668. Verordnung: Änderung einer Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 537/1990, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 517/1992 wird wie folgt geändert
Artikel I
§ 3 lautet
„§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der nachstehend aufgezählten auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung
1. § 4 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes 1984 in Verbindung mit
§ 30 lit. d und i,
§ 34, ausgenommen Abs. 3,
§ 35, ausgenommen Abs. 1 lit. f,
§ 36, ausgenommen Abs. 1 lit. b, und
§ 40 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in
der jeweils geltenden Fassung,
2. § 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984 für Hilfslieferungen in der Durchfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel und
3. § 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 für Beförderungsmittel der Nummern 8703 und 8711 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zum eigenen Gebrauch im formlosen
Vormerkverfahren gemäß § 93 des Zollgesetzes 1988."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1992 in Kraft.