66. Gesetz: Vorläufige Neuordnung des Gemeinderechtes (Vorläufiges Gemeindegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel 1.
Das Gesetz vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18
(Reichsgemeindegesetz), alle Gemeindeordnungen
und Gemeindewahlordnungen sowie die sonstigen
auf dem Gebiete der Gemeindeverfassung erlassenen
Vorschriften (Gemeindestatute, Stadtrechte)
werden in dem Umfange, in dem sie vor Einführung
der Deutschen Gemeindeordnung in den
österreichischen Ländern in Kraft gestanden sind,
nach Maßgabe der folgenden Artikel wieder in
Wirksamkeit gesetzt.
Artikel 2.
(1) Von der Inkraftsetzung nach Artikel 1 sind
diejenigen Bestimmungen ausgenommen, die mit
den seit der Wiedererrichtung der Republik Österreich
erlassenen verfassungsrechtlichen oder sonstigen
Vorschriften in Widerspruch stehen.
(2) Es werden daher insbesondere nicht wieder
in Kraft gesetzt
a) Vorschriften, die dem Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 und den
sonstigen bis 5. März 1933 erlassenen Verfassungsbestimmungen
widersprechen,
b) Bestimmungen, die erlassen worden sind,
um das Gemeinderecht mit der Verfassung
1934, B. G. Bl. II Nr. 1, oder den übrigen
nach dem 5. März 1933 erlassenen Verfassungsbestimmungen
in Einklang zu
bringen.
(3) An ihre Stelle treten, wenn nicht anderes
bestimmt ist, sinngemäß die entsprechenden Vorschriften
des früheren Gemeinderechtes, die mit
den seit der Wiedererrichtung der Republik
Österreich erlassenen Bestimmungen vereinbar
sind.
Artikel 3.
Für die Gemeinden des ehemals selbständigen
Landes Burgenland gilt vorläufig wieder das burgenländische
Gemeinderecht.
Artikel 4.
(1) Die gemäß Artikel 1 wiedererrichteten Städte
mit eigenem Statut (Eisenstadt, Graz, Innsbruck,
Klagenfurt, Linz, Rust, Salzburg, St. Pölten,
Steyr, Villach, Waidhofen an der Ybbs und
Wiener Neustadt) führen neben den Geschäften
der Bezirksverwaltungsbehörde auch noch jene, die
ihnen bisher als Stadtkreise zukamen.
(2) Bei den Städten Eisenstadt, Rust und Waidhofen
an der Ybbs werden diese Geschäfte bis
zur tatsächlichen Übernahme durch die hiezu berufenen
Gemeindeorgane einstweilen von den zuständigen
Bezirkshauptmannschaften weitergeführt.
(3) Desgleichen führt auch der Bürgermeister
der Stadt Krems die Geschäfte der Bezirksverwaltungsbehörde
im bisherigen Umfange fort. Bis
zur Erlassung eines eigenen Gemeindestatutes für
die Stadt Krems sind die einschlägigen Bestimmungen
des Gemeindestatutes der Stadt St. Pölten
sinngemäß anzuwenden.
Artikel 5.
Auf dem Gebiete der Armenversorgung gelten
bis auf weiteres die derzeit in Kraft stehenden
fürsorgerechtlichen Bestimmungen des deutschen
Reichsrechtes, soweit sie nicht aufgehoben oder
abgeändert werden. Die Vorschriften des Artikels
4 über die einstweilige Besorgung der
Geschäfte der Bezirksverwaltungsbehörde gelten
sinngemäß auch für die einstweilige Führung der
Geschäfte des Bezirksfürsorgeverbandes.
Artikel 6.
Das Recht der Gemeinde zur Einhebung von
Gemeindeabgaben oder Zuschlägen (Umlagen)
wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. Bis
dahin gelten die auf diesem Gebiete in Kraft
stehenden Vorschriften des deutschen Reichsrechtes,
soweit sie nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
können im bisherigen Umfange vorläufig
weiter erhoben werden.
Artikel 7.
(1) Solange der Gemeinderat nicht auf Grund
des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und ge-
heimen Verhältniswahlrechtes gewählt werden
kann, tritt an seine Stelle der Provisorische Gemeindeausschuß.
(2) Die Zahl seiner Mitglieder bestimmt sich
bei Städten mit eigenem Statut und der Stadt
Krems nach der Zahl der Mitglieder des zuletzt
gewählten Gemeinderates. In den übrigen
Gemeinden besteht er je nach Übereinkunft der
Vorstände der drei anerkannten politischen Parteien
und unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl
in der Gemeinde aus neun bis einundzwanzig
Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Provisorischen Gemeindeausschusses
werden vom Provisorischen
Landesausschuß auf Grund von Vorschlägen der
Vorstände der drei anerkannten politischen Parteien
in der Gemeinde ernannt. Diese Vorschläge
sind bei Städten mit eigenem Statut und der Stadt
Krems unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden
im Wege der zuständigen Bezirkshauptmannschaft
an den Provisorischen Landesausschuß zu
leiten.
(4) Die Mitglieder des Provisorischen Gemeindeausschusses
können vom Provisorischen
Landesausschuß ihres Amtes enthoben werden.
Der Provisorische Landesausschuß muß die Enthebung
verfügen, wenn der Provisorische Gemeindeausschuß
seinen Wirkungsbereich zum
Nachteil des Staates überschreitet und dies der
Landeshauptmann feststellt.
Artikel 8.
(1) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder
des Gemeindevorstandes, in Städten mit
eigenem Statut und der Stadt Krems des Stadtrates
(Stadtsenates) werden nach den wieder in
Kraft gesetzten Bestimmungen der Gemeindeordnung
und Gemeindewahlordnung (Gemeindestatut)
gewählt.
(2) Die Wahl des Bürgermeisters der Städte
mit eigenem Statut und der Stadt Krems bedarf
der Bestätigung des Landeshauptmannes,
der vorher die Zustimmung der Provisorischen
Staatsregierung einzuholen hat. Mit der Bestätigung
gilt die Ernennung als vollzogen. Die
Wahl der Bürgermeister der übrigen Gemeinden
bedarf der Bestätigung durch den Provisorischen
Landesausschuß.
(3) Die Bürgermeister und Bürgermeister-
Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut und
der Stadt Krems leisten vor Amtsantritt die
Angelobung vor dem Landeshauptmann, die der
übrigen Gemeinden vor dem Bezirkshauptmann.
(4) Der Bürgermeister einer Stadt mit eigenem
Statut und der Stadt Krems kann vom
Landeshauptmann seines Amtes enthoben werden.
Der Landeshauptmann muß die Enthebung
verfügen, wenn es die Provisorische Staatsregierung
verlangt. Der Bürgermeister einer anderen
Gemeinde kann vom Provisorischen Landesausschuß
jederzeit, insbesondere dann seines Amtes
enthoben werden, wenn er seine Amtspflichten
verletzt oder den Weisungen des Provisorischen
Landesausschusses nicht nachkommt.
Artikel 9.
Dieses Gesetz gilt nicht für die Stadt Wien.
Ihre Verfassung wird durch ein besonderes Gesetz
geregelt.
Artikel 10.
Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1945 in Kraft.
Artikel 11.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Inneres betraut.