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669_1978 AT

669. Bundesgesetz: 2. Gewerbestrukturverbesserungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 669. Bundesgesetz: 2. Gewerbestrukturverbesserungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969,

BGBl. Nr. 453, in der Fassung der Novelle BGBl.

Nr. 26/1973 wird wie folgt geändert

§ 10 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 10. (1) Zur finanziellen Bedeckung der in

diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen

sind im Bundesfinanzgesetz jährlich Ausgaben in

der Höhe von insgesamt 7,5 vom Hundert der

Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer vorzusehen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 12 Abs. 2

des Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969.

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