669_1987
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669. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 669. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn
1987_669_0 669. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 190 Vorarlberger Straße
von km 629,295 (alt)/km 47,195 (neu) bis zur Einbindung
der Kreuzgasse wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
zweiten Teil des — mit Verordnung
vom 8. August 1972, BGBl. Nr. 328, bestimmten
— Abschnittes „Ortsdurchfahrt Dornbirn" für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.