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66_1946 AT

66. Bundesgesetz: Die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Ersucht ein Staat in einer Strafsache, für

die nach österreichischem Recht gemäß § 1, Abs.(1),

des Verfassungsgesetzes vom 19. September 1945,

St. G. Bl. Nr. 177, das Volksgericht zuständig

wäre, um Rechtshilfe oder um die Auslieferung

oder Durchlieferung einer Person, so kann die

Rechtshilfe auch dann gewährt und die Auslieferung

oder Durchlieferung auch dann bewilligt

werden, wenn die Tat aus politischen Beweggründen

und zu politischen Zwecken begangen

worden ist.

§ 2. Für das Verfahren in diesen Angelegenheiten

gelten die sonst für solche Verfahren bestehenden

Vorschriften; es ist jedoch in Auslieferungssachen

für das nach § 59 StPO. einzuleitende

Vorverfahren das Volksgericht, in

dessen Sprengel der Auszuliefernde seinen Wohnsitz

oder Aufenthalt hat, und in Ermangelung

eines solchen das Volksgericht zuständig, in

dessen Sprengel er betreten wird.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Justiz und für

Inneres betraut.

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