668. Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung hiezu
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Notifikation
Die Republik Österreich notifiziert
gemäß Artikel 81 Absatz 1
des Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit vom
14. Dezember 1972 und Artikel
92 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung
zur Durchführung des
Europäischen Abkommens über
Soziale Sicherheit vom
14. Dezember 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 428/1977 in der Fassung BGBl. Nr. 564/1980, 281/1983, 51/1984, 666/1986 und
667/1986 die folgenden
Änderungen der Anhänge
Anhänge zum Abkommen
ANHANG III
Österreich — Luxemburg
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
„Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 21. Dezember 1971 in
der jeweils geltenden Fassung."
Österreich — Niederlande
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
„Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 7. März 1974 in der
jeweils geltenden Fassung."
Österreich — Türkei
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
„Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 2. Dezember 1982 in
der jeweils geltenden Fassung."
ANHANG V
Österreich — Luxemburg
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
„Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 21. Dezember 1971 in
der jeweils geltenden Fassung."
Österreich — Türkei
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
„Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 2. Dezember 1982 in
der jeweils geltenden Fassung."
ANHANG VII
Abschnitt I
(Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften)
Die Absätze 4, 5 und 7 des Teiles
A werden gestrichen.
Anhänge zur Zusatzvereinbarung
ANHANG 1
Österreich
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
„Bundesminister für soziale
Verwaltung, Wien;
in bezug auf Familienleistungen
Bundesminister für Familie,
Jugend und Konsumentenschutz,
Wien."
ANHANG 2
Österreich
Der geltende Wortlaut des Punktes
4 wird durch folgenden
ersetzt
„Bundesministerium für Familie,
Jugend und Konsumentenschutz,
Wien."
ANHANG 3
Österreich
Im Punkt 1 und Punkt 2 Buchstabe
a wird der Ausdruck
„Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte"
durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"
ersetzt.
ANHANG 4
Österreich
Der geltende Wortlaut des Punktes
3 wird durch folgenden
ersetzt
„Bundesministerium für Familie,
Jugend und Konsumentenschutz,
Wien."
ANHANG 5
Österreich — Luxemburg
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
„Vereinbarung vom 4. Mai 1972
zur Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit in
der jeweils geltenden Fassung."
Österreich — Niederlande
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
„Vereinbarung vom 7. März
1974 zur Durchführung des
Abkommens über Soziale
Sicherheit in der jeweils geltenden
Fassung."
Österreich — Türkei
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
„Vereinbarung vom 22. Dezember
1982 zur Durchführung
des Abkommens über Soziale
Sicherheit in der jeweils geltenden
Fassung."
ANHANG 7
Österreich
In den Punkten 4, 5, 7, 8 und 11
wird der Ausdruck „Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und
Angestellte" durch den Ausdruck
„Gebietskrankenkasse"
ersetzt.
Die Vollmacht zur Abgabe der Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom
Bundeskanzler gegengezeichnet. Die Notifikation wurde vom Generalsekretär des Europarates am 17. Juli
1986 gemäß Art. 81 Abs. 2 des Abkommens bzw. gemäß Art. 98 der Zusatzvereinbarung notifiziert.