischenmeister und

Mittelspersonen, die zur Zeit des Abschlusses

des Heimarbeitsgesamtvertrages Mitglieder einer

am Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligten Körperschaft

waren oder später werden (Vertragsangehörige).

(2) Geht der Betrieb eines Auftraggebers, eines

Zwischenmeisters oder einer Mittelsperson, der

einem Heimarbeitsgesamtvertrag unterworfen

ist, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der

Heimarbeitsgesamtvertrag auch auf diesen.

Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages.

§ 45. (1) Die Bestimmungen des Heimarbeitsgesamtvertrages

gelten, soweit sie nicht die

Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien

des Heimarbeitsgesamtvertrages regeln,

innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen

Geltungsbereiches als Bestandteil der

Heimarbeitsverträge, die zwischen Vertragsangehörigen

(§ 44 Abs. 1) abgeschlossen werden.

(2) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag keine

Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn,

so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf

die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" folgenden Tage.

(3) Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages

treten auch für nicht vertragsangehörige

Heimarbeiter ein, die von einem vertragsangehörigen

Auftraggeber (Zwischenmeister,

Mittelsperson) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch

nur so lange, als für diese Heimarbeiter

nicht ein anderer Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen

wird.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten auch

für nicht Vertragsangehörige Zwischenmeister

und Mittelspersonen, die von einem Vertragsangehörigen

Auftraggeber beschäftigt werden.

(5) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag setzt für

seinen Geltungsbereich einen bestehenden Heimarbeitstarif

außer Kraft.

Hinterlegung und Kundmachung

der Heimarbeitsgesamtverträge.

§ 46. (1) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist

innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluß

von der daran beteiligten Interessenvertretung

der Heimarbeiter (der in Heimarbeit beschäftigten

Zwischenmeister und Mittelspersonen) in

zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von

den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß

gezeichnet sein müssen, bei der fachlich

zuständigen Heimarbeitskommission zu hinterlegen.

Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag

beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber

(Zwischenmeister, Mittelspersonen) ist

berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge

bei der fachlich zuständigen

Heimarbeitskommission zu hinterlegen.

(2) Die Heimarbeitskommission hat eine Ausfertigung

des bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages

dem Hinterleger mit der Bestätigung

der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen;

eine Ausfertigung ist von der

Heimarbeitskommission einem Kataster der

Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.

(3) Die Heimarbeitskommission hat den Abschluß

eines jeden bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages

durch Einschaltung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach

Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen.

Die Kosten der Kundmachung sind von

den vertragschließenden Parteien zu gleichen

Teilen zu tragen.

§ 47. Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages

hat je eine Ausfertigung des

Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

in Wien,

den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des

Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektoraten,

den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages

in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber

(Zwischenmeister oder Mittelspersonen)

und der Heimarbeiter, sofern

diese nicht selbst vertragschließende Parteien

sind.

§ 48. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten

sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen

von Heimarbeitsgesamtverträgen.

Geltungsdauer des Heimarbeitsgesamtvertrages.

§ 49. (1) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag

keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so

kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit

einer Frist von 3 Monaten zum Letzten eines

Kalendermonates gekündigt werden; die Kündigung

muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber

der anderen vertragschließenden Partei

mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen

werden.

(2) Die Partei, die die Kündigung ausgesprochen

hat, hat der zuständigen Heimarbeitskommission

binnen 3 Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist

das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages

anzuzeigen. Auch die andere Vertragspartei ist

berechtigt, diese Anzeige zu erstatten.

(3) Verliert eine Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit,

so erlöschen die von dieser

Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge

mit dem Tage, an dem die Entscheidung

über das Erlöschen der Kollektivvertragsfähigkeit

im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundgemacht wird.

(4) Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung

abgeschlossener Heimarbeitsgesamtvertrag

erlischt für die Mitglieder einer zum

Abschluß eines Heimarbeitsgesamtvertrages fähigen

Berufsvereinigung mit dem Tage, an dem

ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener

Heimarbeitsgesamtvertrag in Wirksamkeit tritt.

(5) Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen

des Heimarbeitsgesamtvertrages jeweils

binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige

gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4

bezeichneten Tage im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen. Die Bestimmungen des

§ 46 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(6) Das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages

hat die Heimarbeitskommission im

Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge vor-

zumerken. Gleichzeitig sind hievon die zuständigen

Arbeitsinspektorate zu verständigen.

§ 50. Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages

bleiben nach seinem Erlöschen

für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor

seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so

lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse

nicht ein neuer Heimarbeitsgesamtvertrag oder

ein Heimarbeitstarif wirksam oder nicht ein

neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird.

VI. HAUPTSTÜCK.

Entgeltschutz.

Auskunft über Entgelte.

§ 51. Auftraggeber, Zwischenmeister, Mittelspersonen

und Heimarbeiter sind verpflichtet,

über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen

berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten,

den Heimarbeitskommissionen, den Entgeltberechnungsausschüssen

und der Berufungskommission

Auskunft zu geben und auf Verlangen

Abrechnungsbücher, Arbeitsstücke, Stoffproben

und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige

Unterlagen vorzulegen.

Überwachung der Entgeltzahlung.

§ 52. Das Arbeitsinspektorat hat die Einhaltung

der durch Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif

(Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder

Einzelvertrag festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen

sowie die Einhaltung der

Bestimmungen über die Feiertags- und Urlaubsregelung

zu überwachen.

§ 53. (1) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlöhnung

fest, so hat es den Auftraggeber

(Zwischenmeister, Mittelsperson) aufzufordern,

den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat

innerhalb einer von diesem festzusetzenden

angemessenen Frist den Zahlungsnachweis

vorzulegen. Wenn das Arbeitsinspektorat

innerhalb der gesetzten Frist vom Auftraggeber

(Zwischenmeister, Mittelsperson) nicht den

geforderten Zahlungsnachweis oder die Mitteilung

erhält, daß er die der Zahlungsaufforderung

zugrunde liegenden Entgeltsätze anerkennt, so

hat es beim Entgeltberechnungsausschuß einen

Antrag auf Überprüfung der Entgeltberechnung

und Feststellung des entsprechenden Entgeltes

einzubringen. Von der Einbringung des Antrages

ist Abstand zu nehmen, wenn in der gleichen

Sache bereits ein rechtskräftiger Bescheid des

Entgeltberechnungsausschusses oder der Berufungskommission

vorliegt oder ein Verfahren

bei den genannten Stellen anhängig ist.

(2) Bei Beurteilung der Frage, ob eine Unterentlohnung

im Sinne des Abs. 1 vorliegt, ist

von dem Entgelt auszugehen, das nach Heimarbeitsgesamtvertrag

oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag,

Tarifordnung) oder, wenn solche

Regelungen nicht bestehen, nach dem Einzelvertrag

gebührt. Als Unterentlohnung gilt auch

die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Ansprüche

auf Feiertagsentgelt und Urlaubsentgelt

sowie Abfindung.

§ 54. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, wenn es

eine im Vergleich zu dem nach Heimarbeitsgesamtvertrag

oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag,

Tarifordnung) gebührenden Entgelt

empfindliche Unterentlohnung oder eine wiederholte

Unterentlohnung feststellt, die Anzeige an

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu

erstatten.

(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich

des Strafausmaßes gestellt werden.

(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

hat über die Anzeige längstens binnen 2 Wochen

das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die

Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten

Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht,

daß das Strafverfahren einzustellen oder eine

niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat

beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor

Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat

Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Eine

schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides

ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen

gelten die Bestimmungen des § 11 des

Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947,.

in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Haftung.

§ 55. Auftraggeber, die Mittelspersonen verwenden,

haften mit diesen zu ungeteilter Hand

für den Ausfall an Entgelt, den Heimarbeiter

oder unter die Bestimmungen des § 3 oder des

§ 4 fallende Zwischenmeister durch Nichteinhaltung

der durch Heimarbeitsgesamtvertrag

oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung)

festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen

erleiden. Diese Haftung erstreckt

sich auch auf Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte

und Abfindungen.

Entgeltschutz für Mittelspersonen.

§ 56. Wenn ein Auftraggeber an eine von ihm

verwendete, unter die Bestimmung des § 4 fallende

Mittelsperson ein Entgelt zahlt, von dem er weiß

oder nach den Umständen wissen mußte, daß es

zur Zahlung der nach Heimarbeitsgesamtvertrag

oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung)

für Heimarbeiter und Zwischenmeister

festgesetzten Entgelte nicht ausreicht, schuldet er

der Mittelsperson den sich ergebenden Unterschiedsbetrag.

VII. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen.

Arbeiterschutzbestimmungen

in anderen Vorschriften.

§ 57. In anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltene

Arbeiterschutzbestimmungen, die über

die in diesem Bundesgesetz getroffenen Regelungen

hinausgehen, werden nicht berührt.

Unabdingbarkeit.

§ 58. Ansprüche, die den in Heimarbeit Beschäftigten

nach diesem Bundesgesetz zustehen,

können durch Einzelvertrag und — soweit dieses

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt — durch

Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif

weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge

und Heimarbeitstarife.

§ 59. Die bei den Heimarbeitskommissionen

hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge und die

von den Heimarbeitskommissionen beschlossenen

Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden

von jedermann eingesehen werden.

Rechtshilfe.

§ 60. Die Interessenvertretungen der Dienstnehmer

und der Dienstgeber sowie die Träger

der Sozialversicherung haben die Heimarbeitskommissionen,

die Entgeltberechnungsausschüsse

und die Berufungskommission bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Amtsverschwiegenheit.

§ 61. (1) Vorsitzende (Stellvertreter) und Mitglieder

(Beisitzer) der Heimarbeitskommissionen,

der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission

sind verpflichtet, über alle

ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt

gewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit

zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht

sind sie auch nach Ablauf

ihrer Amtsdauer gebunden. Die Einhaltung der

Verschwiegenheitspflicht ist bei Aufnahme der

Tätigkeit zu geloben; dies gilt nicht für Personen,

die schon als öffentliche Beamte zur Verschwiegenheit

verpflichtet sind.

(2) Aus wichtigen Gründen können die im

Abs. 1 genannten Personen für einen bestimmten

Fall von der Verpflichtung zur Wahrung

des Amtsgeheimnisses entbunden werden. Zuständig

hiefür ist hinsichtlich der Vorsitzenden

(Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen

und der Entgeltberechnungsausschüsse das

Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des Vorsitzenden (Stellvertreters) der

Berufungskommission das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, im übrigen

der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission

oder der Berufungskommission.

Anwendung des AVG. 1950.

§ 62. Auf das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß,

vor der Berufungskommission

für Heimarbeit und vor dem Arbeitsinspektorat

— soweit es auf Grund dieses

Bundesgesetzes für die Erlassung von Bescheiden

zuständig ist — finden die Bestimmungen des

AVG. 1950 Anwendung.

Stempel- und Gebührenfreiheit.

§ 63. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Eingaben, Niederschriften,

amtlichen Ausfertigungen und Bescheide sind

von den Stempel- und Rechtsgebühren des

Bundes sowie den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

Strafbestimmungen.

§ 64. (1) Personen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift oder behördlichen

Anordnung zuwiderhandeln, werden,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 6000 S oder

mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft. In gleicher

Weise ist zu bestrafen, wer sich einer empfindlichen

oder wiederholten Unterentlohnung

(§ 54 Abs. 1) schuldig macht.

(2) Verletzungen der Amtsverschwiegenheit

durch die im § 61 Abs. 1 genannten Personen

werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

strenger zu bestrafen ist, als Vergehen

mit Arrest von 3 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft.

Verbot der Ausgabe von

Heimarbeit.

§ 65. Auf Antrag des Arbeitsinspektorates

kann die zuständige Verwaltungsbehörde Personen,

die mehr als einmal wegen Zuwiderhandlungen

nach § 64 bestraft oder nur deshalb nicht

nach dieser Bestimmung bestraft wurden, weil

die Tat nach einer anderen Bestimmung mit

strengerer. Strafe bedroht ist, die Ausgabe oder

Weitergabe von Heimarbeit dauernd oder für

bestimmte Zeit verbieten.

VIII. HAUPTSTÜCK.

Übergangsbestimmungen.

Anzeige über Vergebung von

Heimarbeit.

§ 66. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die Herstellung, Bear-

beitung, Verarbeitung oder Verpackung von

Waren in Heimarbeit ausführen läßt, hat innerhalb

eines Monates nach dem Inkrafttreten eine

Anzeige gemäß § 5 zu erstatten.

Weitergelten von Vorschriften

über den Dienstnehmerschutz in

der Heimarbeit.

§ 67. Die in bestehenden Verordnungen enthaltenen

Bestimmungen über

das Verbot der Vergebung gewisser Arbeiten

an Heimarbeiter aus Rücksicht der öffentlichen

Gesundheitspflege,

das Verbot der Herstellung und Verpackung

von Zahnpulver in der Heimarbeit,

das Verbot des Abfüllens von Brennstoffampullen

für Taschenfeuerzeuge mit brennbaren

Flüssigkeiten in der Heimarbeit,

das Verbot der Ausführung von Arbeiten in

der Heimarbeit unter Verwendung gesundheitsschädlicher

Stoffe und

die Verarbeitung von Zelluloid in der Heimarbeit

bleiben bis zur Erlassung neuer Vorschriften

auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter in

Geltung.

Weitergelten von Kollektivverträgen

und Tarifordnungen.

§ 68. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge

und Tarifordnungen bleiben mit der bisherigen

Rechtswirksamkeit so lange und insoweit

aufrecht, als sie nicht durch Heimarbeitsgesamtverträge

oder Heimarbeitstarife im Sinne

dieses Bundesgesetzes ersetzt werden, es sei denn,

daß sie auf Grund ihrer Bestimmungen über die

Geltungsdauer oder, soweit es sich um Kollektivverträge

handelt, infolge Kündigung schon

früher erlöschen. Soweit jedoch Kollektivverträge

oder Tarifordnungen Bestimmungen enthalten,

die ungünstiger für die in Heimarbeit

Beschäftigten sind als die in diesem Bundesgesetz

getroffenen Regelungen, gelten diese Regelungen.

Weitergelten von Gleichstellungen.

§ 69. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Gleichstellungen

für Zwischenmeister und Mittelspersonen

bleiben bis zur Anordnung neuer Gleichstellungen

gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes, längstens

jedoch bis zum Ablauf zweier Jahre nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in Wirksamkeit.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht

für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der

Lohnmaschinstickerei (Schifflistickerei) in Vorarlberg.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehenden und gemäß Abs. 1

vorläufig weitergeltenden Gleichstellungsanordnungen

für Zwischenmeister und Mittelspersonen

sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen.

Feiertagsentgelt.

§ 70. (1) Heimarbeitern und den unter die

Bestimmungen des § 3 und des § 4 fallenden

Zwischenmeistern und Mittelspersonen ist ein

ihnen bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nach den bisher geltenden Vorschriften zustehendes

Feiertagsentgelt bei der ersten Entgeltauszahlung

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

mit dem entsprechenden Teil nach Maßgabe

der bisherigen Vorschriften zur Auszahlung

zu bringen.

(2) Für die Berechnung des auf Grund dieses

Bundesgesetzes erstmalig gebührenden Feiertagsentgeltes

gelten die Bestimmungen des § 18

Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Zeitraum, der

der Abrechnung des Feiertagsentgeltes zugrunde

zu legen ist, mit dem Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes beginnt.

Urlaub.

§ 71. (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes beschäftigten

Heimarbeiter, die den Bestimmungen des

Arbeiterurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 173/1946, in

der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/

1947, unterlagen, finden die Vorschriften der

§§ 20 bis 25 von dem Tage an Anwendung, der

der Beendigung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes laufenden Dienstjahres

folgt. Bis dahin gelten für diese Personen

die Bestimmungen des Arbeiterurlaubsgesetzes.

(2) Heimarbeitern, auf die die Bestimmungen

des Abs. 1 keine Anwendung finden, ist ein

Urlaubsanspruch, der ihnen bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes nach den bisher

für sie geltenden Urlaubsbestimmungen noch zusteht,

mit dem entsprechenden Teil des Urlaubsentgeltes

nach Maßgabe der bisherigen Urlaubsbestimmungen

abzugelten.

IX. HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

Abänderung von Vorschriften.

§ 72. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über

den Urlaub von Arbeitern (Arbeiterurlaubsgesetz),

BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 159/1947, wird wie folgt

abgeändert

1. Im § 1 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten auch nicht für Heimarbeiter."

2. Im § 6 hat Abs. 3 zu entfallen; die bisherigen

Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

„(3)" und „(4)".

Aufhebung von Vorschriften.

§ 73. (1) Alle mit den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes im Widerspruch stehenden Vorschriften

werden außer Kraft gesetzt.

(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer

Kraft

1. Das Gesetz über die Heimarbeit in der

Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober

1939, Deutsches RGBl. I S. 2145,

2. die Verordnung zur Durchführung des

Gesetzes über die Heimarbeit vom 30. Oktober

1939, Deutsches RGBl. I S. 2152,

3. Art. III der Zweiten Verordnung über die

Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im

Lande Österreich vom 9. Juli 1938, Deutsches

RGBl. I S. 851; Z. 4 bis 9 der Verordnung des

Reichsstatthalters (österreichische Landesregierung)

zur Durchführung der Zweiten Verordnung

über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften

im Lande Österreich vom 9. Juli 1938,

GBl. f. d. L. Ö. Nr. 366/1938,

4. die Verordnung vom 2. Juli 1942 über das

Kleben von Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen

in der Heimarbeit, Deutsches RGBl. I

S. 441,

5. die Anordnung zur Sicherung kriegswichtiger

Heimarbeit vom 1. Oktober 1942, Reichsanzeiger

Nr. 235/1942,

6. Art. III der Verordnung des Staatsamtes

für soziale Verwaltung vom 29. Oktober 1945

über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl.

Nr. 212.

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate

nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 24, 39 Abs. 4, 61 Abs. 2,

soweit die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

des Vorsitzenden (Stellvertreters) der

Berufungskommission in Frage kommt, und des

§ 64 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz,

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

Die Ausführungsbestimmungen können bereits

vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen

werden; sie treten frühestens mit dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

in Wirksamkeit.

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