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669_1991 AT

669. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 669. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36

Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991,

wird, hinsichtlich der Art. I Z 1, 2, 4, 5 und 6 mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates,

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung

für die gemäß § 9 ASVG in die

Krankenversicherung einbezogenen Personen,

BGBl. Nr. 420/1969, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 278/1974, BGBl. Nr. 525/1974,

BGBl. Nr. 408/1975, BGBl. Nr. 380/1976, BGBl.

Nr. 331/1980, BGBl. Nr. 345/1983 und BGBl.

Nr. 761/1988 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch

einen Strichpunkt ersetzt. Als Z 17 wird angefügt

„17. Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung

aufgenommen sind."

2. a) Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

lit. k durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. 1

wird angefügt

„1) für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit

dem Tag der Aufnahme in die Bundesbetreuung,

frühestens mit dem 1. Jänner 1992."

b) Im § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h

durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. i wird

angefügt

„i) für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit

dem Ende der Bundesbetreuung."

3. Im § 3 wird der Punkt am Ende der lit. 1 durch

einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. m wird

angefügt

„m) für die im § 1 Z 17 genannten Personen die

nach dem zugewiesenen Quartier örtlich

zuständige Gebietskrankenkasse."

4. a) Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis

6 und 8 bis 16" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6

und 8 bis 17" ersetzt.

b) Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der

lit. m durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. n

wird angefügt

„n) für die im. § 1 Z 17 genannten Personen der

jeweils zuständigen Bundesbetreuungsstelle."

5. a) Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis

16" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 17" ersetzt.

b) § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Für die im § 1 Z 17 genannten Personen sind

die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der

im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzt ist."

Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung

4 und 5.

6. Die bisherigen Abs. 5 bis 10 des § 5 werden als

§ 6 eingefügt und lauten

„Entrichtung der Beiträge

§ 6. (1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1

genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung,

für die im § 1 Z 6 genannten

Personen von der Schwesternvereinigung ,Caritas

Socialis', für die im § 1 Z 8 genannten Personen von

der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten

Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-

Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11

genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze

zu tragen.

(2) Die Beiträge sind zu entrichten

a) für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der

Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,

b) für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom

Bundesrechenamt,

c) für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom

auszahlenden Pensionsversicherungsträger,

d) für die im § 1 Z 12 genannten Personen von

der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,

e) für die im § 1 Z 15 genannten Personen,

soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu

tragen ist, von diesem und soweit der

Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke

AG zu tragen ist, von dieser,

f) für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom

Fonds der Wiener Kaufmannschaft.

(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2

verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im

§ 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur

Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme

von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von

3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten,

wenn und solange sich der in Betracht

kommende Leistungsempfänger ständig im Inland

aufhält. Diese Beitragsanteile des Versicherten sind

gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die

zuständige Gebietskrankenkasse bzw. an die

Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei

bzw. an die Betriebskrankenkasse der

Austria Tabakwerke AG abzuführen.

(4) Für die im § 1 Z 10, 13 und 17 genannten

Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu

tragen.

(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind

die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu

tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des

Versicherten gelegen ist.

(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat

von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten

Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß

einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der

Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der

Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit

dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige

Gebietskrankenkasse abzuführen."

Die bisherigen §§ 6 und 7 erhalten die Bezeichnung

7 und 8.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft.

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