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668_1986 AT

668. Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung hiezu

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 668. Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung hiezu

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Notifikation

Die Republik Österreich notifiziert

gemäß Artikel 81 Absatz 1

des Europäischen Abkommens

über Soziale Sicherheit vom

14. Dezember 1972 und Artikel

92 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung

zur Durchführung des

Europäischen Abkommens über

Soziale Sicherheit vom

14. Dezember 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 428/1977 in der Fassung BGBl. Nr. 564/1980, 281/1983, 51/1984, 666/1986 und

667/1986 die folgenden

Änderungen der Anhänge

Anhänge zum Abkommen

ANHANG III

Österreich — Luxemburg

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

„Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 21. Dezember 1971 in

der jeweils geltenden Fassung."

Österreich — Niederlande

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

„Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 7. März 1974 in der

jeweils geltenden Fassung."

Österreich — Türkei

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

„Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 2. Dezember 1982 in

der jeweils geltenden Fassung."

ANHANG V

Österreich — Luxemburg

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

„Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 21. Dezember 1971 in

der jeweils geltenden Fassung."

Österreich — Türkei

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

„Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 2. Dezember 1982 in

der jeweils geltenden Fassung."

ANHANG VII

Abschnitt I

(Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften)

Die Absätze 4, 5 und 7 des Teiles

A werden gestrichen.

Anhänge zur Zusatzvereinbarung

ANHANG 1

Österreich

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

„Bundesminister für soziale

Verwaltung, Wien;

in bezug auf Familienleistungen

Bundesminister für Familie,

Jugend und Konsumentenschutz,

Wien."

ANHANG 2

Österreich

Der geltende Wortlaut des Punktes

4 wird durch folgenden

ersetzt

„Bundesministerium für Familie,

Jugend und Konsumentenschutz,

Wien."

ANHANG 3

Österreich

Im Punkt 1 und Punkt 2 Buchstabe

a wird der Ausdruck

„Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte"

durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"

ersetzt.

ANHANG 4

Österreich

Der geltende Wortlaut des Punktes

3 wird durch folgenden

ersetzt

„Bundesministerium für Familie,

Jugend und Konsumentenschutz,

Wien."

ANHANG 5

Österreich — Luxemburg

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

„Vereinbarung vom 4. Mai 1972

zur Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit in

der jeweils geltenden Fassung."

Österreich — Niederlande

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

„Vereinbarung vom 7. März

1974 zur Durchführung des

Abkommens über Soziale

Sicherheit in der jeweils geltenden

Fassung."

Österreich — Türkei

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

„Vereinbarung vom 22. Dezember

1982 zur Durchführung

des Abkommens über Soziale

Sicherheit in der jeweils geltenden

Fassung."

ANHANG 7

Österreich

In den Punkten 4, 5, 7, 8 und 11

wird der Ausdruck „Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und

Angestellte" durch den Ausdruck

„Gebietskrankenkasse"

ersetzt.

Die Vollmacht zur Abgabe der Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom

Bundeskanzler gegengezeichnet. Die Notifikation wurde vom Generalsekretär des Europarates am 17. Juli

1986 gemäß Art. 81 Abs. 2 des Abkommens bzw. gemäß Art. 98 der Zusatzvereinbarung notifiziert.

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