668_1983
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668. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 668. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
1983_668_0 668. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
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Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 21. Dezember 1978, BGBl.
Nr. 11/1979, über die Arbeitsbescheinigung zur
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 12 hat zu lauten
„12. ob und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer
Kündigungsentschädigung erhielt bzw.
ob die Kündigungsentschädigung nicht
gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist
oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;".
2. Die bisherige Z 12 des § 1 ist als Z 13 zu
bezeichnen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.