66. Verordnung: Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Artikel II und III des Bundesgesetzes
vom 5. November 1947, B. G. Bl. Nr. 1/
1948, über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
in bürgerlichen Rechtssachen wird
verordnet
§ 1. (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vernommene Zeugen und Sachverständige haben
Anspruch auf Zeugen- und Sachverständigengebühren
nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 346, 347 und 365 ZPO., der Vorschriften
dieser Verordnung und der von den Oberlandesgerichten
mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Justiz erlassenen Gebührentarife.
(2) Der Anspruch steht dem Zeugen und Sachverständigen
auch dann zu, wenn er zur Beweisaufnahme
erschienen, seine Vernehmung, die
Aufnahme des Befundes oder die Abgabe des
Gutachtens aber ohne sein Verschulden unterblieben
ist.
§ 2. (1) Der Anspruch auf Zeugen- und Sachverständigengebühren
ist bei sonstigem Verluste
vor dem Ablauf der in den §§ 346 und 365 ZPO.
festgesetzten Fristen, und zwar vom Zeugen nach
dem Abschluß der Vernehmung, vom Sachverständigen
nach Beendigung seiner Tätigkeit an
gerechnet, beim Gerichte mündlich oder schriftlich
geltend zu machen.
(2) Sofern dem Zeugen oder Sachverständigen
ungeachtet des Entfallene- der Beweisaufnahme
ein Anspruch auf Zeugen- oder Sachverständigengebühr
zusteht [§ 1, Abs. (2)], muß dieser Anspruch
vom Zeugen spätestens am Tage nach der
zur Vernehmung, vom Sachverständigen binnen
14 Tagen nach der zur Aufnahme des Befundes
oder zur Abgabe des Gutachtens anberaumten
Tagsatzung geltend gemacht werden.
(3) Schriftliche Ansuchen [Abs. (1) und (2)]
bedürfen keiner Fertigung durch einen Rechtsanwalt.
§ 3. Dem Zeugen gebühren die notwendigen
Reisekosten, um an den Ort seiner Vernehmung
zu gelangen und die Rückreise zu bewerkstelligen.
§ 4. (1). Als notwendige Reise(Fahrt)auslagen
gelten
a) der Fahrpreis der niedrigsten Fahrklasse
des vom Wohnorte zum Orte der Vernehmung
und umgekehrt benützten Massenbeförderungsmittels
(Eisenbahn, Straßenbahn,
Post, Autobus, Dampfboot u. dgl.),
für Personen, die im Genusse einer Fahrbegünstigung
stehen, der ermäßigte Fahrpreis;
b) bei Benützung einer Eisenbahn, Autobus
oder Schiffsverbindung auch der Fahrpreis
oder ermäßigte Fahrpreis (lit. a) des von
der Wohnung zur nächstgelegenen Station
und umgekehrt benützten Massenbeförderungsmittels;
steht ein solches nicht zur
Verfügung
c) das tarifmäßige oder ortsübliche Entgelt
für Fuhrwerke oder nach den örtlichen
Verhältnissen für ein Tragtier, jedoch nur
unter der Voraussetzung, daß die Entfernung
zwischen Wohnung und Station sechs
Kilometer übersteigt oder daß die persönlichen
Verhältnisse des Anspruchsberechtigten
(körperliche Unzulänglichkeit infolge
Alters, Krankheit u. dgl.) oder äußere Um-
stände (Unwetter, schwierige Wegverhältnisse,
Dringlichkeit u. ä.) die Benützung
eines Fuhrwerkes oder Tragtieres rechtfertigen;
d) unter den gleichen Voraussetzungen (lit. c)
das tarifmäßige oder ortsübliche Entgelt
für die Beförderung mittels Fuhrwerkes
oder Tragtieres vom Wohnort an den Ort
der Vernehmung und zurück;
e) der Fahrpreis (ermäßigte Fahrpreis) des innerhalb
des Ortes der Vernehmung benützten
Massenbeförderungsmittels (zum Beispiel
Straßenbahn in Wien).
(2) Wo mehrere Gattungen von Fuhrwerken
zur Verfügung stehen, sind die Kosten der billigsten
Fahrgelegenheit zu ersetzen, die nach den
Umständen benützt werden konnte.
(3) Haben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen
ein Fuhrwerk benützt [Abs. (1), lit. c
und d] oder hätten sie nach den Umständen dieselbe
Fahrgelegenheit benützen können, so ist
jedem von ihnen nur der auf ihn entfallende Teil
des Fuhrlohnes zuzusprechen.
(4) Hat ein Anspruchsberechtigter unter den
Voraussetzungen des Abs. (1), lit. c oder d, sein
eigenes Fuhrwerk benützt und dadurch eine Erwerbseinbuße
erlitten, so gebührt ihm eine angemessene
Entschädigung, die jedoch den. Betrag
nicht übersteigen darf, der ihm bei Benützung
eines Mietfuhrwerkes zuzusprechen wäre.
(5) Anspruchsberechtigten, die trotz einer Entfernung
von mehr als sechs Kilometer zwischen
ihrem Wohnort und dem Ort ihrer Vernehmung
oder zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen
Station der Eisenbahn-, Autobus- oder
Schiffsverbindung weder ein Massenbeförderungsmittel
noch ein Fuhrwerk oder ein Tragtier benützen
konnten, gebührt eine Wegentschädigung
für jeden Kilometer, deren Höchstgrenze das
jeweilige Kilometergeld für Dienstgänge der öffentlichen
Angestellten bildet.
§ 5. (1) Dem Zeugen sind die notwendigen Aufenthaltskosten
zu vergüten.
(2) Als solche gelten
a) der Mehraufwand für die Verköstigung,
wenn die durch die Reise und den Aufenthalt
am Orte der Vernehmung verursachte
Abwesenheit von seinem Wohnorte den
Anspruchsberechtigten zwingt, das Frühstück,
Mittag- oder Abendessen anderswo
als an seinem regelmäßigen Speiseorte einzunehmen;
b) Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung
während der Reise oder am Orte der
Vernehmung.
(3) Bei Bestimmung der Vergütung für die Aufenthaltskosten
ist auf die örtlichen Verpflegs- und
Unterkunftsverhältnisse Bedacht zu nehmen. Die
Höchstgrenze der Vergütung bilden die jeweiligen
Tarifsätze. Maßgebend ist nach Wahl des
Anspruchsberechtigten der am Orte der Vernehmung
oder der an dem Orte geltende Tarif, an
dem der Anspruchsberechtigte die Mahlzeit eingenommen
oder die Nacht zugebracht hat.
§ 6. Bei Bemessung der Vergütung für Zeitversäumnis
gilt als versäumt die Zeit, die vom Verlassen
der Wohnung oder der Arbeitsstätte bis
zur Rückkehr aufgewendet werden muß; außerdem
ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der
Zeuge nach seiner Rückkehr die Arbeit wieder
aufnehmen kann.
§ 7. (1) Hat ein Zeuge aus Anlaß seiner Vernehmung
einen Stellvertreter zu bezahlen oder
Lohnabzüge zu erleiden, so ist ihm der Ersatz
dieser Beträge als Entschädigung für Zeitversäumnis
zuzusprechen.
(2) Sonst erfolgt die Entschädigung für Zeitversäumnis
nach ganzen und halben Tagen. Insoweit
ein bestimmter Betrag des Erwerbsentganges,
zum Beispiel durch Lohnzettel und ähnliches,
nachgewiesen wird, ist stets der volle Betrag
des Entganges zu vergüten. In allen anderen
Fällen ist der Tarif maßgebend.
§ 8. Der gleiche Gebührenanspruch wie beim
Zeugen steht auch der Begleitperson zu, wenn
der Zeuge ihrer wegen seines jugendlichen Alters
oder wegen seiner Gebrechen bedurfte.
§ 9. Im übrigen ist die Zulässigkeit der Entschädigung
für Zeitversäumnils nach der Lebensstellung
und den Vermögensverhältnissen des
Zeugen sowie nach seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit
zu beurteilen. Soweit nicht schon die
Berufs- oder Erwerbsverhältnisse darüber sichere
und dem Gerichte bekannte Anhaltspunkte bieten,
ist vom Zeugen, der Entschädigung für Zeitversäumnis
begehrt, eine Bescheinigung über den
regelmäßigen Erwerb und über den Betrag des
Erwerbsentganges zu verlangen.
§ 10. (1) Die Gebühren sind dem Anspruchsberechtigten
womöglich sogleich auszuzahlen
oder, wenn dies nicht geschehen kann, kostenfrei
zu übermitteln.
(2) Das Begehren um Entscheidung des Gerichtsvorstehers
hemmt die Auszahlung nur,
wenn es unmittelbar nach der Bestimmung der
Gebühr gestellt wird. Zuviel ausbezahlte Beträge
sind zurückzuerstatten.
§ 11. (1) Die Vorschriften über Reise- und Aufenthaltskosten
der Zeugen gelten dem Sinne nach
auch für Sachverständige.
(2) Sachverständigen gebührt auch der Ersatz
der ihnen sonst verursachten notwendigen Auslagen
(Kosten für die Vorbereitung des Gutachtens,
Vergütung für die bei der Untersuchung
verbrauchten Stoffe u. dgl.).
(3) Für die Beistellung von Werkzeugen und
Geräten, die eine dauernde Verwendung zulassen,
gebührt keine besondere Entschädigung.
§ 12. (1) Bei der (Bemessung der Gebühr für
Zeitversäumnis gilt die Zeit als versäumt, die der
Sachverständige außerhalb seiner Wohnung oder
gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringen muß, um
seinen Obliegenheiten nachzukommen, ausgenommen
der Zeitraum, der auf die als Mühewaltung
entlohnte Tätigkeit entfällt.
(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist
unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse
des Sachverständigen zu bemessen; die Höchstgrenze
ergibt sich aus dem Tarif.
(3) Ist mit der Zeitversäumnis für den Sachverständigen
überhaupt kein Erwerbsentgang verbunden,
so gebührt ihm keine Entschädigung für
Zeitversäumnis.
§ 13. (1) Die Entlohnung für die Mühewaltung
ist unter Berücksichtigung des für die Leistung
selbst notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe
sowie unter Bedacht auf das für ähnliche Leistungen
sonst übliche Entgelt zu bestimmen.
(2) Bei der Bewertung der Leistung ist zu
unterscheiden, ob sich das Gutachten als wissenschaftliche
oder künstlerische Leistung darstellt
oder etwa ganz besondere fachliche, namentlich
technische Kenntnisse voraussetzt, die nur durch
höhere Studien oder eine eingehende Schulung
oder Vorbildung erworben werden oder ob für
die Sachprüfung die gewöhnlichen handwerksmäßigen
oder geschäftlichen Erfahrungen genügen,
wie zum Beispiel bei der Bewertung von
gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen. In Fällen
der letzteren. Art hat der Sachverständige nur
Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Sachverständigen, die eine Entschädigung für
Zeitversäumnis nicht begehren können [§ 12,
Abs. (3)], gebührt in solchen Fällen eine nach
Abs. (1) zu bemessende Entlohnung, die über das
Höchstmaß einer Entschädigung nach § 12,
Abs. (2), nicht hinausgehen darf.
§ 14. Werden einer Amtshandlung mehrere
Sachverständige beigezogen, so hat jeder von
ihnen Anspruch auf die volle Gebühr.
§ 15. (1) Die Gerichte haben die Beiziehung
von Sachverständigen und den Umfang ihrer
Tätigkeit auf das notwendige Maß zu beschränken.
(2) Die Sachverständigen sind an die vom Gerichte
in bezug auf die Gegenstände, die Art und
den Umfang der Untersuchung erteilten Weisungen
gebunden. Sie sind auch ohne solche
Weisung verpflichtet, von der Untersuchung
weiterer Gegenstände abzusehen, sobald der
ihnen bekanntgegebene Zweck der Untersuchung
erreicht ißt.
§ 16. Für Verrichtungen, die vom Sachverständigen
ohne gerichtlichen Auftrag, gegen eine vom
Gerichte erteilte Weisung oder ohne Not [§ 15,
Abs. (2), am Ende] vorgenommen worden sind,
gebührt keine Vergütung.
§ 17. (1) Die zuerkannten Gebühren sind den
anwesenden Sachverständigen womöglich sogleich
auszuzahlen oder, wenn dies nicht geschehen
kann, kostenfrei zu übermitteln.
(2) Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung
der Sachverständigengebühr sind zuviel ausbezahlte
Beträge zurückzuerstatten.
§ 18. Erklären sich die Parteien und der Sachverständige
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
den Gerichten gegenüber nach der Aufnahme des
Beweises durch Sachverständige mit einer bestimmten
Sachverständigengebühr einverstanden,
so ist die Vergütung in dieser Höhe zu bestimmen
und zu gewähren, sofern ein zu ihrer Deckung
ausreichender Betrag vorschußweise erlegt worden
ist.
§ 19. Den mit der Überprüfung der Gebühren
namens des Staatsschatzes betrauten Beamten ist
der Beschluß über eine vom Staate zu bezahlende
Sachverständigengebühr zuzustellen.
§ 20. (1) Die Bestimmungen über die Gebühren
der Sachverständigen gelten, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach auch
für Dolmetsche.
(2) Dem Dolmetsch ist aus Entschädigung für
Zeitversäumnis und Entlohnung für Mühewaltung
eine einheitliche Gebühr zuzuerkennen.
Ihr Ausmaß ist dem jeweiligen Tarif zu entnehmen.
(3) Bei der Bestimmung der Gebühr ist auf
die Stellung, den Bildungsgang und den durch
die Zeitversäumnis verursachten Entgang am
Erwerb, auf die mit der Übersetzung verbundenen
Schwierigkeiten und die Dauer der Übersetzungstätigkeit
Rücksicht zu nehmen.
(4) Muß der Dolmetsch das Protokoll selbst
schreiben, so gebührt ihm dafür eine besondere
Entlohnung nach dem jeweiligen Tarif.
§ 21. Bei ungerechtfertigter Verweigerung der
Aussage durch einen Zeugen oder der dem Sachverständigen
oder Dolmetsch obliegenden Verrichtungen
und bei Eidesverweigerung entsteht
kein Gebührenanspruch.
§ 22. Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche,
die ohne gerichtliche Ladung erschienen sind,
haben den gleichen Anspruch wie im Falle der
Vorladung, wenn sie vernommen oder verwendet
worden sind und das Gericht erkennt, daß ihre
Vernehmung oder Zuziehung zur Aufklärung
der Sache dienlich war.
§ 23. (1) Die in den §§ 347, 365 ZPO. und
in dieser Verordnung vorgesehenen Tarife sind
von jedem Oberlandesgerichte aufzustellen. Nach
den besonderen Verhältnissen seines Sprengels
kann das Oberlandesgericht bei allen ihm unterstehenden
Gerichten die gleichen Tarife einführen
oder für die Gerichte einzelner Kreis- oder
Landesigerichtssprengel oder nur für die Orte,
an welchen sich der Sitz eines Gerichtshofes
befindet, besondere Tarife aufstellen. Von dieser
Ausnahme abgesehen, dürfen innerhalb desselben
Kreis- oder Landesgerichtssprengels nicht verschiedene
Tarife gelten.
(2) Die Tarife und Tarifänderungen bedürfen
der Genehmigung durch das Bundesministerium
für Justiz und sind vom Oberlandesgerichte den
Gerichten, für die sie gelten sollen, bekanntzugeben.
§ 24. Soweit für Verrichtungen von Ärzten
und Tierärzten als Sachverständige und für
chemische Untersuchungen in besonderen Verordnungen
Tarife für das Strafverfahren aufgestellt
sind, sind diese auch für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten entsprechend anzuwenden.
Eine höhere Gebühr kann nur bestimmt werden,
wenn sie in dem vorschußweise erlegten
Betrag [§ 365, Abs. (5), ZPO.] Deckung findet.
§ 25. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind auch in anderen Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen entsprechend anzuwenden. Im Verfahren
vor den Kommissionen nach dem Dritten
Rückstellungsgesetz vom 6. Februar 1947,
B. G. Bl. Nr. 54, sind die für das streitige Verfahren
geltenden Vorschriften über das Armenrecht,
soweit sie sich auf die Zeugen- und Sachverständigengebühren
sowie die Kosten der notwendigen
Verlautbarungen beziehen, anzuwenden,
bei Angehörigen fremder Staaten ohne
Rücksicht darauf, ob die Gegenseitigkeit gewährleistet
ist.
§ 26. Die Kosten der Einschaltung in öffentliche
Blätter werden vorläufig aus dem Staatsschatze
geleistet, sofern nicht ein zu ihrer Deckung
ausreichender Betrag vorschußweise erlegt wurde.
§ 27. Die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen
und Dolmetsche, die Kosten der Einschaltung
in öffentliche Blätter und für auswärtige
Amtshandlungen von Gerichtspersonen
sind von den Beteiligten, die sie zu tragen haben,
nach den Vorschriften über die Einbringung von
Gerichtskasten einzubringen.