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66_1945 AT

66. Gesetz: Vorläufige Neuordnung des Gemeinderechtes (Vorläufiges Gemeindegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 66. Gesetz: Vorläufige Neuordnung des Gemeinderechtes (Vorläufiges Gemeindegesetz — VGemG.).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel 1.

Das Gesetz vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18

(Reichsgemeindegesetz), alle Gemeindeordnungen

und Gemeindewahlordnungen sowie die sonstigen

auf dem Gebiete der Gemeindeverfassung erlassenen

Vorschriften (Gemeindestatute, Stadtrechte)

werden in dem Umfange, in dem sie vor Einführung

der Deutschen Gemeindeordnung in den

österreichischen Ländern in Kraft gestanden sind,

nach Maßgabe der folgenden Artikel wieder in

Wirksamkeit gesetzt.

Artikel 2.

(1) Von der Inkraftsetzung nach Artikel 1 sind

diejenigen Bestimmungen ausgenommen, die mit

den seit der Wiedererrichtung der Republik Österreich

erlassenen verfassungsrechtlichen oder sonstigen

Vorschriften in Widerspruch stehen.

(2) Es werden daher insbesondere nicht wieder

in Kraft gesetzt

a) Vorschriften, die dem Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 und den

sonstigen bis 5. März 1933 erlassenen Verfassungsbestimmungen

widersprechen,

b) Bestimmungen, die erlassen worden sind,

um das Gemeinderecht mit der Verfassung

1934, B. G. Bl. II Nr. 1, oder den übrigen

nach dem 5. März 1933 erlassenen Verfassungsbestimmungen

in Einklang zu

bringen.

(3) An ihre Stelle treten, wenn nicht anderes

bestimmt ist, sinngemäß die entsprechenden Vorschriften

des früheren Gemeinderechtes, die mit

den seit der Wiedererrichtung der Republik

Österreich erlassenen Bestimmungen vereinbar

sind.

Artikel 3.

Für die Gemeinden des ehemals selbständigen

Landes Burgenland gilt vorläufig wieder das burgenländische

Gemeinderecht.

Artikel 4.

(1) Die gemäß Artikel 1 wiedererrichteten Städte

mit eigenem Statut (Eisenstadt, Graz, Innsbruck,

Klagenfurt, Linz, Rust, Salzburg, St. Pölten,

Steyr, Villach, Waidhofen an der Ybbs und

Wiener Neustadt) führen neben den Geschäften

der Bezirksverwaltungsbehörde auch noch jene, die

ihnen bisher als Stadtkreise zukamen.

(2) Bei den Städten Eisenstadt, Rust und Waidhofen

an der Ybbs werden diese Geschäfte bis

zur tatsächlichen Übernahme durch die hiezu berufenen

Gemeindeorgane einstweilen von den zuständigen

Bezirkshauptmannschaften weitergeführt.

(3) Desgleichen führt auch der Bürgermeister

der Stadt Krems die Geschäfte der Bezirksverwaltungsbehörde

im bisherigen Umfange fort. Bis

zur Erlassung eines eigenen Gemeindestatutes für

die Stadt Krems sind die einschlägigen Bestimmungen

des Gemeindestatutes der Stadt St. Pölten

sinngemäß anzuwenden.

Artikel 5.

Auf dem Gebiete der Armenversorgung gelten

bis auf weiteres die derzeit in Kraft stehenden

fürsorgerechtlichen Bestimmungen des deutschen

Reichsrechtes, soweit sie nicht aufgehoben oder

abgeändert werden. Die Vorschriften des Artikels

4 über die einstweilige Besorgung der

Geschäfte der Bezirksverwaltungsbehörde gelten

sinngemäß auch für die einstweilige Führung der

Geschäfte des Bezirksfürsorgeverbandes.

Artikel 6.

Das Recht der Gemeinde zur Einhebung von

Gemeindeabgaben oder Zuschlägen (Umlagen)

wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. Bis

dahin gelten die auf diesem Gebiete in Kraft

stehenden Vorschriften des deutschen Reichsrechtes,

soweit sie nicht aufgehoben oder abgeändert werden.

Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

können im bisherigen Umfange vorläufig

weiter erhoben werden.

Artikel 7.

(1) Solange der Gemeinderat nicht auf Grund

des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und ge-

heimen Verhältniswahlrechtes gewählt werden

kann, tritt an seine Stelle der Provisorische Gemeindeausschuß.

(2) Die Zahl seiner Mitglieder bestimmt sich

bei Städten mit eigenem Statut und der Stadt

Krems nach der Zahl der Mitglieder des zuletzt

gewählten Gemeinderates. In den übrigen

Gemeinden besteht er je nach Übereinkunft der

Vorstände der drei anerkannten politischen Parteien

und unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl

in der Gemeinde aus neun bis einundzwanzig

Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Provisorischen Gemeindeausschusses

werden vom Provisorischen

Landesausschuß auf Grund von Vorschlägen der

Vorstände der drei anerkannten politischen Parteien

in der Gemeinde ernannt. Diese Vorschläge

sind bei Städten mit eigenem Statut und der Stadt

Krems unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden

im Wege der zuständigen Bezirkshauptmannschaft

an den Provisorischen Landesausschuß zu

leiten.

(4) Die Mitglieder des Provisorischen Gemeindeausschusses

können vom Provisorischen

Landesausschuß ihres Amtes enthoben werden.

Der Provisorische Landesausschuß muß die Enthebung

verfügen, wenn der Provisorische Gemeindeausschuß

seinen Wirkungsbereich zum

Nachteil des Staates überschreitet und dies der

Landeshauptmann feststellt.

Artikel 8.

(1) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder

des Gemeindevorstandes, in Städten mit

eigenem Statut und der Stadt Krems des Stadtrates

(Stadtsenates) werden nach den wieder in

Kraft gesetzten Bestimmungen der Gemeindeordnung

und Gemeindewahlordnung (Gemeindestatut)

gewählt.

(2) Die Wahl des Bürgermeisters der Städte

mit eigenem Statut und der Stadt Krems bedarf

der Bestätigung des Landeshauptmannes,

der vorher die Zustimmung der Provisorischen

Staatsregierung einzuholen hat. Mit der Bestätigung

gilt die Ernennung als vollzogen. Die

Wahl der Bürgermeister der übrigen Gemeinden

bedarf der Bestätigung durch den Provisorischen

Landesausschuß.

(3) Die Bürgermeister und Bürgermeister-

Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut und

der Stadt Krems leisten vor Amtsantritt die

Angelobung vor dem Landeshauptmann, die der

übrigen Gemeinden vor dem Bezirkshauptmann.

(4) Der Bürgermeister einer Stadt mit eigenem

Statut und der Stadt Krems kann vom

Landeshauptmann seines Amtes enthoben werden.

Der Landeshauptmann muß die Enthebung

verfügen, wenn es die Provisorische Staatsregierung

verlangt. Der Bürgermeister einer anderen

Gemeinde kann vom Provisorischen Landesausschuß

jederzeit, insbesondere dann seines Amtes

enthoben werden, wenn er seine Amtspflichten

verletzt oder den Weisungen des Provisorischen

Landesausschusses nicht nachkommt.

Artikel 9.

Dieses Gesetz gilt nicht für die Stadt Wien.

Ihre Verfassung wird durch ein besonderes Gesetz

geregelt.

Artikel 10.

Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1945 in Kraft.

Artikel 11.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Inneres betraut.

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