66. Verordnung: Bestimmung der Waren, die in Milchsondergeschäften feilgehalten oder aufbewahrt werden dürfen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Bundesgesetzes
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167,
über die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz)
wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
§ 1. In Milchsondergeschäften dürfen Milch
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Milchwirtschaftsgesetzes
(das ist Kuhmilch jeder Art, insbesondere
Vollmilch, auf einen bestimmten Fettgehalt
eingestellte Milch, Magermilch, Buttermilch,
Sauermilch und Rahm) und Mischmilchgetränke
aller Art, diese nur in verschlossenen Originalflaschen,
feilgehalten oder aufbewahrt werden.
§ 2. In Milchsondergeschäften dürfen ferner
folgende Waren feilgehalten oder aufbewahrt
werden
1. Erzeugnisse aus Milch im Sinne des § 1
Abs. 2 des Milchwirtschaftsgesetzes, das sind
Butter (Butterschmalz), Käse, Topfen, Trockenmilch
und Kondensmilch;
2. Speiseeis auf Milch- oder Rahmgrundlage,
beschränkt auf paketierte Industrieerzeugnisse;
3. Margarine;
4. Eier und Trockenei;
5. Bienen- und Kunsthonig;
6. Brot, Kleingebäck, Zwieback und Knäckebrot;
7. Germmehlspeisen, Topfenkolatschen, Strudel
aller Art, gefüllte Waffelschnitten (ungetunkt);
8. Kindernährmittel jeder Art, paketiert und
in Dosen;
9. Backhilfsmittel, Puddingpulver.
§ 3. Das Recht, in Milchsondergeschäften
Milch und Mischmilchgetränke in dem durch
§ 17 Abs. 2 Z. 1 GewO. gezogenen Rahmen zu
verabreichen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt
für die Verabreichung von Brotschnitten und
Kleingebäck, die mit einem Aufstrich versehen
sind, der aus den in den §§ 1 und 2 genannten
Waren hergestellt ist.