66_1950
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66. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1950_66_0 66. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1.
In § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli
1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von
Anleihen in fremder Währung in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl.
Nr. 102, sind die Worte „31. Dezember 1951"
durch die Worte „31. Dezember 1952" zu ersetzen.
Artikel 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.