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668_1994 AT

668. Verordnung: Änderung der Bezeichnungen von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 668. Verordnung: Änderung der Bezeichnungen von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

In der Anlage C zum Präferenzzollgesetz werden die Bezeichnungen folgender begünstigter Länder durch die nachstehend genannten Bezeichnungen ersetzt

„Volksrepublik Angola" durch „Republik Angola", „Republik Aserbaidschan" durch „Aserbaidschanische Republik", „Staat Bahrein" durch „Staat Bahrain", „Republik Botswana" durch „Republik Botsuana", „Kambodscha" durch „Königreich Kambodscha" „Republik Kirgistan" durch „Kirgisische Republik", „Demokratische Republik Madagaskar" durch „Republik Madagaskar", „Mazedonien" durch „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", „Republik Rwanda" durch „Republik Ruanda", „Republik Salomon-Inseln" durch „Salomonen", „Sankt Lucia" durch „St. Lucia" und „Republik Tunesien" durch „Tunesische Republik"

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