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66_1951 AT

66. Verordnung: Bestimmung der Waren, die in Milchsondergeschäften feilgehalten oder aufbewahrt werden dürfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Verordnung: Bestimmung der Waren, die in Milchsondergeschäften feilgehalten oder aufbewahrt werden dürfen.

Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Bundesgesetzes

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167,

über die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz)

wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. In Milchsondergeschäften dürfen Milch

im Sinne des § 1 Abs. 1 des Milchwirtschaftsgesetzes

(das ist Kuhmilch jeder Art, insbesondere

Vollmilch, auf einen bestimmten Fettgehalt

eingestellte Milch, Magermilch, Buttermilch,

Sauermilch und Rahm) und Mischmilchgetränke

aller Art, diese nur in verschlossenen Originalflaschen,

feilgehalten oder aufbewahrt werden.

§ 2. In Milchsondergeschäften dürfen ferner

folgende Waren feilgehalten oder aufbewahrt

werden

1. Erzeugnisse aus Milch im Sinne des § 1

Abs. 2 des Milchwirtschaftsgesetzes, das sind

Butter (Butterschmalz), Käse, Topfen, Trockenmilch

und Kondensmilch;

2. Speiseeis auf Milch- oder Rahmgrundlage,

beschränkt auf paketierte Industrieerzeugnisse;

3. Margarine;

4. Eier und Trockenei;

5. Bienen- und Kunsthonig;

6. Brot, Kleingebäck, Zwieback und Knäckebrot;

7. Germmehlspeisen, Topfenkolatschen, Strudel

aller Art, gefüllte Waffelschnitten (ungetunkt);

8. Kindernährmittel jeder Art, paketiert und

in Dosen;

9. Backhilfsmittel, Puddingpulver.

§ 3. Das Recht, in Milchsondergeschäften

Milch und Mischmilchgetränke in dem durch

§ 17 Abs. 2 Z. 1 GewO. gezogenen Rahmen zu

verabreichen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt

für die Verabreichung von Brotschnitten und

Kleingebäck, die mit einem Aufstrich versehen

sind, der aus den in den §§ 1 und 2 genannten

Waren hergestellt ist.

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