669. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36
Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991,
wird, hinsichtlich der Art. I Z 1, 2, 4, 5 und 6 mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates,
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung
für die gemäß § 9 ASVG in die
Krankenversicherung einbezogenen Personen,
BGBl. Nr. 420/1969, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 278/1974, BGBl. Nr. 525/1974,
BGBl. Nr. 408/1975, BGBl. Nr. 380/1976, BGBl.
Nr. 331/1980, BGBl. Nr. 345/1983 und BGBl.
Nr. 761/1988 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch
einen Strichpunkt ersetzt. Als Z 17 wird angefügt
„17. Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung
aufgenommen sind."
2. a) Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
lit. k durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. 1
wird angefügt
„1) für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit
dem Tag der Aufnahme in die Bundesbetreuung,
frühestens mit dem 1. Jänner 1992."
b) Im § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h
durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. i wird
angefügt
„i) für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit
dem Ende der Bundesbetreuung."
3. Im § 3 wird der Punkt am Ende der lit. 1 durch
einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. m wird
angefügt
„m) für die im § 1 Z 17 genannten Personen die
nach dem zugewiesenen Quartier örtlich
zuständige Gebietskrankenkasse."
4. a) Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis
6 und 8 bis 16" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6
und 8 bis 17" ersetzt.
b) Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der
lit. m durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. n
wird angefügt
„n) für die im. § 1 Z 17 genannten Personen der
jeweils zuständigen Bundesbetreuungsstelle."
5. a) Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis
16" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 17" ersetzt.
b) § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Für die im § 1 Z 17 genannten Personen sind
die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der
im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzt ist."
Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung
4 und 5.
6. Die bisherigen Abs. 5 bis 10 des § 5 werden als
§ 6 eingefügt und lauten
„Entrichtung der Beiträge
§ 6. (1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1
genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung,
für die im § 1 Z 6 genannten
Personen von der Schwesternvereinigung ,Caritas
Socialis', für die im § 1 Z 8 genannten Personen von
der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten
Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-
Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11
genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze
zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten
a) für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der
Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
b) für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom
Bundesrechenamt,
c) für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom
auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
d) für die im § 1 Z 12 genannten Personen von
der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
e) für die im § 1 Z 15 genannten Personen,
soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu
tragen ist, von diesem und soweit der
Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke
AG zu tragen ist, von dieser,
f) für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom
Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2
verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im
§ 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur
Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme
von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von
3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten,
wenn und solange sich der in Betracht
kommende Leistungsempfänger ständig im Inland
aufhält. Diese Beitragsanteile des Versicherten sind
gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die
zuständige Gebietskrankenkasse bzw. an die
Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei
bzw. an die Betriebskrankenkasse der
Austria Tabakwerke AG abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13 und 17 genannten
Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu
tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind
die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu
tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des
Versicherten gelegen ist.
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat
von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten
Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß
einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der
Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der
Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit
dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige
Gebietskrankenkasse abzuführen."
Die bisherigen §§ 6 und 7 erhalten die Bezeichnung
7 und 8.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft.