668. Verordnung: Änderung der Bezeichnungen von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
In der Anlage C zum Präferenzzollgesetz werden die Bezeichnungen folgender begünstigter Länder durch die nachstehend genannten Bezeichnungen ersetzt
„Volksrepublik Angola" durch „Republik Angola", „Republik Aserbaidschan" durch „Aserbaidschanische Republik", „Staat Bahrein" durch „Staat Bahrain", „Republik Botswana" durch „Republik Botsuana", „Kambodscha" durch „Königreich Kambodscha" „Republik Kirgistan" durch „Kirgisische Republik", „Demokratische Republik Madagaskar" durch „Republik Madagaskar", „Mazedonien" durch „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", „Republik Rwanda" durch „Republik Ruanda", „Republik Salomon-Inseln" durch „Salomonen", „Sankt Lucia" durch „St. Lucia" und „Republik Tunesien" durch „Tunesische Republik"