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66_1953 AT

66. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Preisregelungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 194/

1950, in der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle

1951, BGBl. Nr. 108/1951, und der Preisregelungsgesetznovelle

1952, BGBl. Nr. 116/1952,

wird wie folgt abgeändert

1. Im § 6 Abs. 4 ist die Zeitangabe „30. Juni

1953" zu streichen und zu ersetzen durch

„30. Juni 1954".

2. In der Anlage A Abschnitt I entfallen die

Ziffern 5, 6 und 10.

3. In der Anlage A Abschnitt I Z. 8 lit. a entfallen

die Worte „Teigwaren", „Kindernährmittel"

und „Talg".

4. In der Anlage A Abschnitt I erhalten die

bisherigen Ziffern 7, 8, 9 und 11 die Bezeichnung

5, 6, 7 und 8.

5. In der Anlage A Abschnitt II erhält Ziffer 1

lit. b folgenden Zusatz: „Ferner sind von lit. a

ausgenommen: Räume aller Art, die durch Neubauten,

Auf- oder Zubauten ohne Zuhilfenahme

öffentlicher Mittel neugeschaffen wurden, wenn

die behördliche Baubewilligung nach dem 30. Juni

1953 erteilt wurde."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1953

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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