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669_1996 AT

669. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen (AEV anorganische Düngemittel)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 669. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen (AEV anorganische Düngemittel)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A

festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten

Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten

Emissionswerte vorzuschreiben.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von anorganischen Stickstoffeinzeldüngern (Salpetersäure, Ammoniumnitrat, Calcium-

Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonium-Sulfat-Nitrat);

2. Herstellen von Harnstoff sowie von Melamin im Naßverfahren;

3. Granulieren und Abpacken von gemäß Z 1 hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken

von gemäß Z 2 hergestelltem Harnstoff oder Melamin;

4. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen

Medien.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Phosphorsäure durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure;

2. Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestellter Phosphorsäure;

3. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen

Medien;

4. Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten

mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Z 1 hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure

oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;

5. Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-

Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4,

Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden

oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;

6. Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4 oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern

gemäß Z 5;

7. Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 4 bis 6 mit wäßrigen

Medien.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Aufschließen von Rohphosphaten mit Salpetersäure für die Herstellung von Phosphor-Salpetersäure

(NP-Säure) nach Abtrennen von Calciumnitrat;

2. Herstellen von anorganischen stickstoffhaltigen Mehrnährstoffdüngern (Nitrophosphate) aus

Phosphor-Salpetersäure, Phosphorsäure, Ammoniumsalzen, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie

sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden

Kationen und Anionen;

3. Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 2;

4. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen

Medien.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3. Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),

4. Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure aus Elementarphosphor,

5. Abwasser aus der Herstellung von Kali-Einzeldüngern,

6. Radionukliden im Abwasser gemäß Abs. 2 und 3 (§ 90 Strahlenschutzverordnung BGBl.

Nr. 47/1972),

7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten,

die in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt,

so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer

als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung

der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung

gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch

andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von

Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4

a) Verminderung des Abwasseranfalles durch

– Einrichtung weitestgehend geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Mutterlaugen

und wäßrigen Kondensaten in die Syntheseprozesse,

– Kreislaufführung des Gesamtabwassers oder höherkonzentrierter Abwasserteilströme (zB

Waschwasser aus der Abluftreinigung),

– Weiterverwendung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten eines Herstellungsprozesses

in einem anderen Herstellungsprozeß (Abwasserverbundwirtschaft),

sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 1 m³ pro Tonne Stickstoff im Fertigprodukt

erzielt wird;

b) Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren; konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren;

Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

c) Einsatz mehrstufiger Wäscher in der nassen Abluftreinigung;

d) Einsatz der freigesetzten Reaktionswärme in der Wasserverdampfung;

e) Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen;

f) Verringerung des Kondensatanfalles durch Einsatz wasserarmer Vorprodukte in der Eindampfung;

g) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Neutralisation,

Strippung); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus

der Abwasserreinigung.

2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5

a) Einsatz von Rohstoffen mit von Natur aus geringen oder mit künstlich abgereicherten Schadstoffgehalten

(insbesondere Cadmium, Quecksilber und Radionuklide), soweit dies auf Grund

des Marktangebotes möglich ist;

b) Lagerung und Umschlag von Rohstoffen oder Fertigprodukten auf überdachten Flächen;

c) Abtrennung von in der Abluft des Aufschlußprozesses oder der Produktgranulation und

-trocknung enthaltenen Begleitstoffen (zB Fluor, Silizium) zwecks Weiterverwertung;

d) Einsatz mehrstufiger Waschverfahren zur Behandlung der Abluft aus dem Aufschlußprozeß

und der Produktgranulation und -trocknung;

e) Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie

– Rückführung des Waschwassers gemäß lit. d in den Aufschlußprozeß oder in die Produktgranulation,

– Rückführung phosphorsäurehaltiger Waschwässer aus der Gipsaufbereitung in den Aufschlußprozeß,

– Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Vakuumerzeugung, Einsatz von Tropfenabscheidern

in den Eindampfanlagen, konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren, Verzicht auf

den Einsatz von Mischkondensatoren,

sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 5 m³ pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt

der Phosphorsäureherstellung oder 10 m³ pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt

der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern

erzielt wird;

f) Verzicht auf den Einsatz von Aufschlußverfahren für Rohphosphate zur Phosphorsäureherstellung

ohne Gipsrückgewinnung;

g) Einsatz von Pufferbecken zwecks Ausgleich von Abwassermengenschwankungen und

Schmutzfrachtschwankungen;

h) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation,

Fällung/Flockung, Filtration); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der

Rückstände aus der Abwasserbehandlung.

3. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6

a) sinngemäße Anwendung von Z 2 lit. a bis d sowie lit. g und h;

b) Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie

– gemäß Z 2 lit. e 3. Querstrich,

– Rückführung des Waschwassers aus der Abluftbehandlung der Ammonisierung in den

Produktionsprozeß,

sodaß ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 2,5 m³ pro Tonne Phosphor im

Fertigprodukt erzielt wird;

c) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Entschäumungsmitteln im Aufschlußprozeß,

die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten.

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 ist die

Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium

(Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11) der Anlagen A bis C mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten

der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert als produktionsspezifische

Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation dieses

Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität

eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bis 6 (ausgedrückt in Tonnen

Stickstoff und/oder Phosphor pro Tag in den Fertigprodukten).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder

Nr. 3 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier

Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert

um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten

werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5. Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn das

arithmetische Mittel der Meßwerte von sieben zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen nicht

größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines

Abwasserparameters Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A ermittelt,

der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist

bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert

als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß

Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

3. Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn bei

fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht größer

ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes.

Meßwerte, die – gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als zwei Jahre, bleiben unberücksichtigt.

(4) Erfolgt die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 im Wege einer Mischkanalisation

(§ 1 Abs. 3 AAEV), so ist ein Meßwert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C nicht in die

Bewertung gemäß Abs. 2 und 3 einzubeziehen, wenn im Probenahmezeitraum Niederschlagswasser in

der Mischkanalisation abfließt.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage D

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A

der AAEV) zu entsprechen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1

Abs. 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen

sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der

Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

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