668_1993
AT
668. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 668. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten
1993_668_0 668. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten
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Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 132 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl. Nr. 508/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 567/1992, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12,46 S"
2. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung
Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 668/1993 tritt mit 1. September 1994 in Kraft."