669_1983
AT
669. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß § 12 Abs. 1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer bis zum Ablauf des 21. April 1980 gesetzwidrig war
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 669. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß § 12 Abs. 1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer bis zum Ablauf des 21. April 1980 gesetzwidrig war
1983_669_0 669. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß § 12 Abs. 1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer bis zum Ablauf des 21. April 1980 gesetzwidrig war
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 7. Dezember 1983, V 53/83-10, ausgesprochen,
daß § 12 Abs. 1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen
(Beschluß des Kammertages der
Bundesingenieurkammer vom 30. Juni 1970; kundgemacht
in den „Nachrichten der Bundesingenieurkammer"
vom 20. Juli 1970) bis zum Ablauf des
21. April 1980 gesetzwidrig war.