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66_1950 AT

66. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

In § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli

1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von

Anleihen in fremder Währung in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl.

Nr. 102, sind die Worte „31. Dezember 1951"

durch die Worte „31. Dezember 1952" zu ersetzen.

Artikel 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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