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669_1995 AT

669. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 669. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Auf Grund der §§ 29 lit. a und 30 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet

Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1994 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht dieser, jedoch der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1994 entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1995 in Verkehr belassen werden."

2. Anlage 2, lit. b, Stoff Allethrin, lautet

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