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669_1987 AT

669. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 669. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 190 Vorarlberger Straße

von km 629,295 (alt)/km 47,195 (neu) bis zur Einbindung

der Kreuzgasse wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

zweiten Teil des — mit Verordnung

vom 8. August 1972, BGBl. Nr. 328, bestimmten

— Abschnittes „Ortsdurchfahrt Dornbirn" für

den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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