66_1947
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66. Kundmachung: Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 66. Kundmachung: Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.
1947_66_0 66. Kundmachung: Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.
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(1) Auf Grund des zustimmenden Beschlusses
des Hauptausschusses des Nationalrates vom
19. März 1947 (Gesetz vom 13. April 1920,
St.G.Bl. Nr. 180) werden die Verschleißpreise
für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe
gelangende Salz mit Gültigkeit vom 28. April
1947 neu festgesetzt wie folgt
(2) Die gemäß § 4 des Gesetzes vom 24. März
1920, St. G. Bl. Nr. 152, nebst dem Zolle zu entrichtende
Monopolabgabe ist für die unter Z. 1
bis 3 angeführten Speisesalzsorten im Ausmaße
der für sie festgesetzten Tarifpreise, für andere
Salzsorten im Ausmaße des Tarifpreises nach
Z. 3 einzuheben.