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66_1949 AT

66. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Dachpappe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Dachpappe.

Auf Grund des § 1, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 4. Februar 1948, B. G. Bl. Nr. 56, über die

Regelung der Erzeugung und Verteilung lebenswichtiger

Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz 1948)

wird verordnet

Die gemäß § 1, Abs. (2), Ziffer 3, des Warenverkehrsgesetzes

1948 bewirtschaftete Dachpappe

wird von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.

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