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669_1977 AT

669. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 669. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 18/1974, des Bundesgesetzes BGBl. Nr 181/

1974, des Bundesgesetzes BGBL Nr 122/1977 und

des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 323/

1977 wird wie folgt geändert

1. § 12 erhält folgende Fassung

„§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen

monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag

von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates

beträgt für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis

31. Dezember 1978 5,5 v. H., für die Zeit

vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis

31. Dezember 1980 6,5 v. H. und für die

Zeit vom 1. Jänner 1981 an 7 v. H. des Bezuges

und der Sonderzahlungen.

(3) Der monatliche Pensionsbeitrag für die

übrigen im § 1 Abs. 1 genannten obersten

Organe beträgt für die Zeit vom 1. Jänner 1978

bis 31. Dezember 1978 7,5 v. H., für die Zeit

vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

8 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis

31. Dezember 1980 8,5 v. H. und für die Zeit

vom 1. Jänner 1981 an 9 v. H. des Bezuges

und der Sonderzahlungen.

(4) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte

Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet,

so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

a) für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember

1977 5 v. H.,

b) für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember

1978 5,5 v. H.,

c) für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember

1979 6 v. H.,

d) für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember

1980 6,5 v. H.,

e) für Zeilen vom 1. Jänner 1981 an 7 v. H.

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages

erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen."

2. § 25 Abs. 2 lit. b erhält folgende Fassung

„b) der Zeit der Funktionsausübung als

Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit

ein Beitrag nach § 12 Abs. 4 geleistet wird,".

3. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates, das keinen Anspruch

auf einen Ruhebezug erlangt hat, in

einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf

Antrag des Mitgliedes die nach § 12 geleisteten

Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung

hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn

auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen

Bestimmungen Mitglieder des Landtages

von ihren Entschädigungen Beiträge

mindestens in der im § 12 Abs. 4 vorgesehenen

Höhe zu leisten haben."

Artikel II

(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des

Bezügegesetzes genannten obersten Organen gebühren,

sind für die Zeit vom 1. Jänner 1978

bis zum 31. Dezember 1978 folgendermaßen zu

berechnen

1. Soweit diese Bezüge insgesamt den jeweiligen

Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes

der Allgemeinem Verwaltung,

Dienstklasse IX, der gemäß den §§ 5 bis 8

des Bezügegesetzes die Grundlage für die

Berechnung der Bezüge bildet, nicht übersteigen,

sind sie von dem einem solchen

Beamten im Jahre 1978 gebührenden Gehalt

zu ermitteln;

2. soweit diese Bezüge den unter Z. 1 genannten

Gehalt übersteigen, sind sie von dem

einem solchen Beamten im Jahre 1977 gebührenden

Gehalt zu ermitteln.

(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe-

und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II

und III des Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß

anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Art. II tritt mit 31. Dezember 1978 außer

Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, die Bundesregierung betraut.

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