66. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Preisregelungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 194/
1950, in der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle
1951, BGBl. Nr. 108/1951, und der Preisregelungsgesetznovelle
1952, BGBl. Nr. 116/1952,
wird wie folgt abgeändert
1. Im § 6 Abs. 4 ist die Zeitangabe „30. Juni
1953" zu streichen und zu ersetzen durch
„30. Juni 1954".
2. In der Anlage A Abschnitt I entfallen die
Ziffern 5, 6 und 10.
3. In der Anlage A Abschnitt I Z. 8 lit. a entfallen
die Worte „Teigwaren", „Kindernährmittel"
und „Talg".
4. In der Anlage A Abschnitt I erhalten die
bisherigen Ziffern 7, 8, 9 und 11 die Bezeichnung
5, 6, 7 und 8.
5. In der Anlage A Abschnitt II erhält Ziffer 1
lit. b folgenden Zusatz: „Ferner sind von lit. a
ausgenommen: Räume aller Art, die durch Neubauten,
Auf- oder Zubauten ohne Zuhilfenahme
öffentlicher Mittel neugeschaffen wurden, wenn
die behördliche Baubewilligung nach dem 30. Juni
1953 erteilt wurde."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1953
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.