669. Verordnung: Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Auslandseinsatzgesetzes, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1994, wird verordnet
§ 1. (1) Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Dienste von Wehrpflichtigen, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, werden den folgenden Funktionen und diese den folgenden Dienstgraden zugeordnet
(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 gilt nicht für Wehrpflichtige, die zwar einen Dienst nach Abs. 1 ausüben, aber auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung im Inland einen höheren als den der betreffenden Funktion zugeordneten Dienstgrad führen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1994 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz, BGBl. Nr. 154/1986, außer Kraft.