668. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Gmunden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet
§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes
Gmunden wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes
die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
der in die Personenstandsbücher einzutragenden
Daten im automationsunterstützten Datenverkehr
mit der Auflage angeordnet, daß dabei die
Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der
Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,
besonders über die Übermittlung von Daten aus den
Personenstandsbüchern und über die Auswahl der
Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher
sowie über die Ausstellung von Abschriften
aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden
anzuwenden sind.
§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die
Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung
bereits in die Personenstandsbücher eingetragener
Daten im automationsunterstützten Datenverkehr
ein.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in
Kraft.