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668. Verordnung: Banderolen-Verordnung 1995

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 668. Verordnung: Banderolen-Verordnung 1995

Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, wird verordnet

§ 1.(1) Die Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen den in Z 1 bis Z 3 der Anlage enthaltenen Größenangaben und Abbildungen zu entsprechen. Banderolen gemäß Z 1 und Z 2 der Anlage dürfen auf eine Länge von 80 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten bleiben muß.

(2) Bei Flaschen mit einem Nennvolumen bis zu 0,187 Liter kann die Banderole auch den in Z 4 der Anlage enthaltenen Größenangaben und der darin enthaltenen Abbildung entsprechen.

§ 2. (1) Die in der Flaschenkapsel eingedruckte Banderole hat in Größe, Form und Aussehen einer der unter Z 2 oder Z 3 der Anlage enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.

(2) Die im Flaschenverschluß (Metallverschluß wie Kronenkork oder Drehverschluß) eingedruckte Banderole hat in Größe, Form und Aussehen der unter Z 3 der Anlage enthaltenen Abbildung zu entsprechen.

§ 3. Die Farben der Banderole sind rot-weiß-rot.

§ 4. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluß oder der Flaschenkapsel derart anzubringen, daß eine Wiederverwendung der Banderole ausgeschlossen ist.

§ 5. (1) Die Banderole hat folgende Angaben zu enthalten

1. das Nennvolumen,

2. eine fortlaufende Nummer, die aus einer zweistelligen Buchstaben- und einer sechsstelligen Zahlenkombination zu bestehen hat, und

3. einem Kennbuchstaben für die ausgebende Druckerei, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anläßlich der Anerkennung zugewiesen wird.

(2) Die Angabe des Nennvolumens hat in Ziffern ,1. bei einem Nennvolumen bis zu 0,75 1 auf zwei Dezimalstellen, 2. bei einem Nennvolumen ab 1,01 auf eine Dezimalstelle genau zu erfolgen.

(3) Die Banderole hat ferner zu enthalten

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von 1 0,187 1 die Angabe „0,18"

2. 0,375 1 die Angabe „0,37" und

3. 0,7 1 die Angabe „0,75"

§ 6. (1) Die Anzahl der Banderolen; die bei den Druckereien mittels Bestellschein bestellt werden können, richtet sich nach der vorhandenen Menge Qualitätswein, für die eine staatliche Prüfnummer beantragt wird oder erteilt wurde.

(2) Die Bestellung weiterer Banderolen ist unzulässig, wenn der Bedarf eines Jahres mit bereits ausgegebenen, jedoch nicht etikettierten Banderolen gedeckt werden kann.

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