66. Bundesgesetz: Die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Ersucht ein Staat in einer Strafsache, für
die nach österreichischem Recht gemäß § 1, Abs.(1),
des Verfassungsgesetzes vom 19. September 1945,
St. G. Bl. Nr. 177, das Volksgericht zuständig
wäre, um Rechtshilfe oder um die Auslieferung
oder Durchlieferung einer Person, so kann die
Rechtshilfe auch dann gewährt und die Auslieferung
oder Durchlieferung auch dann bewilligt
werden, wenn die Tat aus politischen Beweggründen
und zu politischen Zwecken begangen
worden ist.
§ 2. Für das Verfahren in diesen Angelegenheiten
gelten die sonst für solche Verfahren bestehenden
Vorschriften; es ist jedoch in Auslieferungssachen
für das nach § 59 StPO. einzuleitende
Vorverfahren das Volksgericht, in
dessen Sprengel der Auszuliefernde seinen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat, und in Ermangelung
eines solchen das Volksgericht zuständig, in
dessen Sprengel er betreten wird.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz und für
Inneres betraut.