Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
66_1948 AT

66. Verordnung: Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Verordnung: Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.

Auf Grund der Artikel II und III des Bundesgesetzes

vom 5. November 1947, B. G. Bl. Nr. 1/

1948, über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen

in bürgerlichen Rechtssachen wird

verordnet

§ 1. (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

vernommene Zeugen und Sachverständige haben

Anspruch auf Zeugen- und Sachverständigengebühren

nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§ 346, 347 und 365 ZPO., der Vorschriften

dieser Verordnung und der von den Oberlandesgerichten

mit Genehmigung des Bundesministeriums

für Justiz erlassenen Gebührentarife.

(2) Der Anspruch steht dem Zeugen und Sachverständigen

auch dann zu, wenn er zur Beweisaufnahme

erschienen, seine Vernehmung, die

Aufnahme des Befundes oder die Abgabe des

Gutachtens aber ohne sein Verschulden unterblieben

ist.

§ 2. (1) Der Anspruch auf Zeugen- und Sachverständigengebühren

ist bei sonstigem Verluste

vor dem Ablauf der in den §§ 346 und 365 ZPO.

festgesetzten Fristen, und zwar vom Zeugen nach

dem Abschluß der Vernehmung, vom Sachverständigen

nach Beendigung seiner Tätigkeit an

gerechnet, beim Gerichte mündlich oder schriftlich

geltend zu machen.

(2) Sofern dem Zeugen oder Sachverständigen

ungeachtet des Entfallene- der Beweisaufnahme

ein Anspruch auf Zeugen- oder Sachverständigengebühr

zusteht [§ 1, Abs. (2)], muß dieser Anspruch

vom Zeugen spätestens am Tage nach der

zur Vernehmung, vom Sachverständigen binnen

14 Tagen nach der zur Aufnahme des Befundes

oder zur Abgabe des Gutachtens anberaumten

Tagsatzung geltend gemacht werden.

(3) Schriftliche Ansuchen [Abs. (1) und (2)]

bedürfen keiner Fertigung durch einen Rechtsanwalt.

§ 3. Dem Zeugen gebühren die notwendigen

Reisekosten, um an den Ort seiner Vernehmung

zu gelangen und die Rückreise zu bewerkstelligen.

§ 4. (1). Als notwendige Reise(Fahrt)auslagen

gelten

a) der Fahrpreis der niedrigsten Fahrklasse

des vom Wohnorte zum Orte der Vernehmung

und umgekehrt benützten Massenbeförderungsmittels

(Eisenbahn, Straßenbahn,

Post, Autobus, Dampfboot u. dgl.),

für Personen, die im Genusse einer Fahrbegünstigung

stehen, der ermäßigte Fahrpreis;

b) bei Benützung einer Eisenbahn, Autobus

oder Schiffsverbindung auch der Fahrpreis

oder ermäßigte Fahrpreis (lit. a) des von

der Wohnung zur nächstgelegenen Station

und umgekehrt benützten Massenbeförderungsmittels;

steht ein solches nicht zur

Verfügung

c) das tarifmäßige oder ortsübliche Entgelt

für Fuhrwerke oder nach den örtlichen

Verhältnissen für ein Tragtier, jedoch nur

unter der Voraussetzung, daß die Entfernung

zwischen Wohnung und Station sechs

Kilometer übersteigt oder daß die persönlichen

Verhältnisse des Anspruchsberechtigten

(körperliche Unzulänglichkeit infolge

Alters, Krankheit u. dgl.) oder äußere Um-

stände (Unwetter, schwierige Wegverhältnisse,

Dringlichkeit u. ä.) die Benützung

eines Fuhrwerkes oder Tragtieres rechtfertigen;

d) unter den gleichen Voraussetzungen (lit. c)

das tarifmäßige oder ortsübliche Entgelt

für die Beförderung mittels Fuhrwerkes

oder Tragtieres vom Wohnort an den Ort

der Vernehmung und zurück;

e) der Fahrpreis (ermäßigte Fahrpreis) des innerhalb

des Ortes der Vernehmung benützten

Massenbeförderungsmittels (zum Beispiel

Straßenbahn in Wien).

(2) Wo mehrere Gattungen von Fuhrwerken

zur Verfügung stehen, sind die Kosten der billigsten

Fahrgelegenheit zu ersetzen, die nach den

Umständen benützt werden konnte.

(3) Haben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen

ein Fuhrwerk benützt [Abs. (1), lit. c

und d] oder hätten sie nach den Umständen dieselbe

Fahrgelegenheit benützen können, so ist

jedem von ihnen nur der auf ihn entfallende Teil

des Fuhrlohnes zuzusprechen.

(4) Hat ein Anspruchsberechtigter unter den

Voraussetzungen des Abs. (1), lit. c oder d, sein

eigenes Fuhrwerk benützt und dadurch eine Erwerbseinbuße

erlitten, so gebührt ihm eine angemessene

Entschädigung, die jedoch den. Betrag

nicht übersteigen darf, der ihm bei Benützung

eines Mietfuhrwerkes zuzusprechen wäre.

(5) Anspruchsberechtigten, die trotz einer Entfernung

von mehr als sechs Kilometer zwischen

ihrem Wohnort und dem Ort ihrer Vernehmung

oder zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen

Station der Eisenbahn-, Autobus- oder

Schiffsverbindung weder ein Massenbeförderungsmittel

noch ein Fuhrwerk oder ein Tragtier benützen

konnten, gebührt eine Wegentschädigung

für jeden Kilometer, deren Höchstgrenze das

jeweilige Kilometergeld für Dienstgänge der öffentlichen

Angestellten bildet.

§ 5. (1) Dem Zeugen sind die notwendigen Aufenthaltskosten

zu vergüten.

(2) Als solche gelten

a) der Mehraufwand für die Verköstigung,

wenn die durch die Reise und den Aufenthalt

am Orte der Vernehmung verursachte

Abwesenheit von seinem Wohnorte den

Anspruchsberechtigten zwingt, das Frühstück,

Mittag- oder Abendessen anderswo

als an seinem regelmäßigen Speiseorte einzunehmen;

b) Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung

während der Reise oder am Orte der

Vernehmung.

(3) Bei Bestimmung der Vergütung für die Aufenthaltskosten

ist auf die örtlichen Verpflegs- und

Unterkunftsverhältnisse Bedacht zu nehmen. Die

Höchstgrenze der Vergütung bilden die jeweiligen

Tarifsätze. Maßgebend ist nach Wahl des

Anspruchsberechtigten der am Orte der Vernehmung

oder der an dem Orte geltende Tarif, an

dem der Anspruchsberechtigte die Mahlzeit eingenommen

oder die Nacht zugebracht hat.

§ 6. Bei Bemessung der Vergütung für Zeitversäumnis

gilt als versäumt die Zeit, die vom Verlassen

der Wohnung oder der Arbeitsstätte bis

zur Rückkehr aufgewendet werden muß; außerdem

ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der

Zeuge nach seiner Rückkehr die Arbeit wieder

aufnehmen kann.

§ 7. (1) Hat ein Zeuge aus Anlaß seiner Vernehmung

einen Stellvertreter zu bezahlen oder

Lohnabzüge zu erleiden, so ist ihm der Ersatz

dieser Beträge als Entschädigung für Zeitversäumnis

zuzusprechen.

(2) Sonst erfolgt die Entschädigung für Zeitversäumnis

nach ganzen und halben Tagen. Insoweit

ein bestimmter Betrag des Erwerbsentganges,

zum Beispiel durch Lohnzettel und ähnliches,

nachgewiesen wird, ist stets der volle Betrag

des Entganges zu vergüten. In allen anderen

Fällen ist der Tarif maßgebend.

§ 8. Der gleiche Gebührenanspruch wie beim

Zeugen steht auch der Begleitperson zu, wenn

der Zeuge ihrer wegen seines jugendlichen Alters

oder wegen seiner Gebrechen bedurfte.

§ 9. Im übrigen ist die Zulässigkeit der Entschädigung

für Zeitversäumnils nach der Lebensstellung

und den Vermögensverhältnissen des

Zeugen sowie nach seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit

zu beurteilen. Soweit nicht schon die

Berufs- oder Erwerbsverhältnisse darüber sichere

und dem Gerichte bekannte Anhaltspunkte bieten,

ist vom Zeugen, der Entschädigung für Zeitversäumnis

begehrt, eine Bescheinigung über den

regelmäßigen Erwerb und über den Betrag des

Erwerbsentganges zu verlangen.

§ 10. (1) Die Gebühren sind dem Anspruchsberechtigten

womöglich sogleich auszuzahlen

oder, wenn dies nicht geschehen kann, kostenfrei

zu übermitteln.

(2) Das Begehren um Entscheidung des Gerichtsvorstehers

hemmt die Auszahlung nur,

wenn es unmittelbar nach der Bestimmung der

Gebühr gestellt wird. Zuviel ausbezahlte Beträge

sind zurückzuerstatten.

§ 11. (1) Die Vorschriften über Reise- und Aufenthaltskosten

der Zeugen gelten dem Sinne nach

auch für Sachverständige.

(2) Sachverständigen gebührt auch der Ersatz

der ihnen sonst verursachten notwendigen Auslagen

(Kosten für die Vorbereitung des Gutachtens,

Vergütung für die bei der Untersuchung

verbrauchten Stoffe u. dgl.).

(3) Für die Beistellung von Werkzeugen und

Geräten, die eine dauernde Verwendung zulassen,

gebührt keine besondere Entschädigung.

§ 12. (1) Bei der (Bemessung der Gebühr für

Zeitversäumnis gilt die Zeit als versäumt, die der

Sachverständige außerhalb seiner Wohnung oder

gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringen muß, um

seinen Obliegenheiten nachzukommen, ausgenommen

der Zeitraum, der auf die als Mühewaltung

entlohnte Tätigkeit entfällt.

(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist

unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse

des Sachverständigen zu bemessen; die Höchstgrenze

ergibt sich aus dem Tarif.

(3) Ist mit der Zeitversäumnis für den Sachverständigen

überhaupt kein Erwerbsentgang verbunden,

so gebührt ihm keine Entschädigung für

Zeitversäumnis.

§ 13. (1) Die Entlohnung für die Mühewaltung

ist unter Berücksichtigung des für die Leistung

selbst notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe

sowie unter Bedacht auf das für ähnliche Leistungen

sonst übliche Entgelt zu bestimmen.

(2) Bei der Bewertung der Leistung ist zu

unterscheiden, ob sich das Gutachten als wissenschaftliche

oder künstlerische Leistung darstellt

oder etwa ganz besondere fachliche, namentlich

technische Kenntnisse voraussetzt, die nur durch

höhere Studien oder eine eingehende Schulung

oder Vorbildung erworben werden oder ob für

die Sachprüfung die gewöhnlichen handwerksmäßigen

oder geschäftlichen Erfahrungen genügen,

wie zum Beispiel bei der Bewertung von

gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen. In Fällen

der letzteren. Art hat der Sachverständige nur

Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Sachverständigen, die eine Entschädigung für

Zeitversäumnis nicht begehren können [§ 12,

Abs. (3)], gebührt in solchen Fällen eine nach

Abs. (1) zu bemessende Entlohnung, die über das

Höchstmaß einer Entschädigung nach § 12,

Abs. (2), nicht hinausgehen darf.

§ 14. Werden einer Amtshandlung mehrere

Sachverständige beigezogen, so hat jeder von

ihnen Anspruch auf die volle Gebühr.

§ 15. (1) Die Gerichte haben die Beiziehung

von Sachverständigen und den Umfang ihrer

Tätigkeit auf das notwendige Maß zu beschränken.

(2) Die Sachverständigen sind an die vom Gerichte

in bezug auf die Gegenstände, die Art und

den Umfang der Untersuchung erteilten Weisungen

gebunden. Sie sind auch ohne solche

Weisung verpflichtet, von der Untersuchung

weiterer Gegenstände abzusehen, sobald der

ihnen bekanntgegebene Zweck der Untersuchung

erreicht ißt.

§ 16. Für Verrichtungen, die vom Sachverständigen

ohne gerichtlichen Auftrag, gegen eine vom

Gerichte erteilte Weisung oder ohne Not [§ 15,

Abs. (2), am Ende] vorgenommen worden sind,

gebührt keine Vergütung.

§ 17. (1) Die zuerkannten Gebühren sind den

anwesenden Sachverständigen womöglich sogleich

auszuzahlen oder, wenn dies nicht geschehen

kann, kostenfrei zu übermitteln.

(2) Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung

der Sachverständigengebühr sind zuviel ausbezahlte

Beträge zurückzuerstatten.

§ 18. Erklären sich die Parteien und der Sachverständige

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

den Gerichten gegenüber nach der Aufnahme des

Beweises durch Sachverständige mit einer bestimmten

Sachverständigengebühr einverstanden,

so ist die Vergütung in dieser Höhe zu bestimmen

und zu gewähren, sofern ein zu ihrer Deckung

ausreichender Betrag vorschußweise erlegt worden

ist.

§ 19. Den mit der Überprüfung der Gebühren

namens des Staatsschatzes betrauten Beamten ist

der Beschluß über eine vom Staate zu bezahlende

Sachverständigengebühr zuzustellen.

§ 20. (1) Die Bestimmungen über die Gebühren

der Sachverständigen gelten, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach auch

für Dolmetsche.

(2) Dem Dolmetsch ist aus Entschädigung für

Zeitversäumnis und Entlohnung für Mühewaltung

eine einheitliche Gebühr zuzuerkennen.

Ihr Ausmaß ist dem jeweiligen Tarif zu entnehmen.

(3) Bei der Bestimmung der Gebühr ist auf

die Stellung, den Bildungsgang und den durch

die Zeitversäumnis verursachten Entgang am

Erwerb, auf die mit der Übersetzung verbundenen

Schwierigkeiten und die Dauer der Übersetzungstätigkeit

Rücksicht zu nehmen.

(4) Muß der Dolmetsch das Protokoll selbst

schreiben, so gebührt ihm dafür eine besondere

Entlohnung nach dem jeweiligen Tarif.

§ 21. Bei ungerechtfertigter Verweigerung der

Aussage durch einen Zeugen oder der dem Sachverständigen

oder Dolmetsch obliegenden Verrichtungen

und bei Eidesverweigerung entsteht

kein Gebührenanspruch.

§ 22. Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche,

die ohne gerichtliche Ladung erschienen sind,

haben den gleichen Anspruch wie im Falle der

Vorladung, wenn sie vernommen oder verwendet

worden sind und das Gericht erkennt, daß ihre

Vernehmung oder Zuziehung zur Aufklärung

der Sache dienlich war.

§ 23. (1) Die in den §§ 347, 365 ZPO. und

in dieser Verordnung vorgesehenen Tarife sind

von jedem Oberlandesgerichte aufzustellen. Nach

den besonderen Verhältnissen seines Sprengels

kann das Oberlandesgericht bei allen ihm unterstehenden

Gerichten die gleichen Tarife einführen

oder für die Gerichte einzelner Kreis- oder

Landesigerichtssprengel oder nur für die Orte,

an welchen sich der Sitz eines Gerichtshofes

befindet, besondere Tarife aufstellen. Von dieser

Ausnahme abgesehen, dürfen innerhalb desselben

Kreis- oder Landesgerichtssprengels nicht verschiedene

Tarife gelten.

(2) Die Tarife und Tarifänderungen bedürfen

der Genehmigung durch das Bundesministerium

für Justiz und sind vom Oberlandesgerichte den

Gerichten, für die sie gelten sollen, bekanntzugeben.

§ 24. Soweit für Verrichtungen von Ärzten

und Tierärzten als Sachverständige und für

chemische Untersuchungen in besonderen Verordnungen

Tarife für das Strafverfahren aufgestellt

sind, sind diese auch für bürgerliche

Rechtsstreitigkeiten entsprechend anzuwenden.

Eine höhere Gebühr kann nur bestimmt werden,

wenn sie in dem vorschußweise erlegten

Betrag [§ 365, Abs. (5), ZPO.] Deckung findet.

§ 25. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind auch in anderen Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen entsprechend anzuwenden. Im Verfahren

vor den Kommissionen nach dem Dritten

Rückstellungsgesetz vom 6. Februar 1947,

B. G. Bl. Nr. 54, sind die für das streitige Verfahren

geltenden Vorschriften über das Armenrecht,

soweit sie sich auf die Zeugen- und Sachverständigengebühren

sowie die Kosten der notwendigen

Verlautbarungen beziehen, anzuwenden,

bei Angehörigen fremder Staaten ohne

Rücksicht darauf, ob die Gegenseitigkeit gewährleistet

ist.

§ 26. Die Kosten der Einschaltung in öffentliche

Blätter werden vorläufig aus dem Staatsschatze

geleistet, sofern nicht ein zu ihrer Deckung

ausreichender Betrag vorschußweise erlegt wurde.

§ 27. Die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen

und Dolmetsche, die Kosten der Einschaltung

in öffentliche Blätter und für auswärtige

Amtshandlungen von Gerichtspersonen

sind von den Beteiligten, die sie zu tragen haben,

nach den Vorschriften über die Einbringung von

Gerichtskasten einzubringen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →