668. Verordnung: Änderung der Verordnung über Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren geschützter Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 189/1982 zur Durchführung des Übereinkommens
vom 3. März 1973 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie und dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 27. April 1982, BGBl. Nr. 195, über Teile
oder Erzeugnisse von Exemplaren geschützter
Arten freilebender Tiere und Pflanzen wird wie
folgt geändert
1. Der letzte Absatz der Verordnung lautet
„Nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz
1988, BGBl. Nr. 155/1987) kommen als Teile
oder Erzeugnisse eines Exemplares einer geschützten
Art die in der Anlage bezeichneten Waren in
Frage. Soweit in der Anlage Unternummern des
Zolltarifs angeführt sind, werden nur jene Waren
erfaßt, die in die Unternummern der jeweils letzten
Gliederungsstufe einzureihen sind."
2. Die Anlage wird durch die angeschlossene
Anlage ersetzt.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.