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668_1987 AT

668. Verordnung: Änderung der Verordnung über Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren geschützter Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 668. Verordnung: Änderung der Verordnung über Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren geschützter Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 189/1982 zur Durchführung des Übereinkommens

vom 3. März 1973 über den internationalen

Handel mit gefährdeten Arten freilebender

Tiere und Pflanzen wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie und dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 27. April 1982, BGBl. Nr. 195, über Teile

oder Erzeugnisse von Exemplaren geschützter

Arten freilebender Tiere und Pflanzen wird wie

folgt geändert

1. Der letzte Absatz der Verordnung lautet

„Nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz

1988, BGBl. Nr. 155/1987) kommen als Teile

oder Erzeugnisse eines Exemplares einer geschützten

Art die in der Anlage bezeichneten Waren in

Frage. Soweit in der Anlage Unternummern des

Zolltarifs angeführt sind, werden nur jene Waren

erfaßt, die in die Unternummern der jeweils letzten

Gliederungsstufe einzureihen sind."

2. Die Anlage wird durch die angeschlossene

Anlage ersetzt.

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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